Darf ich ohne Führerschein den Führerschein abholen?

12 Antworten

Mit bestandener Prüfung hat man dir ja die Fahrerlaubnis erteilt. Der Führerschein ist eigentlich nur das schriftliche Dokument dazu.

Theoretisch solltest du also fahren können und schlimmstenfalls ein Ordnungsgeld kassieren, weil du den Führerschein nicht dabei hast.

Das ist allerdings meine ganz private Meinung und keinesfalls gesichert.

Mit bestandener Prüfung hat man dir ja die Fahrerlaubnis erteilt

Unsinn, die Erteilung der Fahrerlaubnis erfolgt mit Aushändigung des Führerscheins.

Siehe FeV §22 Abs.4 letzte Satz !

@Antitroll1234

Nun, dann ist es doch klar geregelt und keinesfalls eine Grauzone.

....Mein Fahrlehrer hat gesagt, das es sozusagen eine Grauzone....  und ich sage das auch. 

Das ist keine Grauzone, das ist in diesem Fall Fahren ohne Fahrerlaubnis und eine Straftat !

Nachdem hier wieder einmal alles zwischen "erlaubt", "Grauzone" und "Straftat" im Raum steht, führe ich das mal etwas genauer aus:

Hast Du den Führerschein Klasse BF17 (den "rosa Wisch")?

Der gilt ab deinem 18. Geburtstag noch 3 Monate, d.h. Du darfst ab dem Tag auch alleine Fahren.
Wenn Du den Zettel oder den Ausweis (gilt ja nur zusammen) nicht dabei hast, dann wäre das eine OWi mit 10€ Verwarnungsgeld.

Hast Du hingegen den Führerschein Klasse B, dann gilt die Fahrerlaubnis erst mit der Aushändigung des Führerschein-Kartchens als erteilt!

Fährst Du in diesem Fall an deinem Geburtstag ohne Kärtchen direkt in eine Polizeikontrolle, dann hast Du eine Strafanzeige wegen "Fahrens ohne Fahrerlaubnis" an der Backe.
P.S: Übrigens nicht nur Du, sondern auch der Halter des Fahrzeugs.

1.) Die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist ein Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt wird erst mit Aushändigung des Führerscheins abgeschlossen. Das Datum der Aushändigung wird durch den Prüfer auf dem Kartenführerschein vermerkt. Erst wenn man den Führerschein in der Hand hält, wurde dieser ausgehändigt.

Wenn dir, aufgrund irgendwelcher Umstände, nach bestandener praktischen Prüfung die Karte (Führerschein) nicht ausgehändigt werden konnte bzw. wegen Fehlens des Mindestalters nicht ausgehändigt werden darf, so hast du zwar die Befähigungsprüfung bestanden, dir wurde aber die Fahrerlaubnis noch nicht erteilt.

Nur wenn dir ein vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis durch den Prüfer ausgehändigt wurde (§ 22 Abs. 4 FeV), darfst du damit zur Behörde fahren und deinen Kartenführerschein abholen.

2.) Das Problem, welches dein Fahrerlehrer vermutlich meint ist, das das Aushändigungsdatum nicht mittels Uhrzeit festgehalten wird.

Auf der Fahrt zur Behörde hast du noch keine Fahrerlaubnis. Aber am selben Tag wird dir die Fahrerlaubnis durch Aushändigung des Führerscheins erteilt.

Du hast dann theoretisch die Fahrerlaubnis vom selben Tag, 00.00 Uhr. Das sie dir der Uhrzeit nach erst später ausgehändigt wurde, lässt sich im Nachhinein nicht überprüfen.


Zur Führerscheinstelle hin muß du dich fahren lassen, weil dir der Führerschein noch nicht erteilt/übergeben wurde. Erst dann hast du ihn. Zurück darfst du dann selbst fahren. Auf die halbe Stunde kommt es doch nicht an.