Darf ich als Schüler einen Minijob (450€) ausüben obwohl ich Unterhalt bekomme?

2 Antworten

Normalerweise wird ein Minijob bei Schülern beim Unterhalt nicht angerechnet, da ein Schüler nicht verpflichtet ist nebenbei zu arbeiten.

Allerdings kann je nach Billigkeit in Teilen doch eine Anrechnung stattfinden. Bedeutet: wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil mal eben so den Unterhalt zusammenkratz, dann könnte er einen Teil anrechnen wollen.

Schüler sind grundsätzlich nicht zu einer Nebentätigkeit verpflichtet, auch nicht in den Ferien. Gehen sie trotzdem einer Schülerarbeit nach, so bleiben die Einnahmen unberücksichtigt, solange es sich um geringfügige Einnahmen handelt, die nur das Taschengeld erhöhen.
Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, gilt folgendes: ein Teil, mindestens 40 Euro, bleibt als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Der darüber hinausgehende Betrag wird „nach Billigkeit“ angerechnet. In den meisten Fällen wird man die Hälfte des zusätzlichen Betrages anrechnen können.
Beispiel: ein Schüler verdient nebenher 200 Euro netto. Da 40 Euro anrechnungsfrei bleiben, ist der Rest von 160 Euro nach Billigkeit anzurechnen. Rechnet man die Hälfte an, so sind dies 80 Euro, das heißt der Unterhalt reduziert sich um 80 Euro.

https://www.finanztip.de/kindeseinkuenfte/

Und wenn es mehr als 450 Euro sind, dann ist es auch kein Minijob mehr. Allerdings dürfte das dann neben der Schule auch schwer zu bewerkstelligen sein, also Job und Schule und man könnte die zielgerichtete Ausbildung bezweifeln.

Kann dir dein potentieller Arbeitgeber beantworten oder die ARGE.