Grundbucheintrag direkt von Verstorbenem auf Käufer?

9 Antworten

Nein, dass muss ordentlich durchhüpfen...

Verstorbener, Erbe und dann du.

Grundstück gehört zur Erbmasse. Und die wird zuerst festgelegt wer was bekommt. Das wird als Vermögen angerechnet und auch so korrekt erfasst, so dass er selbst das Grundstück auch mal kurz besass.

Bürokratie nun mal

Ist auch zu deinem Schutz... Stell dir mal vor ein anderer Erbe stellt dann plötzlich eine Nachforderung direkt an dich und nicht an den Vorbesitzer der es dir verkauft hat. Dies wird durch diese Abwicklung direkt unterbunden.

Ronox  13.08.2017, 15:12

Da muss nichts erfasst werden, weil im Erbschein steht, wer Erbe des eingetragenen Eigentümer ist. Daher regelt § 40 der Grundbuchordnung, dass die Voreintragung des Erben bei einer reinen Veräußerung nicht erforderlich ist. Irgendwelche "Nachforderungen" kann es nicht geben, da bei der Veräußerung logischerweise alle Erben mitwirken müssen, was von Notar und Grundbuchamt zusätzlich geprüft wird.

.....komisch das einige "ratgeber" die erbengalerie kennen !!!!

der einzige erbe kann den verkauf - als beauftragter des erblasser - über den notar veranlassen , dann wird das grundbuch direkt auf den erwerber umgeschrieben

EvManGu

§ 40 der Grundbuchordnung (GBO) macht eine Ausnahme vom Voreintragungszwang. Grund: Grundbucherleichterung und auch Kostenersparnis. Erbschein genügt.

Da ein Grundstücksverkauf grundsätzlich durch einen Notar zu beurkunden ist, wird der schon sagen, was erfoderlich ist. Ich kann mir aber vorstellen, dass das funktionieren kann, wenn die Erbengemeinschaft, also alle Erben zusammen, das Grundstück verkaufen und den Verkaufserlös teilen. Wenn nur einer der Erben als Verkäufer auftreten will, müsste zunächst - wegen des Grundstücks - ein notarieller Erbauseinandersetzungsvertrag gemacht und der Erbe als Eigentümer eingetragen werden. Ob es außnahmsweise die Möglichkeit gibt, über ein Grundstück schon zu verfügen, bevor man Eigentümer ist, weiß ich jetzt nicht, dass kann dir aber der Notar bei Verfassen des Erbauseinandersetzungsvertrags sagen und ggf. in diesen aufnehmen.

Das ist kein Problem. Denn der Erbe ist bereits Eigentümer, auch wenn das Grundbuch noch den Verstorbenen als Eigentümer ausweist. Die Eintragung des Erben wäre daher bloße Grundbuchberichtigung.
Ausnahme: Muss der Käufer zur Finanzierung des Kaufpreises eine Finanzierungsgrundschuld bestellen, muss der Erbe aus verfahrensrechtlichen Gründen zuvor als Eigentümer eingetragen werden.