Darf die Polizei/Ordnungsamt mir so drohen?

14 Antworten



§ 240
Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder 2.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.



§ 113
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder2.der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

https://dejure.org/gesetze/StGB/113.html

Soweit ich weiß darf das Ordnungsamt nicht einmal die Identität feststellen ohne Polizei zu rufen, kann mich da aber rufen.
Du musst weder der Polizei noch dem Ordnungsamt die Türe öffnen zu deiner Wohnung.
Ausser es liegt vor:
1) Gefahr im Verzug (eine anzunehmende Gefahr für Leib und Leben)
2) Haftbefehl (von einem Richter unterschrieben)
3) Durchsuchungsbeschluss (wieder von Richter)

Du kannst Dienstaufsichtsbeschwerde stellen, oder auch einen Anwalt nehmen und dich genau aufklären lassen.

Gefährliches Halbwissen! Das Ordungsamt hat nahezu die gleichen Eingriffsrechte nach dem POLG.

Wenn du nachts die ganze Nachbarschaft mit lauter Musik beglückst, kommen die Beamten auch mit Gewalt in deine Wohnung! Wie viele verwechselst du durchsuchen mit betreten.

@Still

Nach welchem Paragraphen wäre es erlaubt gewaltsam die Wohnung zu betreten ?

@KonkyKink

Jedes Polizeigesetzt regelt den "Zwang". Wer wie in meinem Beispiel die Türe nicht öffnet, bekommt die selbige eingetreten, bzw. kostenpflichtig mit dem schlüsseldienst geöffnet.

@Still

Du erfindest das einfach oder ? :-)
Jede Form von Zwang braucht einen Paragraphen welcher diesen Zwang legitimiert.
Türe aufbrechen wegen Lärm -> kein Paragraph kein Zwang
Türe aufbrechen wegen Ehestreit -> Gefahr im Verzug -> Zwang
GiV: §102 und §81 StPo

Im 1. Fall also kann man als Geschädigter die Polizei wegen Nötigung und Hausfriedensbruch anzeigen. Riecht für mich nach Schadenersatz und einem Polizisten weniger.

@KonkyKink

Bist du zu faul zum googlen/lesen! Nimm mal Paragrafen 55 ff POLG NRW. 

Soweit ich weiß darf das Ordnungsamt nicht einmal die Identität feststellen ohne Polizei zu rufen, kann mich da aber rufen.

Doch können sie und in Hessen haben die Ordnungsämter die gleichen Rechte, wie die Polizei.

In vielen anderen Bundesländer ist es ähnlich, bzw. haben die Ordnungsämter gleiche Rechte, wie die Polizei, jedoch stark eingeschränkt.

Es gibt kein Gesetz, dass Kleidung vorschreibt! Der Polizist hat deiner Freundin die Gelegenheit gegeben, ihre Würde durch Kleidung zu wahren. Gleichzeitig hat er sie darauf hingewiesen, dass er sie auch ohne Kleidung aus der Wohnung schaffen kann/wird. Insofern alles korrekt, außer dem Verhalten deiner Freundin!

Haltet euch einfach an das bestehende Programm, denn gibt es auch keinen Stress mit der Polizei.

Könntest du vielleicht die Vorgeschichte dazu erzählen?

So ohne Kontext ist das nicht zu beurteilen.