Darf der Vorstand eines Kleingartenvereins bestrafen?

3 Antworten

Sowas gibt es nicht,bin selber Vorstandsvorsitzender.

Es gibt ein Kleingartengesetz und da wird geregelt wer was macht, das bezieht sich hauptsächlich auf die Gartenanlage,Gemeinschaftsfläche- Rasentrupps,Hecke,Obmann,Fachberater Strom,Wasser) und kein Toilettendienst, wir sind nicht in der NVA!

BVBDortmund 
Fragesteller
 17.05.2017, 21:58

Ich habe das Schreiben gesehen und kann es in Kopie zusenden. Da soll es später einen Beschluss gegeben haben, von der Schlichtungskommision Verband. 

Den könnte ich besorgen, da soll es drin stehen, ob Strafen vom Vereinsvorstand ausgesprochen worden sind

und ob, das zulässig gewesen ist. 

Diesen Beschluss kenne ich noch nicht.

BVBDortmund 
Fragesteller
 19.05.2017, 09:03
@BVBDortmund

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_12.html

Ein Kollege der Gartenanlage meinte, der Vorstand ist Faschist und hält sich nicht an Grundrechte.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Ich sag ja immer, selbst schuld, wer sich eine Parzelle in einem Kleingartenverein nimmt!

Wenn ich wegen jedem Pipifax erst mal den Vorstand und die Mitglieder um Erlaubnis fragen muss, macht das keinen Spaß mehr. Noch dazu haben die Satzungen, die an Gängelei grenzen. Da wird genauestens geregelt, was man darf und viel mehr noch, was man nicht darf.

Das braucht kein Mensch!


Treueste  16.05.2017, 08:51

Ich sage nur: mindestens 5,5 % Prozent aber höchstens 5,6 % Gemüse ;-))))))

Kandahar  16.05.2017, 08:58
@Treueste

Die Grashalme dürfen auch nur eine bestimmte Höhe haben!

Schnoofy  16.05.2017, 08:59

Toelettendienst

und

Pipifax

passt doch wie A*rsch auf Eimer.

 

Alles eine Frage der Satzung.
Wobei ich mir kaum vorstellen kann, dass sich erwachsene Menschen so gängeln lassen.

Im Bundeskleingartengesetz steht dazu zumindest nichts drin.

BVBDortmund 
Fragesteller
 16.05.2017, 08:50

In der Satzung seht drin, sagt der Vorstand,"dass er darf"; beruft sich darauf:


Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen redaktioneller Art selbstständig vorzunehmen, auch soweit sie vom Registergericht gefordert werden.


Dies geschah einmal, wo man dem Verein die Gemeinnützlichkeit aberkennen wollte!

Treueste  16.05.2017, 08:56
@BVBDortmund

Du schreibst nicht, ob es eine Satzung gibt, in der steht ob und bei welchen Verstößen, man zu Arbeitsdiensten verdonnert werden kann.  Ich sehe solch eine Ergänzung, wenn es sie dann gibt, auch nicht als "unwesentliche" Änderung an.

Auch Vorstände können abgewählt werden........

BVBDortmund 
Fragesteller
 16.05.2017, 09:43
@Treueste

Die Verseinssatzung kennt keine Strafe. 

Es ist aber die Auffassung des Vereinsvorstandes, eigenmächtige Entscheidungen zu treffen, die niemand legitimiert hat. Der Vorstand gibt Erklärungen ab, die alles beweisen, damit soll das letzte Wort gesprochen sein. 

Der Vorstand kompensiert so seine Unfähigkeit, man sagte; er wird immer 

„unbewußt regulierend auf die bewußte Tätigkeit“ 

einwirken, ohne zu verstehen, was alle falsch machen, wenn er es nur will.

Nightlover70  16.05.2017, 13:30

Dann gehört der Vorstand abgewählt.