Vorstand im e.V. abwählen

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Also im Klartext:

Wenn der Vorstand bestehend aus 5 Stimmen mehrheitlich für diese Außerordentliche Mitgliederversammlung stimmt mit dieser Tagesordnung dann wird diese in dieser Frist (laut Satzung 4 Wochen vorher bekanntgabe) stattfinden!?

Des heisst der 2.Vorstand kann alleine nichts tun was diese Abwahl scheitern lassen könnte?!? (z.B. Tagesordnung ablehnen o.ä. )

Zum ersten Absatz: Das ist korrekt.

Des heisst der 2.Vorstand kann alleine nichts tun was diese Abwahl scheitern lassen könnte?!?

Doch, er könnte vor dem Termin der verlangten Versammlung freiwillig zurücktreten, um sich und seinen Vereinsmitgliedern die Peinlichkeit seiner Abwahl (bzw. bereits deren Ankündigung) zu ersparen. Die Versammlung muss dann aber dennoch stattfinden, damit das Amt neu besetzt werden kann. Lediglich der Tagesordnungspunkt "Abwahl" entfällt dann, weil er wegen des Rücktritts gegenstandslos geworden ist.

Wenn er aber im Amt bleiben will, dann muss er die Beschlussfassung über seine Abwahl in der verlangten Versammlung überstehen. Verhindern kann er allein die Versammlung (mit legalen Mitteln) nicht.

@JotEs

Mir wurde nämlich gesagt, dass er die Tagesordnung nicht akzeptieren muss.

-> Dem ist dann wohl nicht so.

Desweiteren wurde mir gesagt, dass so etwas mit einem Anwalt und Gericht laufen muss, weil er sich weigern kann.

Aber in diesem Fall hat kein Richter oder Anwalt etwas damit zu tun, seh ich das richtig?

Du sprichst hier von dem in § 37 BGB geregelten Verfahren zur Berufung einer Versammlung auf Verlangen einer Minderheit, kurz auch "Minderheitenbegehren" genannt.

Dafür gilt: Sofern dieses Verlangen der Minderheit formal korrekt gestellt wird, muss der Vorstand die begehrte Versammlung mit der verlangten Tagesordnung innerhalb einer angemessenen Frist für einen zeitnahen Termin einberufen. Tut er das nicht, regelt § 37 Abs. 2 BGB das weitere Vorgehen. Die Frist ist angemessen, wenn sie dem Vorstand hinreichend Zeit gibt, eine Vorstandsversammlung einzuberufen (satzungsmäßige Einberufungsfrist), die formale Korrektheit des Verlangens zu prüfen und den Termin zu beschließen. Der Termin für die Versammlung ist zeitnah, wenn er nicht wesentlich später liegt, als die satzungsmäßigen Einberufungsfristen für die Vorstandsversammlung und die verlangte Mitgliederversammlung es bedingen.

In der Vorstandsversammlung, die über die Einberufung der Versammlung zu beschließen hat, entscheidet, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, die einfache Mehrheit. Der Vorstand kann das Verlangen nur aus formalen Gründen ablehnen, etwa dann, wenn die Minderheit, die das Verlangen gestellt hat, nicht hinreichend groß ist.

Die Leitung der verlangten Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.

Bei der Beschlussfassung über den Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied ("Abwahl") entscheidet die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, die auch für die Bestellung genügte, in der Regel also die einfache Mehrheit (mehr JA- als NEIN-Stimmen).

Nicht vergessen: Nicht nur den Widerruf der Bestellung des betroffenen Vorstandsmitgliedes verlangen sondern auch eine Beschlussfassung über die Neubestellung in dieses Amt (Neuwahl"). Andernfalls kann kein neues Vorstandsmitglied bestellt werden.

Also meines Wissens muss nach § 26 BGB der stellvertretende Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wenn die Mehrheit gegen die Entscheidungen des Vorstandes ist.

wenn die Mehrheit gegen die Entscheidungen des Vorstandes ist.

Wie soll das ohne Versammlung festgestellt werden?

@JotEs

Wenn die Vorstandschaft gegen die Entscheidung des Vorstandes ist und diesen abwählen möchte so gibt es ja einen Stellvertreter. Dieser kann die Mitgliederversammlung einberufen.

die versammlung kann er nicht ablehnen und wenn ich mich recht erinner hat er kein recht auf stimmabgabe, da es ja um ihn geht... bei ner abwahl brauchen die glaub ich auch keine mehrheit da es ja ne ausserordentliche sitzung is und selbst wenn, dann wirds die mehrheit sein

hat er kein recht auf stimmabgabe, da es ja um ihn geht

Die hier angesprochene Regelung des § 34 BGB ("Ausschluss vom Stimmrecht") ist für die Beschlussfassung über die Abwahl nicht einschlägig. Die Abwahl ist weder ein Rechtsgeschäft zwischen ihm und dem Verein noch handelt es sich dabei um die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein. Folglich ist der Betroffene bei der Beschlussfassung über seine Abwahl stimmberechtigt (so wie er es auch bei der Beschlussfassung über seine Wahl ist).

bei ner abwahl brauchen die glaub ich auch keine mehrheit da es ja ne ausserordentliche sitzung is

Soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten die satzungsmäßigen Vorschriften für ordentliche Mitgliederversammlungen auch für außerordentliche Versammlungen.