Cannabiskonsum am steuer in Österreich?
Hallo Wurde gestern von der polizei aufgehalten und stand unter thc einfluss. Ich musste einen urintest machen welcher logischerweise positiv war und sie haben 10g grad bei mir gefunden. Ich habe eine Aussage gemacht und einen Bluttest abgegeben. Der polizist hat mir den Führerschein entzogen und gemeint das ich einen brief bekomme zum pinkeltermin. Meine frage nun: wie lange kann mir der Führerschein entzogen werden(1. mal was der polizei zutun gehabt) Wie hoch werden ca die geldstrafen sein? Hat schon mal jemand sowas erlebt?
Zweitens: Erfährt derjenige von dem ich das gras gekauft das genau ich seinen namen bei der Polizei gesagt habe oder erfährt er nur das irgendjemand seinen namen erwähnt hat??
Danke :)
2 Antworten
Ich habe keinen verpfiffen. Aber wenn sie etwas herausfinden zb das die geschichte nicht gestimmt hat und sie Informationen haben von wem ich es gekauft haben und mich dann unter deuck stellen, und ich dann seinen namen sagen würde - würde er es dann erfahren?
(Er weis bereits das ich eingefahren bin und was ich gesagg hab)
Der Lappen wird vermutlich erst einmal für einigeZeit weg sein.
Möglich auch, dass der Typ, gegen den Du ausgesagt hat, nun auch eine belastende Aussage gegen Dich macht, weil er fälschlicherweise (ähnlich wie Du) glaubt, er würde sich damit Strafnachlass einhandeln.
Folgen eines positiven Testergebnis:
– Verwaltungsstrafe von 800 € bis 3.700 €
– min. vier Wochen Führerscheinentzug
– Meldung an die Gesundheitsbehörde (früher: Anzeige nach SMG §27)
– fachärztliches Gutachten (SMG §12) – siehe Punkt 4 Bevor der
Führerschein wieder zurückgegeben wird, kommt es zu einer Vorladung bei
einer/m Amtsärztin/Amtsarzt der Führerscheinbehörde. Diese/Dieser
überprüft, ob die betroffene Person fahrtauglich ist. Im Zuge dessen
kann ein verkehrspsychologisches sowie ein psychiatrisches Gutachten
angefordert werden.
Aufgrund der Neuregelung kommt es nicht mehr zu einer Strafanzeige
wegen Drogenbesitz (SMG §27), sondern es erfolgt eine Mitteilung an die
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde (SMG § 12).
Die Gesundheitsbehörde erstellt ein fachärztliches Gutachten, ob ein
problematische Konsummuster vorliegt und somit eine gesundheitsbezogene
Maßnahme (SMG § 11) notwendig ist. Wird der Aufforderung zur Aufsuchung
der Gesundheitsbehörde nicht Folge geleistet, kommt es (nach SMG §14
Abs.1) zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft.
gesundheitsbezogene Maßnahme:
a) die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes und/oder
b) die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung und/oder
c) die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung und/oder
d) die Psychotherapie und/oder
e) die psychosoziale Beratung und Betreuung