Bußgeld bei überqueren von Schienen im Bahnhofsbereich

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Hallo Sixth,

für das Überschreiten der Gleise oder für den unbefugten Aufenthalt innerhalb von Gleisen sieht der Verwarnungsgeldkatalog der EBO (EeisenBahnbetriebsOrdnung) nur ein Verwarnungsgeld von 25,00 Euro vor.

Es gibt für den Verstoß weder Punkte noch ein Fahrverbot und auch sonst nichts.

Das was er gemeint hat:

Er meinte etwas von 40€ und 4 Wochen Führerscheinentzug....>

ist natürlich völliger Blödsinn.

Im Bezug auf den Schienenverkehr gibt es keine Ordnungswidrigkeiten die ein Fußgänger begehen könnte und dabei seinen Führerschein verlieren kann.

Selbst wenn ein Fußgänger eine geschlossene Schranke oder Halbschranke überquert ist kein Führerscheinentzug vorgesehen. Gleichwohl ist da eine teure Angelegenheit, denn für Fußgänger ist ein Bußgeld in Höhe von 350,00 Euro vorgesehen.

Aber um bei Deiner Frage zu bleiben.

Bei Dir wäre kein Bußgeld sondern maximal ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25,00 Euro vorgesehen.

Ich bezweifele aber, dass der Typ der Euch gesehen hat Euch wirklich anzeigt und wenn er das tut, bezweifle ich, dass sich die zuständige Behörde, sprich die Bundespolizei die Mühe macht aufwendig Eure Personalien zu ermitteln nur um ein Verwarnungsgeld zu kassieren. Die Bundespolizei hat wirklich wichtigere Aufgaben.

Bitte verschont mich mit Moralapostel >

Zwei Hinweise möchte ich dennoch geben.

  1. Du hast zwar geschrieben, es konnte keine Bahn kommen, so muss ich immer wieder feststellen, dass viele hier einen Denkfehler begehen. Denn neben den regulären und fahrplanmäßig angekündigten Zügen fahren auch div. Züge außerhalb des Fahrplanes.

  2. Sollte aus welchen Gründen auch immer ein Zug eine Zwangsbremsung aufgrund Eures Fehlverhaltens durchführen, ist das auch keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat nach § 315 StGB = Gefährliche Eingriffe in den Bahn”, Schiffs” und Luftverkehr und kann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden.

Schöne Grüße
TheGrow

schau mal hier:

Eisenbahnbetriebsordnung § 64b Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich

  1. (bleibt frei)
  2. an einer nicht dazu bestimmten Seite eines Fahrzeugs oder an einer nicht dazu bestimmten Stelle einsteigt oder aussteigt,
  3. einsteigt oder aussteigt, ein Trittbrett betritt oder sich ohne ausdrückliche Gestattung auf einer Plattform aufhält, solange sich das Fahrzeug bewegt, oder
  4. eine Bahnanlage, eine Betriebseinrichtung oder ein Fahrzeug verunreinigt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne amtliche Befugnis eine Bahnanlage oder ein Fahrzeug insoweit betritt oder benutzt, als sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient oder als kein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt,
  2. sich innerhalb der Gleise aufhält, ohne daß dies zu Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zugelassen ist,
  3. eine Außentür öffnet, solange sich das Fahrzeug bewegt,
  4. eine Sache aus dem Wagen wirft, die geeignet ist, einen anderen zu verletzen oder eine Sache zu beschädigen,
  5. eine Schranke oder eine sonstige Sicherungseinrichtung unerlaubt öffnet, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt oder
  6. den Bahnübergang eines Privatwegs mit öffentlichem Verkehr anlegt und dem öffentlichen Verkehr überläßt, ohne dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart oder ihm obliegende Sicherungsmaßnahmen durchgeführt zu haben.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird im Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf die Bahnpolizeiämter übertragen.

Bin mir zwar nicht ganz sicher, aber wenn du Ersttäter bist, kommst du möglicherweise mit einem Verwarnungsgeld davon, wenn der Rentner es überhaupt zu einer Anzeige bringt. Warte mal ab.

Hallo sonnymurmel,

der von Dir angefügte Text des § 64 ist nicht ganz auf den aktuellen Stand: Ich füge Dir mal den aktuellen Stand ein:


Eisenbahn”Bau” und Betriebsordnung – § 64b

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich

  1. (gestrichen)

  2. an einer nicht dazu bestimmten Seite eines Fahrzeugs oder an einer nicht dazu bestimmten Stelle einsteigt oder aussteigt,

  3. einsteigt oder aussteigt, ein Trittbrett betritt oder sich ohne ausdrückliche Gestattung auf einer Plattform aufhält, solange sich das Fahrzeug bewegt, oder

  4. eine Bahnanlage, eine Betriebseinrichtung oder ein Fahrzeug verunreinigt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne amtliche Befugnis eine Bahnanlage oder ein Fahrzeug insoweit betritt oder benutzt, als sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient oder als kein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt,

  2. sich innerhalb der Gleise aufhält, ohne daß dies zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zugelassen ist,

  3. eine Außentür öffnet, solange sich das Fahrzeug bewegt,

  4. eine Sache aus dem Wagen wirft, die geeignet ist, einen anderen zu verletzen oder eine Sache zu beschädigen,

  5. eine Schranke oder eine sonstige Sicherungseinrichtung unerlaubt öffnet, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt, oder

  6. den Bahnübergang eines Privatwegs mit öffentlichem Verkehr anlegt und dem öffentlichen Verkehr überläßt, ohne dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart oder ihm obliegende Sicherungsmaßnahmen durchgeführt zu haben.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird im Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen.


Die in dem von Dir angeführten Gesetzestext Bahnpolizeiämter gibt es schon seit Jahren nicht mehr. Die Bahnpolizei ist inzwischen die Bundespolizei, wobei es in meinen Augen nur einen namentliche Umbenennung gegeben hat. Weder hat sich an dem Personal was geändert, noch an den Aufgaben.

Dann hast Du geschrieben:

Bin mir zwar nicht ganz sicher, aber wenn du Ersttäter bist, kommst du möglicherweise mit einem Verwarnungsgeld davon>

Der Verwarnungsgeldkatalog der Eisenbahn”Bau” und Betriebsordnung sieht für das überschreiten nicht nur für Ersttäter, sondern generell nur ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25, Euro vor. Das wird auch bei 5 oder 10 mal nicht mehr.

Schönen Gruß
TheGrow

@TheGrow

Hallo TheGrow...ich danke dir und habe wieder etwas dazu gelernt, habe das im Internet gegoogelt und es war meins war/ist tatsächlich veraltet...sorry :-(

Es hat mit ziemlicher SIcherheit garkeine Konsequenzen. Die Polizei wird dem Ranter sagen: "Ach, sagen'se blos, iss ja interessant." Und bei dessen Rausgehen die Rundablage bemühen.

Einfach mal abwarten, ob da, aus welchem Grunde unda an wen auch immer, was kommt und dann ggfs. darauf klug reagieren; schließlich ist über den Kfz-Halter keine Verbindung zu den Personen feststellbar, die an dem Tag die Gleise überquert haben.! Da er nicht einmal Ihre Personalien hat, kann da folglich auch nichts für Sie nachkommen.

Du kannst Recht haben dass ein Rentner Langeweile hatte oder so tut als wäre er zuständig denn ein Polizist hätte dich nicht weg gelassen. Da du nicht gefahren bist sondern zu Fuß die Gleise überquert hast kann dir der Führerschein auch nicht entzogen werden.