Briefgeheimnis rechtsfrage?

4 Antworten

Hallo Lisa,

für Menschen, die nicht mehr in der Lage sind ihre Angelegenheiten selbst zu bewältigen, gibt es in der Regel eine gesetzliche Betreuung.

Der gesetzliche Betreuer wird durch das Amtsgericht/Betreuungsgericht bestellt.

Dabei kann es sich um einen Familienangehörigen, einen ehrenamtlichen, oder beruflichen Betreuer handeln.

Der gesetzliche Betreuer ist für verschiedene Aufgabengebiete zuständig.

Vermögensangelegenheit

Gesundheitsfürsorge

Post

Behörden

usw.

In der Regel haben insbesondere berufliche Betreuer Kontovollmachten und sind befugt die Post des Betreuten zu öffnen und ggf. im Sinne des Betreuten zu erledigen.

Gesetzliche Betreuer heben z.B. auch Bargeld für den Betreuten ab, wenn dieser nicht mehr selbst zur Bank gehen kann. Sie reagieren auf Erhöhungen der Energieversorger, Miete, usw.

Zu Frage 2:

Wenn der Sohn inzwischen in dem Haus, bzw. der Wohnung des verstorbenen Vaters lebt, ist anzunehmen, dass er auch das Erbe angenommen hat.

In diesem Fall zählt bezahlte Ware zur Erbmasse des Erblassers und damit zum Eigentum des Sohnes.

Wurde die Ware noch nicht bezahlt, spielt das keine Rolle, da der Erbe auch die Schulden des Erblassers erbt.

Die Frage, die sich hier eventuell stellen könnte wäre Folgende:

Ab welchem Wert müsste der Sohn eine Erbengemeinschaft, z.B. die Geschwister über das Paket informieren?

Formaljuristisch müßte der Sohn eine Vollmacht seiner Mutter haben. Oder: Es gibt einen offiziell vom Gericht ernannten Betreuer, der die Post öffnen darf. Das ist aber in vielen Fällen praxisfern. Kinder kümmern sich normalerweise um die Belange der Eltern, wenn sie es nicht mehr selbst können.

In deiner zweiten Frage müßte das Paket - ebenfalls formaljuristisch - an die Erben weitergeleitet werden. Sehr wahrscheinlich ist der Sohn Allein- oder mindestens Miterbe. In diesem Falle müßte er eine Genehmigung der Miterben zum Öffnen des Paketes einholen und den Inhalt mit ihnen teilen. Wenn er Alleinerbe ist, fällt dies natürlich weg.

Die "Tat" wird nur auf Strafantrag hin verfolgt, was bei einem Menschen mit Behinderung oder tot nicht der Fall sein wird.

Wen Der Betrofene zb dem sonhn erlaubt sich um de post zu kümmer ist das schon ausreichend!

2 Wen der Sohn der Erbe ist kann er sich auch auch um die post des verstorbenen küemern sonst kann das auch der Anwalt des verstorbene nocht tun wen da noch nict alles geklärt ist!