Betrug im Handyladen. Legitimation nicht vollständig. Wer haftet Verkäufer oder Inhaber?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Der Arbeitgeber kann von dem Arbeitsnehmer immer dann Regreß fordern, wenn der Arbeitnehmer den Schaden Vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Vorsatz scheidet bei Deiner Schilderung wohl aus. Bei der groben Fahrlässigkeit ist entscheidend, ob Dir Vorgaben gemacht wurden, wen Du als Kunden akzeptieren darfst und wen nicht und wann ggf. mit dem Vorgesetzten Rücksprache zu halten ist. Gab es all diese Vorgaben nicht, hast Du recht gute Karten, daß Du nicht schadenersatzpflichtig bist.

Es ist eben nicht nur Aufgabe von Vorgesetzten, die Kohle abzukassieren, sondern auch die Verantwortung zu tragen.

Wenn du bestehende Vorgaben vorsätzlich oder grob fahrlässig mißachtet hast, kannst du haftbar gemacht werden, in welchem Umfang ist jedoch wieder eine andere Sache, und immer eine Einzelfallentscheidung.

Ich meine, dann muss er dir "Vorsätzliches Verschulden bzw. Fahrlässigkeit" nachweisen!

Wenn er die Order ausgegeben hat, keine Verträge mit Ausländern, dann hast du natürlich schlechte Karten. Aber das wäre im Ernstfall ein Fall für einen Rechtsanwalt.

akkaid 
Fragesteller
 03.09.2011, 14:38

Erstmal vielen Dank für die Antworten. Also so eine Vereinbahrung gab es nicht. Es gibt nur verschiedene Richtlinien welche Nationalität was haben muss. Und ich habe gedacht das Ausl. Ausweisdokument, Deutsche Maestrokarte und Meldebescheinigung reichen würden. Das war alles.