Beschäftigung mit einem Aufenthaltstitel nach §21 Selbständige?

1 Antwort

Mein Fachgebiet ist zwar eher das Asylrecht als das allgemeine Aufenthaltsrecht, die Kollegin von der Ausländerbehörde hat aber wohl recht. Möchtest du möglichst unbürokratisch jede Art von Erwerbstätigkeit ausüben, wirst du dich noch etwas gedulden müssen. In Nr. 21.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (das ist eine Anweisung des Bundesinnenministeriums an die Ausländerbehörden, die man auch im Internet nachlesen kann: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26102009_MI31284060.htm) steht nämlich:

"Die Zuwanderung Selbständiger ist grundsätzlich auf Dauer angelegt. Dennoch erhalten Selbständige die Niederlassungserlaubnis nicht sofort, sondern erst nach drei Jahren, da die
Niederlassungserlaubnis auch zur Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit berechtigen würde. Nach drei Jahren kann abweichend von § 9 Absatz 2 die Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer seine Geschäftsidee erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt weiterhin gesichert ist."

Es ist deshalb meines Erachtens vom Gesetzgeber nicht gewollt, dass jemand mit dieser Aufenthaltserlaubnis sofort eine nichtselbständige Tätigkeit ausüben darf. Du musst dann wohl bei deinen Arbeitgebern nachfragen, wenn du schon vorher in die Richtung gehen willst.

tommy0912 
Fragesteller
 04.04.2016, 17:35

Vielen Dank für deinen Rat von der professionellen Perspektive. Ich habe doch bei Arbeitgebern nachgefragt, und warte auf die Antwort ab...