Bekomme Nachzahlung UVG, bekomme aber kein ALG2 mehr, muss ich UVG Nachzahlen und was ist mit dem Zuflussprinzip?

5 Antworten

Es ist wahrscheinlich, dass das Jobcenter die Nachzahlung in Form eines Erstattungsanspruches geltend machen wird.

Ansonsten wäre Dir bei den ALG II-Leistungen der Unterhaltsvorschuss als Einkommen angerechnet worden. Das Jobcenter ist also für das Kind in Vorlage getreten.

Das Gesetz sagt dazu:

SGB II § 33 Übergang von Ansprüchen

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. [...] Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

Dein damaliger (und erst jetzt erfüllter) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist also schon längst übergegangen auf das damals leistende Amt.

Dieses ist also Eigentümerin des Geldes, du bist nur Besitzerin des Geldes und musst es dem Eigentümer übergeben.

Gruß aus Berlin, Gerd

Wann hast du denn den Antrag auf UVG - gestellt und hat dich das Jobcenter dazu aufgefordert ?

Wenn dich das Jobcenter nicht dazu aufgefordert hat und der Antrag nicht im Leistungsbezug gestellt wurde, dann ist das Jobcenter auch nicht in Vorleistung gegangen und es würde keine Erstattung geben.

Im allgemeinen gilt das Zuflussprinzip, mit Ausnahme von Vorleistungen wie beschrieben.

Benn30 
Fragesteller
 29.04.2018, 10:08

Gestellt habe ich den Antrag Nov 2017 und das Jobcenter hat mich nicht aufgefordert.

isomatte  29.04.2018, 11:07
@Benn30

Wenn du deinen ALG - 2 Antrag aber korrekt ausgefüllt hast, dann hättest du das im Antrag angeben müssen und dann wäre das Jobcenter auch ohne Aufforderung ggf.in Vorleistung gegangen !

Ich würde also mal mit einer Erstattung rechnen, dann ist die Enttäuschung nicht so groß, wenn du dann doch nichts bekommst, sollte dann nach dem Zuflussprinzip doch nichts vom Jobcenter gefordert werden, dann um so besser für dich.

Würde es um einen normalen Geldzufluss gehen, also z.B. eine Nachzahlung von Erwerbseinkommen oder eine Steuererstattung bzw.ein Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung, dann dürfte außerhalb des Leistungsbezuges nach dem Zuflussprinzip natürlich nichts mehr angerechnet bzw.zurück verlangt werden.

Du kannst davon ausgehen, dass das JC für den Zeitraum des Leistungsbezuges seinen Erstattungsanspruch geltend machen wird.

Benn30 
Fragesteller
 29.04.2018, 09:03

Ich habe gehört, dass dies eine Einmalzahlung ist und unter dem Zuflussprinzip fällt, heißt wenn ich die Zahlung im April bekomme aber kein ALg2 beziehe, dass Unterhaltsvorschuss nicht mehr angerechnet werden kann und somit das Jobcenter kein Anspruch mehr hätte, da sie ja im April nichts mehr anrechnen können?

wilees  29.04.2018, 09:19
@Benn30

Aber Du hast diese Leistung parallel zu SGB II Leistungen beantragt - das JC ist in Vorleistung getreten und damit ist der entsprechende Betrag zu erstatten.

Daß Jobcenter wird einen Erstattungsanspruch stellen, da sie mit einfachen Worten, in Vorkasse gegangen sind.

Benn30 
Fragesteller
 29.04.2018, 09:04

Ich habe gehört, dass dies eine Einmalzahlung ist und unter dem Zuflussprinzip fällt, heißt wenn ich die Zahlung im April bekomme aber kein ALg2 beziehe, dass Unterhaltsvorschuss nicht mehr angerechnet werden kann und somit das Jobcenter kein Anspruch mehr hätte, da sie ja im April nichts mehr anrechnen können?

Nitza91  29.04.2018, 10:10
@Benn30

Wenn du ende März noch ALG für April 2018 bekommen hast, wird es für April angerechnet.

Ansonsten könntest du sogar recht haben.

Aber das UvG der Monate davor wirst du nicht zurückbekommen.