Bedarfsgemeinschaft, Schulden, Pfändung?
Nehmen wir an, eine Person schuldet mir Geld. Sie hat zwei Kinder und wohnt mit einem Mann zusammen. Er ist der Vater eines Kindes das zweite Kind hat leider keinen Vater.Er verdient etwa 1300€.Sie ist erwerbslos und erhält harz 4.Wie berechnet sich nun ihr Einkommen? Bei harz 4 bilden die ja eine Bedarfsgemeinschaft. Da ist es unerheblich, wer nun welches Geld hat, aber im Pfändungsfall eben nicht, da müssen die Einkommen getrennt werden. Kann mir da jemand helfen?
6 Antworten
Soweit die Person, die Dir etwas schuldet, Leistungen nach SGB II erhält besteht "wirtschaftlich" keine Pfändungsmöglichkeit.
Also wirst Du - soweit kein Titel vorliegt - wohl auf Deine Foderung verzichten müssen, oder halt versuchen diese zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt zu realisieren.
Auch mit Titel ist in diesem Fall Hopfen und Malz veloren. Ich habe es in meinem Fall versucht, da ich nicht wusste, dass der Schulner Hartz IV bezieht. Kostet nur Geld für den Gerichtsvollzieher und bringt nix
Würde dir die Frau Geld schulden,wäre sie nicht leistungsfähig und selbst wenn der Mann dir etwas schulden würde,liegt er mit 1300 € unter seinem Selbstbehalt ( pfändbarem Einkommen ),denn er würde nach dem BGB - ja zumindest seinem leiblichen Kind zum Unterhalt verpflichtet sein,wenn er nicht mit der Frau verheiratet wäre und das andere Kind nicht adoptiert hätte,dass entsprechende Konto müsste aber ein so genanntes P - Konto sein !
Wenn sie zusammen wohnen,dann sind sie alle im Leistungsbezug und nicht nur die Frau mit den Kindern,denn alleine durch das gemeinsame Kind bilden sie dann schon eine so genannte BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) und da wird das anrechenbare Einkommen der Erwachsenen auf den gesamten Bedarf der BG - angerechnet.
Du kannst nur versuchen einen Titel zu erwirken,aber solange es da nichts zu holen gibt bringt der dir auch nichts,außer ggf.weitere Kosten auf denen du dann bei NICHT Leistungsfähigkeit sitzen bleiben würdest.
Die sozialrechtliche Frage mit der Bedarfsgemeinschaft spielt für die Pfändung keine Rolle. Ausgerechnet wird, ob die Schuldnerin ein pfändbares Einkommen hat. Das geht nach der ZPO und der Pfändungstabelle. Wenn sie Harz 4 bekommt plus Unterhalt von ihrem Mann, der selber nur 1300 netto verdient und noch zwei Kinder hat, dann liegt sie unterhalb der Pfändungsgrenze. Das bedeutet, du kannst von ihrem laufenden Einnahmen nichts pfänden. Sozialhilfe und Harz 4 sind nicht zum Zahlen von Schulden da, sondern um das Existenzminimum abzusichern.
Hier die Pfändungstabelle. http://www.schuldnerberatung-diskret.de/pfaendungstabelle
Ich bin kein Profi auf dem Gebiet, habe aber einen ähnlichen Fall.
Sie hat kein Einkommen, hat Kinder, muss diese also finanziell durchziehen. Keine Chance, da irgendwas zu pfänden. Tut mir leid für dich (Existenzminimum liegt bei 1071€, das ist unpfändbar)
1 Harz 4 liegt unter der Pfändungsgrenze Außerdem wird sein Einkommen auch bei der Frau mit angerechnet wodurch sie weniger bekommt!
2 1300 € und 1 eigenes Kind das dürfte auch unter der pfändungsgrenze liegen zb seine alleine wäre oder war mal 1020 e aber da er ja unterhalt fürs Kind zahlen muss ist seine grenze höher! Und da er mit der frau lebt erhöht sich das wohl auch nochmal!
3 außerdem kommt es drauf an wer dir Geld schuldet und ob du einen titel hast und ob die Person überhaupt pfändbar ist vom Einkommen her ist das keiner der beiden!
4 Du bist auf den guten Willen und dem ab stottern des Schuldners dann angewiesen!Fels er kein Luxusauto hat was anzunehmen ist gibt es nichts was pfändbar wäre!
Auch mit "Titel" kann man nichts vollstrecken.