Erwachsenes Kind mit Einkommen in Haushaltsgemeinschaft - Anrechnung von Kindergeld bei Mutter?

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Das ist korrekt so im SGB - ll oder auch SGB - Xll

Wenn das Kind so viel anrechenbares Einkommen hat das es seinen Bedarf aus diesem decken kann und das Kindergeld dann nur noch teilweise bzw.gar nicht mehr zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt,dann wird dieser Teil oder eben das ganze Kindergeld wieder zum Einkommen der Kindergeldberechtigten,in dem Fall von der Mutter.

Hätte die Mutter kein Erwerbseinkommen oder eine eigene Witwenrente,dann könnte sie vom Kindergeld max. 30 € Versicherungspauschale geltend machen.

Da dies aber nicht der Fall ist wird das durchschnittliche Kindergeld voll auf den Bedarf der übrigen BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) angerechnet.

Um den ganzen zu entgehen bleibt nur der Auszug des Kindes und dann wäre die Frage ob dann die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete) noch angemessen für 4 Personen wäre.

Dann könnte es im schlimmsten Fall passieren das sie umziehen müssten,wenn sie nach einer Übergangszeit von in der Regel 6 Monaten die Kosten der KDU - nicht senken konnten bzw.die Zuzahlung zwischen angemessener zu unangemessener KDU - selber tragen könnten.

Also sie müsste sich das ganze in dieser Übergangszeit schon überlegen und wenn z.B. keine Untervermietung oder Zuzahlung möglich wäre müsste sie innerhalb dieser Frist eine neue angemessene Unterkunft suchen.

Doch sie erhält Witwenrente. Heißt das sie könnte - pro Kind -jew. 30 € "abziehen" lassen? Oder nur bei dem Kind mit Einkommen außer Halbwaisenrente? Die 3 jüngeren Kinder sind alle Schüler, erhalten eben Kindergeld, jew. Halbwaisenrente i.H.v. knapp 114 €, ggf. anteilig H4...soviel ist das allerdings nicht mehr.

@Maloiya

Das sie Witwenrente bekommt ist mir klar,deshalb wird ja dann auch das volle nicht mehr benötigte Kindergeld,was das / die Kinder zur eigenen Bedarfsdeckung dann nicht mehr brauchen / bräuchten auf den Rest der BG - angerechnet !

Diese 30 € Versicherungspauschale kann nur max. einmal pro Personen geltend gemacht werden,da sie Witwenrente bekommt wird das Jobcenter diese 30 € schon da berücksichtigen,da es ja auch ihr Einkommen ( sonstiges Einkommen,also kein Erwerbseinkommen ) ist.

Es könnten diese 30 € also nur geltend gemacht werden,wenn sie nicht schon anderweitig Freibeträge geltend machen würde und das wird hier durch ihre Witwenrente nicht der Fall sein.

Ob das / die Kinder Erwerbseinkommen oder nur sonstiges Einkommen wie Kindergeld / Waisenrente haben spielt keine Rolle,es kommt nur darauf an ob dann das jeweilige Kind mit seinem anrechenbaren Einkommen seinen individuellen Bedarf decken kann oder nicht.

Ist der Bedarf nicht gedeckt gibt es entweder eine so genannte Aufstockung in Form von Sozialgeld ( 0 - 14 ) oder dann ALG - 2 ab dem 15 Lebensjahr,weil man ab da im SGB - ll als arbeitsfähige Person gilt.

Würde der Bedarf deckt sein ist das Kind aus der BG - der Mutter / Eltern raus und muss min. seinen KDU - Kopfanteil der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) an die Mutter / Eltern zahlen.

Dann wird der nicht mehr benötigte Teil,was das jeweilige Kind nicht mehr zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt dem jeweiligen Kindergeld zugerechnet,max. eben dann das volle Kindergeld was dem jeweiligem Kind zusteht.

Somit würde dann das Kindergeld wieder zum Einkommen des Kindergeldberechtigten Elternteils,also dem der das Kindergeld beantragt hat bzw.bezieht.

Es könnte dann also max. einmal 30 € Versicherungspauschale geltend gemacht werden,ganz egal ob es sich dann um das Kindergeld von einem oder vier Kindern handeln würde.

Danke dir für deinen Stern !

Es ist als Unterhalt für den jungen Mann gedacht.

Es kann niemand aus der Bedarfsgemeinschaft herausfallen mit der Begründung, dass er ein hohes Einkommen hätte. DIESE Begründung ist keine, im Gegenteil, der Betroffene müsste sein Einkommen für die Bedarfsgemeinschaft einsetzen.

Ich würde deshalb nicht unbedingt weiter daran rühren.

Nicht im SGB - ll oder SGB - Xll,wenn das Kind das Kindergeld nicht mehr zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt braucht es dieses nicht mehr zur eigenen Unterhaltsdeckung,dann hat es selber genug anrechenbares Einkommen !

Deshalb wäre das Kind dann auch raus aus der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) wenn es seinen Unterhalt mit eigenem anrechenbarem Einkommen decken kann.

Das Kind ist im SGB - ll weder den Eltern und schon gar nicht den Geschwistern zum Unterhalt verpflichtet.

Im SGB - Xll nur den Eltern,wenn es dann über seinem Selbstbehalt liegen würde.

Es kann niemand aus der Bedarfsgemeinschaft herausfallen mit der Begründung, dass er ein hohes Einkommen hätte. DIESE Begründung ist keine, im Gegenteil, der Betroffene müsste sein Einkommen für die Bedarfsgemeinschaft einsetzen.

Sorry, aber leider sehr falsch. Wenn ein Mitglied der Familie, mit dieser zusammen wohnend, zuviel Einkommen hat, dann gehört er nicht mehr zur BG (umgangssprachlich: er "fällt aus der BG"), weil er eben nicht mehr hilfebedürftig ist und damit das JC für ihn leistungsmäßig nicht zuständig. Natürlich steht er in den Bescheiden, ohne Leistungen, aber mit seinem Anteil der Miete, den er zu zahlen hat. 

Ansonsten ändert sich ja am Status desjenigen nichts - er wohnt weiterhin mit dem hilfebedürftigen Teil der Familie zusammen.

Was die Anrechenbarkeit seines Einkommens anbelangt - Kinder sind im Wirkungskreis des SGB II nicht mit ihrem Einkommen ihren Eltern unterhaltspflichtig.

Damit gibt es auch keine Anrechnung seines Solds auf die hilfebedürftige Familie.

Dasselbe gilt für seine Halbwaisenrente, die ist personen-gebunden, auch da gäbe es keine Anrechnung auf den Familienbedarf.

Bei Kindergeld ist das anders. Soweit er es nicht zur Bedarfsdeckung benötigt wird, wird es anteilig oder eben voll als Einkommen der Familie (genauer gesagt: der Eltern ) angerechnet.

Dasselbe ist es, wenn ein Kind durch Kindesunterhalt und Kindergeld mehr anrechenbares Einkommen hat als es zur Bedarfsdeckung benötigt. Auch dann wird der nicht benötigte Anteil des Kindes auf die Eltern übertragen.

Also hat das Amt hier völlig richtig entschieden.

Die rechnen das Kindergeld immer als Einkommen egal welche Situation hast du Geld vom JC wird es immer angerechnet als einkommen

Das KIndergeld ist nie für das Kind.
Das Kindergeld ist immer für die Eltern.
Die sind natürlich verpflichtet ihr Kind davon zu unterhalten.

Das Kindergeld steht dem Kind selber zu,wenn es nicht mehr bei den Eltern wohnt und diese nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes an das Kind zahlen !

In dem Fall kann die Mutter das Kindergeld nicht für den Unterhalt des Sohnes verwenden,weil dieser so viel anrechenbares Einkommen hat das er das Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr braucht und es deshalb wieder als Einkommen der Mutter gilt.

Da Einkommen nun mal zum Großteil auf den Bedarf angerechnet wird,zieht das Jobcenter dann diesen Betrag dementsprechend von den Leistungen der übrigen BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) ab,denn der Sohn gehört jetzt nicht mehr dazu.

@isomatte

Im Ausgangsfall steht nichts davon, dass der Polizist ausgezogen ist.
Nichts reingeheimnissen, was da nicht steht.
Im Gegenteil, er beteiligt sich sogar an der Miete.

@Petz1900

Dann musst du schon korrekt antworten und nicht alles pauschalisieren und wenn er nicht mehr zur BG - gehört muss er sich an den Wohnkosten beteiligen,denn dann gibt es vom Jobcenter nichts mehr für dieses Kind !

@isomatte

Ich pauschaliere nicht.
Ich habe korrekt auf die Frage geantwortet.
Im Gegensatz zu dir.
Aber du kannst jetzt natürlich versuchen deinen Aufsatz zu rechtfertigen, das steht dir natürlich frei.

@Petz1900

Du hast eben nicht korrekt auf die Frage geantwortet,denn sonst hättest du nicht geschrieben dass das Kindergeld immer den Eltern und nie dem Kind selber zusteht,denn das ist FALSCH !

Der Anspruch bleibt zwar bei den Eltern,weil die die Anspruchsberechtigten sind und bleiben,aber das Kindergeld stünde dann dem Kind selber zu,wenn die Eltern ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommen würden.

Hättest du geschrieben das Kindergeld steht den Eltern zu,solange das Kind noch bei den Eltern wohnt,dann wäre deine Antwort auch korrekt gewesen und ich hätte deine Antwort nicht kommentiert.

Deine Antwort klärt hier die Frage nicht,weil du dich mit dem Thema nicht auskennst,die Erklärung ist eben nicht mal mit ein paar Worten getan,wenn man die Frage richtig beantworten möchte.

@isomatte

Ach, und deine Antwort war besser?
Wo du unterstellt hast, dass der Sohn ausgezogen ist obwohl die Ausgangsgfrage was ganz anderes hergibt ?
Unfassbar.

@Petz1900

Meine Antwort hat die Frage beantwortet und hat nichts mit meinem Kommentar zu deiner Antwort zu tun !

Den Kommentar habe ich auch nur deshalb abgegeben,weil deine Antwort eben nicht korrekt ist und die Frage auch in keiner Hinsicht beantwortet,eben weil du gar nicht weißt um was es hier geht.

Nun ist diese Diskussion für mich beendet.

@isomatte

Tschüß! (endlich)

So weit ich weiß (bin kein Experte) wird das komplette Haushaltseinkommen gerechnet, da es eine Lebensgemeinschaft/Familie ist. Das Amt geht davon aus, dass man sich gegenseitig hilft und stützt.

HartzIV etc. ist Notgeld und soll denen zukommen die gar keine Einkommensquelle haben. Daher muß der Sohnemann später eventuell wieder zahlen, wenn Mutti im z. B. Altersheim landet. Wenn er als Ausgelernter im Haushalt bleibt wird wieder der Bleistift angespitzt und der HatzIV Familienanspruch weiter runtergerechnet, denn dann gibts einen neuen Familienernährer. Allerdings gibt es auch Freibeträge.

Im ALG - 2 ( SGB - ll ) ist ein Kind seinen Eltern und schon gar nicht den Geschwistern zum Unterhalt verpflichtet,mit Ausnahme des nicht mehr benötigten Kindergeldes,welches dann das Kind  bei zu hohem anrechenbaren Einkommen zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würde !

Im SGB - Xll ( Sozialamt ) sieht es dann mit Elternunterhalt schon anders aus,da kann es dann je nach Situation und Einkommen des Kindes tatsächlich zu einer Unterhaltsforderung kommen.

Aber da gelten auch hohe Freibeträge und eigene evtl.Unterhaltspflichten usw.gehen erst einmal vor und von einem evtl.Überschuss der über dem Selbstbehalt liegt dürften dann max. 50 % als Zuzahlung vom Sozialamt gefordert werden.