Darf Student ausziehen trotz Bedarfsgemeinschaft?

5 Antworten

"Genehmigt" werden muß nichts. Sobald der anrechenbare Teil Deines Einkommens Deinen gesetzlichen Bedarf (= das Geld, was die Mutter vom Jobcenter für Dich bekommt) übersteigt, entfällst Du der Bedarfsgemeinschaft. Dazu braucht es keine "Genehmigung".

Achtung: wenn Du ausziehst, bekommt Deine Mutter Deinen Mietanteil nicht mehr für Dich und muß ggf. selbst umziehen.

Du darfst den derzeitigen Bedarf aber nicht mit dem erhöhten Bedarf nach einem Auszug verwechseln !

Denn im Regelfall steigt dann nicht nur der Regelbedarf für den Lebensunterhalt von derzeit 357 € auf 446 €, sondern auch die KDU - würde bei einem Single ganz sicher steigen und dann kommt es darauf an, ob man diesen neuen Bedarf aus eigenem Einkommen decken kann oder nicht.

Was vorher im Haushalt der Mutter bzw. Eltern war ist dann nicht mehr relevant !

Aber in ihrem Fall würde man keine vorherige Beantragung und Bewilligung benötigen, weil sie nach einem Auszug als Studentin im Regelfall eh keinen ALG - 2 Anspruch mehr hat.

Da Du nach einem Auszug im Regelfall eh keinen Anspruch mehr auf ALG - 2 ( Hartz - lV ) hast, egal ob Du deinen Bedarf mit deinem anrechenbarem Einkommen decken kannst oder nicht, musst Du auch deinen Auszug vorher nicht beantragen und bewilligen lassen.

Nach deinem Auszug könnte dann aber die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete für deine Mutter alleine nicht mehr angemessen sein, diese würde dann im Regelfall nur noch 6 Monate anerkannt und voll gezahlt, im schlimmsten Fall könnte es passieren das deine Mutter dann selber umziehen muss, wenn sie die Kosten nicht senken oder den Differenzbetrag dann selber zuzahlen kann.

Wenn Du ausziehst, dann steht dir zumindest dein Kindergeld von derzeit min.219 € zu, wenn Du von deinen Eltern nicht min. Unterhalt in dieser Höhe bekommst.

Hast Du dann angenommen noch ein Nebeneinkommen von 450 € Brutto = Netto, dann würdest Du ja schon fast auf 670 € kommen und das schon ohne evtl. Bafög.

Beim Bafög - oder BAB - werden bei der Berechnung des Bedarfs eh nur pauschal 325 € für die Miete berücksichtigt, dafür musst Du aber einen Mietvertrag bzw. Untermietvertrag vorweisen können.

Zu deiner anderen Frage, würdest Du durch dein Bafög - bzw. Studium vom ALG - 2 nicht ausgeschlossen sein, dann müsstest Du für einen Auszug ohne Bewilligung unter 25 soviel Nettoeinkommen haben bzw. allgemein Einkommen, dass Du dann deinen neuen erhöhten Bedarf damit decken kannst.

Bei einem Single z.B. wären das derzeit dann min. 446 € Regelbedarf für den Lebensunterhalt und min.noch die KDU - zum Einkommen würde dann auch das Kindergeld usw. zählen.

Wenn dein studienort weit weg ist, ist es gar kein Problem.

Als Student bekommst du eh kein Hartz 4. Nichtmal aufstocken auf Bafög. Von daher wäre es eh egal. Du giltst als vorübergehend abwesend von zuhause und erst nach dem Studium kommst du wieder in Gefahr, zurück zu sollen vom Jobcenter aus. Aber dann lebst du schon so lange mit deinem Freund, dass der mit dir als bedarfsgemeinschaft zählt.

Dein Ansprechpartner heißt bafögamt. Kann sein, dass die was dagegen haben, wenn du wegziehst. Dann müssen sie nämlich mehr bezahlen. Wenn du noch in mama nähe bleibst, können sie dir den Satz auf das kürzen, was du dort in Mamas Wohnung bekommen hättest.

Ich würde in der gleichen Stadt bleiben wie jetzt. Aber schon mal danke!

Du kannst ausziehen wann du willst, sofern du deinen Lebensunterhalt ohne Stütze vom Jobcenter geregelt kriegst.

Studenten bekommen keine HIlfe vom Jobcenter.

Du kannst ausziehen, wann du willst.