Garagenmietvertrag seit zwei Jahren bestehend , fordert der Vermieter rückwirkend die MwSt , darf er das?

4 Antworten

Zunächst einmal ist die Frage, ob es sich bei dem Vermieter um ein Unternehmen handelt, das zum umsatzsteuerpflichtig ist und vorsteuerabzugsberechtigt.

Handelt es sich um einen privaten Vermieter, der manche Garagen an eine Firma vermietet und andere an Privatpersonen, dann kann es gut sein, dass er von den Firmen die Miete zzgl. Mehrwertsteuer bekommt, da diese Vorsteuer abzugsberechtigt sind, während er an Privatleute ohne Mehrwertsteuer vermieten kann.

Handelt es sich um ein Unternehmen, wird eine Umsatzsteuerprüfung evtl. ergeben haben, dass er Umsatzsteuern für alle vermieteten Garagen zu bezahlen hat und dabei hat sich heraus gestellt, dass ihr bisher keine bezahlt habt. Nun versucht er natürlich als erstes, von Euch die Nachzahlung zu bekommen.

Handelt es sich aber um einen privaten Vermieter ist klar, dass die Angabe im Mietvertrag "ohne Mwst." auch nur bedeuten kann, dass ihr 60 € zu zahlen habt und keine Mehrwersteuer aufgeschlagen wird.

Versucht also eine Firma nun nachträglich noch die Mehrwertsteuer von Euch zu verlangen, weist sie darauf hin, dass eine Firma, die Preise zzgl. Mehrwersteuer haben will, den Endpreis ausweisen muss. Das gilt gerade auch für die monatliche Miete. Da der Mehrwersteuerbetrag bzw. der Endpreis incl. Mehrwersteuer nicht ausgewiesen war, seid ihr nicht zur Zahlung verpflichtet.

Aber Achtung: Ich gehe mal davon aus, dass der Garagenmietvertrag auch grundlos und recht kurzfristig vom Vermieter gekündigt werden kann. So kann es gut sein, dass ihr bei Verweigerung der Nachzahlung die Garage bald los seid.

Vielleicht lohnt es sich unter diesem Gesichtspunkt, mit dem Vermieter über die Höhe der Nachzahlung zu verhandeln.

Es handelt sich um einen privaten Vermieter . Der Stellplatz haben wir zum Geschäft separat dazu gemietet. Wir können die MwSt aber nicht absetzen . 

@Pocahontas2017

Mir scheint die Sache nun ziemlich klar. Es würde Euch ziemlich leicht fallen, die Mehrwertsteuer nachzuzahlen, wenn ihr zum Vorsteuerabzug berechtigt wärt. Offenbar ist Euer Geschäft so klein, dass ihr die Vorzüge des Mehrwersteuersystems nicht nutzen wollt oder könnt.

Das müßtet ihr dann dem Vermieter belegen. Sicher habt ihr dazu ein Dokument von Eurem Finanzamt vorliegen.

@bwhoch2

Also heißt dass jetzt auf jeden Fall dass ich die MwSt nicht nachzahlen muss oder?  Muss ich dem Vermieter dann überhaupt was vorlegen wenn er eine Privatperson ist. Habe mit dem Steuerberater telefoniert der meinte selbst wenn wir die MwSt nachzahlen bekommen wir die nicht wieder zurück. Weil die Garage nicht übers Geschäft läuft. Kannst du mir darüber noch was schreiben?  Danke übrigens für deine Antworten du scheinst echt Ahnung zu haben :-) .

@Pocahontas2017

Wenn die Garage, was ich immer noch nicht verstehe, nicht zu Eurem Geschäft gehört, braucht ihr keine Mwst. zu zahlen.

Mehrwertsteuer zu kassieren, ist eine Option des privaten Vermieters. Kassiert er sie, muss er sie ans Finanzamt weiter geben. Kassiert er sie nicht, braucht er auch nichts abzuführen, aber er darf die Mwst aus Kostenbelegen, die die Garage betreffen, auch nicht anmelden. Die Beträge hierfür werden aber so gering sein, dass sie nicht wirklich ins Gewicht fallen. Somit hat der Vermieter praktisch keinen Schaden.

Wenn er trotzdem auf der Mwst.-Nachzahlung beharrt, bittet doch Euren Steuerberater um ein Schreiben, in dem das erklärt wird und gebt es dem Vermieter. Das soll es dann aber auch gewesen sein.

Schlimmstenfalls müßte er Euch verklagen.

@bwhoch2

Mehrwertsteuer zu kassieren, ist eine Option des privaten Vermieters.

In dem Fall nicht. Die Vermietung eines Stellplatzes oder einer Garage losgelöst von einem Wohnungsmietverhältnis ist immer umsatzsteuerpflichtig.

@MenschMitPlan

Das ist definitiv falsch. Wenn ich als privater meinem Nachbarn eine Garage vermiete, darf ich keine Mwst. kassieren. Vermiete ich an ein Unternehmen, das zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann ich Mehrwertsteuer verlangen, muss dann aber auch eine Umsatzsteuervoranmeldung, bzw. -erklärung abgeben.

Das ist "kann" und Du darfst mir glauben, ich bin steuerlich sehr gut beraten und alle diese Fälle, Vermietung von Garage an privat, Vermietung von Büro an Geschäft, haben wir in unserem Bestand und jegliche Steuererklärung, sei es Einkommen-, Gewerbe-, Umsatzsteuer, wird von einem versierten Steuerberater gemacht, der auch ständig zu Fragen konsultiert wird, wenn was unklar ist.

@bwhoch2

Es gibt umsatzsteuerlich keinen "privaten" Vermieter! Wer vermietet, ist umsatzsteuerlicher Unternehmer.

Grundsätzlich sind Vermietungen umsatzsteuerfrei, explizit jedoch nicht die Vermietung von Stellplätzen/Garagen. Schau besser mal ins Umsatzsteuergesetz, bevor du weiter auf deinem (evtl. veralteten?) Wissensstand beharrst.

@MenschMitPlan

Wirklich "Mensch mit Plan"? Seit sechs Jahren Studentin oder schon fertig? Beruf nun Steuerberaterin oder so etwas?

Vielleicht sollte ich mit meinen steuerlichen Angelegenheiten zu Dir wechseln, denn offenbar kennst Du Dich besser aus, als mein Steuerberater, der seit sehr langer Zeit für mich sehr kompetent tätig ist, viele Steuererklärungen bearbeitet hat und diesbezüglich noch nie irgendwelche Beanstandungen steitens des Finanzamts hin nehmen musste.

@bwhoch2

Wie gesagt, schau ins Gesetz (soll ich dir die Fundstelle zitieren?) oder sieh dir den Link in einer der anderen Antworten an. 

Beleidigend zu werden, heißt nicht, Recht zu haben.

@MenschMitPlan

Oh, beleidigen wollte ich Dich nicht. Bitt um Entschuldigung! Den Nick hast Du Dir selbst verpasst und aus Deinem Profil geht leider nicht hervor, was Du studiert hast und ob Du erfolgreich abgeschlossen hast und vielleicht in einem Fach, dass Dich richtig wissend macht.

Aber ich glaube, ich bleibe doch besser bei meinem Steuerberater.

Den Text in dem Link habe ich mir angeschaut, wenn Du den von herja meinst. Da steht am Ende folgendes:

Wird ein Stellplatz oder eine Garage uanabhängig von einer steuerfreien Gebäude- oder Grundstücksvermietung vermietet, kann eine Besteuerung nur verhindert werden, wenn die Grenzen der Kleinunternehmerregelung (17.500 Euro Vorjahresumsatz und 50.000 Euro Jahresumsatz) nicht überschritten werden.

Kann es sein, dass der Text im Felix1-Lexikon für Unternehmer gilt? Als privater Vermieter bin ich aber kein Unternehmer.

In folgendem Link, gegoogelt mit den Suchwörtern Garage privat vermieten steht es anders:

http://www.gevestor.de/details/garage-stellplatz-vermieten-hinweise-aus-der-praxis-502460.html

Schau ihn Dir an.

@bwhoch2

Der Artikel, zu dem der Link führt, ist aus 2011. Entspricht nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage.

Dann doch mal ein Auszug aus dem § 4 UStG

(Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen):

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
...

12. a) die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b) die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,
c) die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.


Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;

...


Und nochmal: Jeder Vermieter führt umsatztsteuerbare sonstige Leistungen aus und ist damit Unternehmer im Sinne des UStG. Liegt der Gesamtumsatz im Kalenderjahr unter 17.500 €, greift die Kleinunternehmerregelung und die Umsatzsteuer wird nicht erhoben.

Das sollte dir dein Steuerberater aber schon erklärt haben.


@MenschMitPlan

Respekt! Bist ja wirklich sehr gut und umfassend informiert.

Darauf hat mich mein Steuerberater noch nicht aufmerksam gemacht, dass ich als Vermieter auch Unternehmer bin. Vermutlich wegen der Kleinunternehmerregelung.

Bei Gelegenheit werde ich ihn mal drauf ansprechen.

Danke Dir für Deine Mühe!

Musst du gucken, was im Vertrag steht, der muss natürlich eingehalten werden, von beiden Seiten

Wie bereits geschrieben es steht darin 60€ ohne MwSt mehr nicht 

@Pocahontas2017

Dann müsst ihr natürlich die Mehrwertsteuer zahlen. Denn das Geld ohne Mehrwertsteuer ist die Nettomiete, die der Vermieter verlangt.

@TheAllisons

Auf Miete entfällt nicht zwingend MWST.

Wurde sie aber ausgewiesen, muß sie auch abgeführt werden.

@stern311

Es steht nur der Betrag drin denn wir überweißen müssen aber nix von zuzüglicher MwSt . Und wir bezahlen den Betrag schon seit zwei Jahren und jetzt ist es aufgefallen. 

Wahrscheinlich ist es erst jetzt dem Vermieter aufgefallen, dass die Vermietung des Stellplatzes umsatzsteuerpflichtig ist und er versucht nun, die Umsatzsteuer auf euch abzuwälzen. So, wie du es schilderst, ist man im Vertrag (von beiden Seiten) von einer Vermietung ohne Umsatzsteuer ausgegangen. Will euer Vermieter nun etwas anderes vereinbaren, muss er den Vertrag ändern. Rückwirkend einfach mehr verlangen, dem könnt ihr euch widersetzen. Die abzuführende Umsatzsteuer seit 2015 muss der Vermieter aus erhaltenen Mieten rausrechnen.