Bearbeitungsgebühr rechtens Wohnung?

4 Antworten

Nein, die Forderung ist nicht rechtens. Die wird hier offensichtlich vom Makler erhoben.

Ich würde dien Passus deutlich schwärzen und dazu schreiben: Der Mietinteressent hat keinen Vermittlungsvertrag mit dem Makler geschlossen. Die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr ist damit sittenwidrig.

Glauben Sie danach ernsthaft, das dieser "Schwärzer" die Wohnung vermietet erhält?

Dann kann der Mietinteressent die Wohnung vergessen.

Das ist ungesetzlich!

Möchten Sie die Wohnung unbedingt haben, zahlen Sie und fordern das Geld anschließend, als in unzulässiger Weise erhoben, vom Vermieter zurück.

Sofern der Makler diese Gebühr erhebt, zeigen Sie ihn nach erfolgter Zahlung wegen Verstoß gegen das Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermRG) an.

Viele Vermieter arbeiten mit Immobilienmaklern zusammen.

Geht es dabei um Wohnräume, gilt in solchen Fällen das Wohnungsmietrecht, und damit auch die seit 1. Juni 2015 geltende neue Vorschrift des sogenannten Bestellerprinzips bei der Vermietung von Wohnungen.

Danach zahlt derjenige den Makler, der ihn beauftragt hat; maßgeblich sind die Vorschriften des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermRG) sowie des Mietnovellierungsgesetzes (MietNovG) –.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Der potenzielle Mieter gibt eine Selbstauskunft an den Vermieter, nicht an den Makler. Der Makler als Wohnungsvermittler hat keinen Vertrag mit dem Mietinteressenten.

An wen soll denn hier die "Bearbeitungsgebühr" gezahlt werden?

Hier wird versucht, die Maklergebühr auf die krumme Tour einzuheimsen. Wenn der Makler nicht von dir beauftragt wurde für dich diese/eine Wohnung zu suchen, steht im die Courtage nicht zu, er darf sie von seinem Auftraggeber verlangen (Vermieter).

Streiche den Satz, er hat in der Mieterselbstauskunft nichts zu suchen. Außerdem ist das illegal.

Du könntest es auch unterschreiben aber nicht zahlen.

Oder zahlen und sobald du den unterschriebenen Mietvertrag hast zurückfordern wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB).