Auto eines Freundes beim Aussteigen beschädigt. - Wer zahlt?

9 Antworten

Die Benzinklausel in der Privathaftpflicht hat hier nichts zu tun, da es sich ja nicht um einen KfZ-Haftpflichtschaden handelt.

Daher wird hier die Privathaftpflicht des Beifahrers hier leisten, WENN der Schaden nicht über die Teilkasko des Fahrzeugs abgedeckt ist.

Denn die Teilkasko zahlt auch bei Schäden die direkt durch Sturm entstehen. Von Sturm spricht man ab Windstärke 8.

Über Ihre Ausführungen war ich etwas verblüfft.

Hinsichtlich der Bezinsklausel schauen Sie sich am besten mal das hier http://www.handelsblatt.com/auto/ratgeber-service/versicherungsbedingungen-wann-die-benzinklausel-greift-und-wann-nicht/6573498.html an, sowie die Respr. des LG Köln aus 2012 in den Prozessen "BdV gegen AXA" u.a.

@Buerger41

Es geht aber nicht um einen Schaden der einem Dritten verursacht wird. Daher kann es keine Abgrenzung zwischen Privathaftpflicht und KfZ-Haftpflicht geben, worauf sich ja die Benzinklausel bezieht.

Hier geht es um einen Kaskoschaden der von jemanden verursacht wurde. Als Beifahrer hat man ja nicht die Pflichtversicherung sondern nur die Möglichkeit einer Privathaftpflicht.

Hätte die Autotür den Poller auch beschädigt, dann würde dieser Schaden dann über die KfZ-Haftpflicht reguliert werden.

Es wäre meines Erachtens eine Frage der Kfz-Vollkaskoversicherung.

Die Privathaftpflichtversicherung wird sich auf die Benzinklausel berufen.

Sollten Sie jedoch durch eine Zusatzvereinbarung den Ausschluss dieser Klausel festgelegt, haben, können Sie den Schaden dort melden.

Du bist verantwortlich als Schadensverursacher. Du musst zahlen! Standardmäßig käme die haftpflichtversicherung in betracht.

Das ist ein Fall für Deine Privathaftpflichtversicherung. Deine Kfz-Haftpflicht (sofern Du eine hast) ist in diesem Fall nicht zuständig.

Kurz und knapp:

Als Beifahrer unachtsam Beifahrertüre aufgemacht, so zahlt den Schaden;

  • an der Türe die Privathaftpflichtversicherung
  • den Schaden am Poller die KFZ Haftpflichtversicherung.

Die Benzinklausel findet hier keine Anwendung, da das Fahrzeug nicht selbst genutzt und gesteuert wurde.

P.S.: einen ähnlichen Schaden hatte eine ehemalige Freundin mir selbst an meiner Fahrertüre zugefügt als sie unachtsam die Beifahrertüre an einem eckigen Blumenkasten schlug.

Die Gothaer Privathaftpflichversicherung hatte seinerzeits den Schaden anstandslos erstattet.