Auto beim TÜV durchgefallen. Wann muss ich spätestens zur Nachuntersuchung, wenn die Werkstatt sagt, ich war zu früh beim TÜV?

4 Antworten

Der HU Bericht gilt taggenau einen Monat gerechnet vom Tag nach der Hauptuntersuchung. Wenn Du also am 01.07.2015 bei der HU warst, gilt der HU Bericht bis einschließlich dem 01.08.2015. Wäre dieses ein Samstag, Sonntag odr Feiertag, verlängert sich die Frist bis zu dem Werktag, der auf dem Feiertag oder Sonntag folgt.

Solange kostet die Nachkontrolle 13 EUR. Danach muß eine neue HU gemacht werden, dabei kann aber ein AU Bericht anerkannt werden, der max 2 Monate alt ist. also kann man bis zum 31. August den AU Teil noch anerkennen, bis dahin würde die neue HU (unter Anerkennung der alten AU) 69,50 EUR kosten. Ab dem 01.10. wäre der AU Teil auch ungültig, dann kostet es wieder die volle Gebühr von 97 EUR.

Das hat aber nichts mit dem Zeitraum der Mängelbeseitigung zu tun. Die mit "(E)" gekennzeichnenten Mängel auf Deinem Bericht sind "erhebliche Mängel", diese müssen unverzüglich behoben werden, Du darfst also nicht bis zum Ende der Gültigkeit des HU Berichtes mit den erheblichen Mängeln herum fahren, das wäre euch eine Ordnungswidrigkeit, obwohl die Nachkontrollfrist noch nicht abgelaufen ist.

Für die mit "(G)" gekennzeichten Mängel, das sind die "geringen Mägel" kannst du dir den ganzen Zeitraum Zeit lassen. Hätte das Auto nur (G) Mängel gehabt, so hättest du die Plakette bekommen, wärest aber trotzdem verpflichtet die Mängel innerhalb eines Monats zu beheben,auch wenn Du nicht mehr zur Nachkontrollo kommen brauchtest (Halterpflicht).

Zur Nachkontrolle müssen demnach alle Mängel behoben sein.

------------------------------------

Geregelt in Anlage VIII zu §29 der StVZO Nummer 3.1.4 und folgende

3.1.4
Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung nach Nummer 3.1.4.3 Satz 2
3.1.4.1
keine Mängel fest, so hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 zuzuteilen,
3.1.4.2
geringe Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er kann für das Fahrzeug, außer bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.3, eine Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Absatz 3 Satz 3 zuteilen; der Halter hat die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, beheben zu lassen,
3.1.4.3
erhebliche Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er darf für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. Sind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche Mängel festgestellt, darf die Prüfplakette nicht zugeteilt werden und das Fahrzeug ist innerhalb der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nachprüfung vorzuführen; der aaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die zusätzlich festgestellten Mängel im Untersuchungsbericht zu vermerken. Wird bei der Nachprüfung der Untersuchungsbericht nicht vorgelegt oder wird das Fahrzeug später als ein Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so hat der aaSoP oder PI statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Dabei ist eine bis zu zwei Monate zuvor durchgeführte Abgasuntersuchung nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa zu berücksichtigen.

Wenn Du innerhalb 1 Monat das Fahrzeug vorführst zahlst Du nur die Nachprüfung und bekommst eine aktuelle Plakette.

Fährst Du erst im September wieder zur HU, bezahlst Du den vollen Betrag und bekommst für September bei Bestehen eine Plakette.

Den vollen Betrag auch wenn ich erst zum September zur Untersuchung müsste? 

@tom34

Wenn Du die Nachprüfung verstreichen lässt und erst im September erneut das Fahrzeug vorführst, ja.

Wenn du beim TÜV vorfährst, beginnt die neue "Zeitrechnung" und wird die Rechnung fällig... Sollte festgestellt werden, dass dein Auto noch vor der ursprünglichen Frist nicht fahrtüchtig sein: reparieren!