Ausziehen wegen Streit mit Ehefrau?

4 Antworten

Armin979 fragt:

[...] bekommt er jetzt eine neue Wohnung oder Zimmer wenn er das dem Jobcenter Mitteilt!!!?

Eine neue Unterkunft bekommt man nicht beim Jobcenter, sondern in der Not von der Stadtverwaltung oder von einer karitativen Einrichtung, oder man sucht und findet sie selbst.

Das Jobcenter übernimmt dann die § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung des Mannes, soweit die dort genannten Bedingungen erfüllt sind.

Wichtig ist dabei vor allem Absatz 1 Satz 1 und 2:

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.

Satz 2 besagt: Erkennt das Jobcenter einen "erforderlichen Umzug" an, übernimmt es die "angemessen" "Aufwendungen" der neuen Unterkunft des Mannes (zur Sicherheit aber besser eine Zusicherung nach Absatz 4 beantragen!),

wenn nicht, dann kriegt der Mann höchstens die Hälfte der bisherigen gemeinsamen Wohn- und Heiz-Kosten von Mann und Frau.

Aber ich denke, eine erwünschte Trennung von einem bisherigen Lebenspartner müsste als Grund für einen "erforderlichen Umzug" anerkannt werden - welches Gericht könnten einen Partner denn schon dazu vergattern, beim anderen Partner zu verbleiben , selbst ohne Streit ;-).

Denn die Freiheit der Partnerwahl sollte doch nicht geringer gewertet werden als die Freiheit der Ortswahl, die ja immerhin im Grundgesetz steht und auch von den Jobcentern mittlerweile anerkannt wird ;-).

Der verlassene Partner kriegt dann in der Regel noch mindestens sechs Monate weiter die vollen § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die alte gemeinsame Bude übernommen vom Jobcenter, auch wenn diese nun nicht mehr "angemessen" sein sollten für nur noch eine Person. Siehe dazu Absatz 1 Satz 3 ebenda:

Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Und falls es dafür Ausnahmen gibt wegen Corona, hat der verlassene Partner noch viel länger Zeit, sich einen neuen Partner für die nun unangemessen teure Wohnung zu suchen - oder einen Untermieter oder eine angemessene Bleibe!

PS. Die Frage, ob der ausziehende Teil der beiden Streitenden vertragliche Verpflichtungen für die alte gemeinsame Wohnung hat als Hauptmieter, als Untermieter, als Vermieter oder als Eigentümer, spielt meines Erachtens hier keine Rolle. Das Jobcenter übernimmt die Kosten des verlassenen Partners und die Kosten des verlassenden Partners, soweit diese ... siehe oben (tatsächlich und angemessen sind, und notfalls auch dann, wenn nicht).

Gruß aus Berlin, Gerd

Wer ist denn Mieter der Wohnung und wollen sie sich scheiden lassen ?

Falls nicht, wird es wegen einem Streit keine Finanzierung einer eigenen Wohnung geben.

Außerdem, wenn er der Mieter der Wohnung ist, oder sogar beide, dann muss die derzeitige Wohnung erst einmal gekündigt werden und im Regelfall die Kündigungsfrist von 3 Monaten eingehalten werden.

Nein. "Ich will auszuehen weil wir streiten lalala", ist kein wichtiger Grund. Er kann sich eine Wohnung suchen und dort wohnen, wenn er nicht seine Mitmenschen für den Luxus zweier Wohnungen zahlen lassen will. Wenn er schon dabei ist, kann er sich aber auch gleich Arbeit suchen!

Ja, er hat Anspruch auf eine Unterkunft und bekommt auch einen höheren Regelsatz (100%).