Auspuff und Kat. ausgeräumt, wie wird das bestraft?(steuerhinterziehung)?

5 Antworten

Wurde zwar schon alles gesagt, aber nochmal zusammengefasst:

- das Fahrzeug wird an Ort und Stelle stillgelegt, evtl. später zwangsverschrottet

- du bekommst eine Anzeige wegen Fahrens ohne Betriebsergebnis

- die Versicherung kann zudem Schadenersatzansprüche stellen (wegen Betrugs). Bei einem Unfall zahlt sie sowieso nicht.

- Anzeige vom Finanzamt wegen Steuerhinterziehung (evtl. mit Vorsatz)

Alles in allem können da Kosten im 5-stelligen Bereich auf dich zukommen, wenn du Pech hast sogar eine Gefängnisstrafe (wahrscheinlich zur Bewährung bei erstmaligen vergehen). Ein neuer Kat kostet bei eb*y ~300€, das wäre es mir allemal wert im Vergleich zu dem Ärger den du kriegen könntest.

Woher ich das weiß:Recherche

wenn das auffällt, bleibt die Kiste an Ort und Stelle stehen, die Betriebserlaubnis ist damit erloschen. https://www.bussgeldkatalog.org/erloeschen-betriebserlaubnis/

Danke, der kat. läuft dann auch unter betriebserlaubnis oder?

@vollhorst99

na sicher, die Lamdasonde arbeitet nicht, auch deine selbstgebauten Edelstahlrohre haben keine Zulassung

Bußgeld, Verlust des Versicherungsschutzes, Punkte im FEAR

@peterobm

Doch lamda sonde arbeitet, hat nur eine vor kat. Is mir alles bewusst mir geht es nur darum ob jemand weiss wie das steuerverfahren gehandet wird ?

@vollhorst99

welches Steuerverfahren? da wird wohl nix kommen Stilllegung - auf den Urzustand zurückbauen, das wars

es wird schon teuer genug für dich

Der Nick ist Programm. Die Betriebserlaubnis erlischt, die Versicherung gilt nicht und Du wirst gebührenpflichtig erinnert, Dich an die Gesetze zu halten.

Danke, der kat. läuft dann auch unter betriebserlaubnis oder?

@vollhorst99

Das Ding hat keine Betriebserlaubnis mehr. Eine Kontrolle und das Ding ist stillgelegt und deine Versicherung sagt "tschüss, für so was kommen wir nicht auf".

@nurlinkehaende

Das ist mir bewusst, das problem ist die bußgelder die für eine erloschene Abe handen sind bezahlbar doch bei dem ausbau des Kat. Wird ein Steuerverfahren gehandet weiss jemand wie teuer das ist ?

@nurlinkehaende
deine Versicherung sagt "tschüss, für so was kommen wir nicht auf".

Wenn das der Fall ist, kann ich das doch sicher im Vertrag nachlesen, oder? Zitierst du bitte mal kurz die Stelle?

@migebuff

Ah, Du bist noch gar nicht erwachsen und erzählst von Deinem Spielzeugauto.

Wenn Du in ein paar Jahren vom Karussell runterkommst reden wir weiter.

@nurlinkehaende

Wir werden also auch hier wiedermal kein Zitat der Rechtsgrundlage sehen. Seltsam, wo sich die "kein Versicherungsschutz"-Trolle doch anfänglich stets so selbstsicher geben.

@migebuff

Damit dieser Kindergarten mal aufhört, mit Förmchen zu werfen: Guck einfach nach, ob die AGB *Deiner* Versicherung bei Wegfall der Zulassung noch zahlen. Stichworte Erlöschen der Betriebserlaubnis, ungestempelte Kennzeichen (wegen Stillegung sind diese ungestempelt) oder dergleichen.

Jede Versicherung hat eigene AGB. Bei der HUK Coburg ist es deren AVB Stand 2019 dort H3. Die AGB waren bei denen am schnellsten zu finden.

@nurlinkehaende

Jetzt hast du leider erneut "versehentlich" das Zitat vergessen. Aber gut, der Reihe nach:

die AGB

Interessieren nicht, da es um einen Versicherungsvertrag geht, dessen Inhalt ist in den AKB geregelt.

*Deiner* Versicherung

interessiert ebenfalls nicht, da jeder KFZ-Haftpflichtvertrag auf dem AKB-Muster der GDV basiert und somit alle den gleichen Inhalt haben.

bei Wegfall der Zulassung

Das Fahrzeug ist nach wie vor zugelassen, eine Abmeldung ist nicht erfolgt.

ungestempelte Kennzeichen (wegen Stillegung sind diese ungestempelt)

Sein Fahrzeug wurde nicht stillgelegt und hat folglich keine ungestempelten Kennzeichen. Wäre es so, würde die 18-monatige Ruheversicherung greifen.

noch zahlen

Ob die Versicherung im Innenverhältnis leistungsfrei ist, ist hier vollkommen nebensächlich. Es liegt angeblich ein Verstoß gegen §6 PflVG vor, zwingende Voraussetzung dafür ist, dass kein Versicherungsvertrag besteht. Nun sollen wir im Versicherungsvertrag nachlesen. Spätestens hier sollte man den Fehler eigentlich erkennen.

Angenommen, sie wäre leistungsfrei (was hier nicht der Fall ist), so greift die Einschränkung der Leistungsfreiheit. Bei deiner HUK wäre das Punkt D.3.1:

Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
D.3.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs, haben Sie keinen Versicherungsschutz

in Verbindung mit:

Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
D.3.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 € beschränkt.

Die Versicherung zahlt die volle Summe an den Geschädigten, so wie es §117 VVG vorschreibt, und kann anschließend 5000€ Regress fordern.

Interessiert aber nicht (nicht nur deshalb, weil sich der Vertrag ja angeblich durch Zauberei in Luft aufgelöst und dessen Inhalte somit nicht mehr relevant sind), sondern auch weil keine der möglichen Obliegenheitsverletzungen begangen wurde. Du erinnerst dich, "Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs" usw. Die Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs sind in D.1 aufgeführt:

Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck
Nutzung nur durch den berechtigten Fahre
Fahren nur mit Fahrerlaubnis
Nicht genehmigte Rennen
Alkohol und andere berauschende Mittel

Den Punkt "erloschene Betriebserlaubnis" sehe ich hier gerade nicht. Ich weiß, jetzt kommt wieder "aber bei meiner Versicherung..." - nö, denn es können auch bei deiner Versicherung keine anderen Obliegenheitsverletzungen vereinbart werden, siehe §5 KfzPflVV:

Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls können nur vereinbart werden die Verpflichtung,
1.das Fahrzeug zu keinem anderen als dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck zu verwenden;
2.das Fahrzeug nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen zu verwenden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt;
3.das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder wissentlich gebrauchen zu lassen;
4.das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
5.das Fahrzeug nicht zu führen oder führen zu lassen, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist;
6.ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wechselkennzeichen nicht vollständig trägt.

Kein Wort von erloschener BE.

Gehen wir davon aus, dass eine erloschene BE in deiner Phantasiewelt eine Obliegenheitsverletzung wäre, gehen wir davon aus, dass das im Vertrag entgegen dem Pflichtversicherungsgesetz unzulässigerweise als Obliegenheitsverletzung aufgeführt wäre und gehen wir sogar noch davon aus, dass die Versicherung dadurch leistungsfrei wäre, selbst dann greift immernoch §117 VVG:

Leistungspflicht gegenüber Dritten
(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.

Und selbst wenn wir jetzt auch noch davon ausgehen, dass in deiner Phantasiewelt nichtmal das VVG existiert, dann kommt trotzdem immernoch kein Verstoß gegen §6 PflVG in Frage, da dessen einziger möglicher Tatbestand ist, dass ein Fahrzeug geführt wird, ohne dass ein Vertrag abgeschlossen wurde. Und wie du vielleicht merkst, reden wir gerade über Inhalte eines Vertrags.

@migebuff

Danke für die Details. Dann finde ich es persönlich einfach nur traurig, dass die Versicherung für solche Fälle nicht unbegrenzt in Regress gehen kann.

@nurlinkehaende

Sie kann zumindest den Regress aufaddieren. DIe 5000€ gelten pro Obliegenheitsverletzung. Wird ohne FE unter Alkoholeinfluss ein Rennen gefahren, kann sie 15.000€ zurückfordern.

Auto wird umgehend Stillgelegt und Abgeschleppt.

Diverse Anzeigen kommen auf dich zu, da fahren eines PKW ohne Versicherungsschutz usw.

Fahren ohne Betriebserlaubnis, diese ist dadurch erloschen

Damit habe ich auch gerechnet, wie hoch werden die Bußgelder ?

Eine Anzeige wegen Fahren ohne Versicherungsschutz, soso. Sehen wir dazu auch ein Zitat der Rechtsgrundlage?

@migebuff

Wenn man ein Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis fährt, ist auch der Versicherungsschutz erloschen.

@DerBube01

Also kein Zitat der Rechtsgrundlage. Wie überraschend ;)

@migebuff

in Betracht kommt hier eine Strafbarkeit nach § 6 Pflichtversicherungsgesetz:

§ 6 Pflichtversicherungsgesetz

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

@DerBube01

Ein Haftpflichtversicherungsvertrag besteht. Zitiere den Punkt des Vertrags, in dem steht, dass er sich durch Zauberei in Luft auflöst.

@migebuff

Ein grobes Zitat aus Paragraph 19 Abs. 2 StVZO

Keine Betriebserlaubnis = kein Versicherungsschutz.

Ende der Diskussion

@DerBube01
Ende der Diskussion

Da du nicht in der Lage bist, deine Vermutungen mit Zitaten zu belegen, ist das wohl die naheliegendste Option.

Da kommen verschiedene bestände zusammen die dann ein hüpsches Sümmchen ergeben können jenachdem an welchen Staatsanwalt und Richter man kommt und der das mögliche Strafmass ausschöpft..

Zuerst mal Fahren ohne Betriebserlaubnis und ohne Versicherungsschutz da dieser wegen der fehlenden bzw erloschenen Betriebserlaubnis auch nicht mehr gegeben ist..

Dann vorsätzliche Manipulation eines Kraftfahrzeuges und vorsätzliche Steuerhinterziehung da die Fahrzeugbesteuerungen inzwischen vom Schadstoffausstoß abhängig sind und durch die manipulation des Katalysatrors aus einen Euro 3 oder Vier ein Fahrzeug ohne abgsanachbehandlung macht..

Erschwerend kommt hinzu das Du wenn du in der Lage bist fachlich korrekt eine Abgasanlage umzubauen auch wissen mußt und das wird dir unterstellt das die Steuerhinterziehung dadurch zum Vorsatz erklärt wird was sich folglich erheblich Erschwerend bwz der oder des Tatbestandes und erhebliche kriminelle Engergie beweist .

Das beschlagnahmen und ausserbetriebnehmen des Fahrzeuges ist mal das erste und ob du den jemals zurückbekommst steht auf einer anderen Seite .. hängt vom Alter zustand und dem aktuellen Fahrzeugwert zusammen und einige dieser umgebauten Fahrzeuge wurden auch schon nicht später versteigert sondern zwangsweise entsorgt wobei Du natürlich auch noch die kosten zu tragen hast.

Das kann zusammengenommen durchaus zum Straftatbestand werden und eine Vorbelastung mal nicht angenommen heist einschlägig Vorbestraft im Sinne des Gesetzes,... und solltest du mal ein Gewerbe oder eine Werkstatt aufmachen wollen hast du ein richtiges Problem..

Um die max mögliche Strafe kannst Du Dir vermutlich einige neue Katalysatoren kaufen.. wenns nicht sogar zu Arrestgeschichten kommt.. wobei dann allee zugehörigen kosten dir auferlegt werden..

Wenns bei euch regional eine sehr aktive Tuningscene gibt , ev sogar illegale Strassenrennen festgestellt wurden denen mal was verdeutlichen will werden da sehr häuffig aufwendige Exempel statuiert.. Joachim

Okay danke

Zuerst mal Fahren (...) ohne Versicherungsschutz da dieser wegen der fehlenden bzw erloschenen Betriebserlaubnis auch nicht mehr gegeben ist..

Schade, auch hier nur Vermutungen. Du kennst den Inhalt von §6 PflVG, sonst würdest du nicht antworten. Begründe bitte, wie sich ein bestehender Vertrag einfach so in Luft auflösen kann.

@migebuff

Wenn der VN Massiv und Vorsätzlich gegen die Geschäftsbedingungen einer Versicherung verstößt ( Erlöschen der Beriebserlaubnis durch Vorsätzliche manipulationen ) dann kann die Versicherung bei Erlangung der Kenntnis rausschmeissen bzw den Vertrag känzeln was die idR auch tun werden.. Ein Versicherungsvertrag ist idR an eine Betriebserlaubnis bzw Zulassungsfähigkeit gebunden.. Man sollte halt mal die Geschäftsbedingungen lesen die man mit abschluß des Vertrages unterschreibt..

@jloethe
Man sollte halt mal die Geschäftsbedingungen lesen die man mit abschluß des Vertrages unterschreibt..

Zunächst mal sollte man zwischen Geschäftsbedingungen und Vertragsbedingungen unterscheiden können. Wenn es schon daran scheitert, hat alles weitere ohnehin keinen Sinn.

kann die Versicherung bei Erlangung der Kenntnis rausschmeissen bzw den Vertrag känzeln was die idR auch tun werden.

Angenommen, dass das tatsächlich der Fall wäre, so ändert sich nichts daran, dass bis zu diesem fiktiven Ereignis ein Vertrag bestanden hat und somit kein Fahren ohne bestehenden Vertrag in Frage kommt.

Dass die Versicherung das Fahren ohne Betriebserlaubnis nicht als Obliegenheitsverletzung in den Vertrag aufnehmen darf, kannst du in §5 KfzPflVV nachlesen. Warum sie das angeblich doch darf, kannst du uns nun erklären. Du weißt schließlich, wo das steht, sonst würdest du es ja nicht schreiben.