Arge fordert Unterhaltszahlungen rückwirkend

10 Antworten

In deinem Fall könnte - ich sage mit Absicht "könnte", weil unterhaltsrechtliche Fragen im Einzelfall kompliziert sein können - § 33 Abs. 3 SGB II zum Tragen kommen:

(3) 1Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. 2Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

Zusammenfassend bedeutet das, dass man erst ab dem Zeitpunkt einen Anspruchsübergang geltend machen kann, in dem dir offiziell die Rechtswahrungsanzeige zugegangen ist, als ab dem Zeitpunkt, ab dem das Jobcenter sagte: "Hey! .. Kohle her!". Für die Vergangenheit kann also regelmäßig nicht ohne Weiteres zurückgefordert werden, selbst wenn Ansprüche bestanden haben sollten.

Wenn man sich bei dir vorher nie gemeldet hatte - den Nachweis hat das Amt zu führen -, kannst du der Sache also zunächst relativ entspannt entgegensehen.

Für die Zukunft bzw. die aktuelle Lage muss geklärt werden, ob überhaupt noch eine Unterhaltspflicht besteht.

Ja, anscheinend schon, da nach Neuesten Erkenntnissen die Arge sogar rückwirkend Unterhaltsansprüche aus längst vergangenen Ehen und Kindschaftsverhältnissen, zu Grunde legt, prüft und ggf. einfordert, um den Unterhalt einzelner Personen zu finanzieren. Verzichten gilt da leider nicht. Mir passierte, dass der Kindsvater ( nie verheiratet mit mir ) nach Bekanntwerden meines Hartz4 Antrags, der unseren gemeinsamen minderjährigen Sohn beinhaltete angeschrieben wurde um, ( obwohl er Unterhalt bezahlte), seine finanzielle Situation offen zu legen und ausserdem noch zum LU beizutragen ..Er und seine neue Frau fielen aus allen Wolken...trennten sofort die Konten...peinlich.... Die Arge versucht von Jedem soviel wie möglich einzusparen und macht vor persönlichen Problemsituationen leider keinen Halt.. Wenn Du das Geld nicht hast, und es bei Dir auch Nichts zu pfänden gibt, dann brauchst Du keinen Anwalt....dann gehts auch so...aber falls.....solltest Du Dich rechtlich wappnen..

VirtualSelf  19.07.2011, 10:38

Ja, anscheinend schon, da nach Neuesten Erkenntnissen die Arge sogar rückwirkend Unterhaltsansprüche aus längst vergangenen Ehen und Kindschaftsverhältnissen, zu Grunde legt, prüft und ggf. einfordert, um den Unterhalt einzelner Personen zu finanzieren.

Was die ARGE tut und was sie darf, sind zwei paar Schuhe.

Erst wenn der verpflichtete nach BGB-Recht sozusagen in Verzug gesetzt wurde bzw. die Unterhaltszahlungen angemahnt worden sind, ist eine Rückwirkung möglich.

In obigen Fall ist genau das jedoch nicht geschehen, d.h. die Antragstellerin hat kein Geld (nach BGB-Recht) gefordert. Insofern wird die ARGE dicken Backen machen müssen, selbst wenn die ein Anspruch bestanden hätte.

"Hallo bin seit drei Jahren getrennt und seit zwei geschieden.(..) Nun war sie in den drei Jahren öfter arbeitslos und hat in der Zeit von der Arge Leistungen bezogen." - Unterhaltsansprüche sind vorrangig vor dem Bezug von ALG2 - Leistungen und müssen entsprechend geltend gemacht werden. Insofern wundert es mich ein wenig, dass das nicht bereits bei ihrer ersten Antragstellung Thema war und überprüft wurde.

Man kann nicht auf einen vorrangigen Anspruch gegen einen Dritten "verzichten", während man ALG2- Hilfeleistungen bezieht (bzw. wenn dieser Verzicht überhaupt erst zur Hilfebedürftigkeit führt oder sie eben erhöht). Ob sie einen Unterhaltsanspruch dir gegenüber hatte.. das wäre zu klären. Die Klärung der Frage bzgl. grundsätzlichem Anspruch und vor allem auch bzgl. der Höhe des Anspruchs würde ich allerdings nicht so ohne Weiteres dem Jobcenter überlassen (das ja auch gar nicht ermächtigt ist, UH-Ansprüche oder -höhen zu bestimmen) bzw. auch keiner vom Jobcenter beauftragten Kanzlei. Da sollte man schon einen eigenen Anwalt hinzuziehen.

Mein Rechtsverständnis ist folgendes:

Die ARGE könnte diese Ansprüche geltend machen, wenn Du Deiner Ex-Frau gegenüber unterhaltspflichtig gewesen wärst - da sie aber verzichtet hat, bist Du nicht unterhaltspflichtig - ich hoffe nur, Du kannst ihren Verzicht beweisen???

Schicke der ARGE eine Kopie dieser Verzichtserklärung und warte ab, was passiert

es gibt hier schon einige gute antworten. es kommt auch auf deinen verdienst an. wärst du denn laut gerichtsurteil unterhaltspflichtig gewesen gegenüber deiner ex? auch wenn sie auf uh verzichtet hat ist das nicht rechtens. warum soll der staat zahlen wenn es deine pflicht gewesen wäre? das heisst sie hat nicht das recht darauf zu verzichten wenn sie damit dann ins hartz4 fällt. der anspruch auf uh ist immer vorrangig.HBResult hat mit seiner äusserung nicht recht.