Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung

3 Antworten

Wenn auf Dein Arbeitsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma kein Tarifvertrag anzuwenden ist, dann gilt das Prinzip "Equal Pay", wonach Du genau so zu entlohnen bist wie vergleichbare Stammarbeitnehmer aus dem Entleihbetrieb.

Von dieser Bestimmung kann durch Tarifverträge, die es auch für den Bereich der Zeitarbeitgibt, abgewichen werden. Wenn "Deine" Zeitarbeitsfirma einem der beiden Arbeitgeberverbände für Zeitarbeit iGZ oder BAP angehört, dann gibt es Mantel- und Entgelttarifverträge, die anzuwenden sind (abgeschlossen mit dem DGB).

Außerdem gibt es eine für alle Zeitarbeitsfirmen verpflichtende allgemeinverbindliche (also gesetzlich vorgeschriebene) Lohnuntergrenze.

Ob Du der Tarifbindung nicht unterliegst, hängt übrigens nicht davon ab, ob es eine entsprechende Formulierung wie die genannte im Arbeitsvertrag gibt, sondern davon, ob es einen anzuwendenden Tarifvertrag gibt oder nicht.

Zum "Equal Pay" gibt es verschiedene Urteile des Bundesarbeitsgerichtes. Der Tenor allgemein:

Gleiches Arbeitsentgelt für Leiharbeitnehmer Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt („equal pay“). Von diesem Gebot der Gleichbehandlung erlaubt das AÜG ein Abweichen durch Tarifvertrag, wobei nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbaren können.

( http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2013&nr=16534&pos=1&anz=18&titel=Gleiches_Arbeitsentgelt_f%FCr_Leiharbeitnehmer )

Wenn das das wirklich steht, dann glt in der Tat "equal pay"

Dann hätte der betreffende Leiharbeiter auch Anspruch auf Offenlegung der Verdienste usw der festangestellten Mitarbeiter im Entleihbetrieb.

Das ne Leihbude sowas tatsächlich in einen Arbeitsvertrag aufnimmt, halte ich aber eher für unwahrscheinlich.

herbertg1970 
Fragesteller
 19.11.2013, 20:32

die "Leihbude" nennt sich offiziel IT Dienstleister und vermittelt das eigene Personal in andere Firmen. Die Firmen betiteln die Mitarbeiter dann "ANÜ" (Arbeitnehmerüberlassung)

Meinereiner67  19.11.2013, 23:43
@herbertg1970

Vermutlich läuft das unter Werkvertrag.

Da solltest du dich mal über die Bedingungen usw schlau machen.

Bei Arbeitnehmerüberlassung bzw Zeitarbeit geht das so genannte Direktions- o. Weisungsrecht auf den Entleiher über.

Beim Werkvertrag ist das definitiv nicht so.

Wenn man weisungsgebunden in einem anderen Untrnehmen eingebunden ist, also genau wie ein Leiharbeiter, jedoch lt Arbeitsvertrag usw kein Leih- bzw Zeitarbeiter ist, dann gilt lt gesetuz das so genannte "equal pay".

Was anderes ist der reguläre und durchaus auch gebräuchlich Werkvertrag.

Bei nem richtigen Werkvertrag gibts für den Auftragnehmer einen klaren Auftrag.

z.B. "Reparatur einer Maschine" oder "Fußbodenreinigung"

Dabei hat der Auftragnehmer die Leistung zu erbringen und setzt auch selbst das Personal ein.

Beim Werkvertrag steht der Auftragnehmer auch in der Gewährleistung.

Wenn du also in einem Kundenunternehmen eingesetzt bist und da von deren Meister usw eingeteilt wirst, dann ist das kein Werkvertrag.

Das wäre dann zulassungspflichtige Arbeitnehmerüberlassung.

Wenn Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, in deinem Arbeitsvertrag aber kein Bezug zu Zeitarbeit kein eindeutiger Bezug dazu ersichtlich ist, ob und insbesondere welcher Zeitarbeitstarif gilt, dann hast du Anspruch auf equal pay.

Im AÜG ist die Gleichbehandlung, gleiche Vergütung usw festgeschrieben.

Es sei denn !!

Dass ein gültiger Tarifvertrag etwas anderes vorsieht.

Ohne den eindeutigen Bezug auf einen Tarif gilt gar keiner.

Eine ZAF muss ja nicht zwingend einen der Tarife IGZ, oder BZA anwenden.

In dem Fall gilt halt das Gesetz.

Das Gesetz sagt equal pay.

Ich will jetztz nicht zum X-ten mal auf die Gewerkschaften schimpfen, aber genau die haben die schlimmen Zustände in der Zeitarbeitsbranche erst ermöglicht.

herbertg1970 
Fragesteller
 20.11.2013, 19:58
@Meinereiner67

Hi, vielen Dank für deine Ausführliche Antwort, also vor Ort war der Schichtleiter der Stammbelegschaft für uns zuständig, und in dem 3 Seitigen Arbeitsvertrag findet sich keinerlei Hinweis das nach einen Tarif bezahlt wird, lediglich ganz oben der Hinweis das dies ein Arbeitsvertrag ist ohne Tarifbindung.

Generell gilt für Leiharbeitnehmer der Grundsatz des "equal pay", d.h. sie haben Anspruch auf gleiche Bezahlung wie vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers.

Von diesem Grundsatz kann gemäß § 9 Nr.1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) abgewichen werden, wenn Zeitarbeitsfirma und Leiharbeitnehmer per Arbeitsvertrag vereinbart haben, dass ein Tarifvertrag für die Leiharbeitsbranche angewandt werden soll.

Ergo: kein TV = equal pay

herbertg1970 
Fragesteller
 19.11.2013, 20:34

Woher weiß denn der entliehene Mitarbeiter ob keinen Tarifvertrag hat, der entliehene Mitarbeiter hat nur einen "Arbeitsvertrag" bei seinem Dienstleister und dort im Vertrag steht dann oben in der ersten Zeile "Unbefristeter Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung" Kann es sein das er dann trotzdem nach "Tarif" bezahlt wird ?

ralosaviv  19.11.2013, 23:06
@herbertg1970
Unbefristeter Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung

Deutlicher geht´s doch wohl kaum noch. Der Arbeitsvertrag müsste sich ausdrücklich auf einen für die Zeitarbeit gültigen Tarifvertrag beziehen.