Anzeige wegen eines Youtubevideos?

4 Antworten

Ja ist mir auch geschenehn, als ich einem MC Doof gefilmt hatte.

Panazee  22.05.2010, 11:39

"IN einem" nehm ich an. Von außen darfst du McDoofs filmen soviel du willst.

Neben den eventuellen Straffrechtlichen konsequenzen, kannst du bzw. deine Eltern auch Zivilrechtlich auf Schadensersatz verklagt werden. Wenn Ihr euch hier nicht außergerichtlich einigt, kommt es zum Prozess.

Da du zur Tatzeit 13 warst ist die Anzeige total für die Tonne. Dir kann sowieso nichts passieren.

Robeat21 
Fragesteller
 22.05.2010, 11:20

Ja aber ich bin jetzt 14 und jetzt kann es vor gericht kommen oder etwa nicht?

Panazee  22.05.2010, 11:25
@Robeat21

Es kommt nicht darauf an, wann etwas angezeigt wird oder vor Gericht kommt, sondern wann es geschehen ist. Der Tatzeitpunkt ist entscheidend. Sonst wäre ja jeder belangbar, wenn man nur lange genug wartet. Verjährungsfrist 5 Jahre - wenn der 5 Jahre wartet würdest du nach deiner These sogar nach Erwachsenenrecht verurteilt für etwas, was du mit 13 gemacht hast. Also nochmal: Entscheidend ist der Zeitpunkt der Tat und nicht der Zeitpunkt der Anzeige. Das einzige wo sich was ändern würde wäre, wenn du das Video gemacht hast, als du 13 warst aber nach deinem 14ten Geburtstag bei youtube eingestellt hast. Dann könntest du natürlich belangt werden (aber auch dann gibt das höchstens eine Verwahrnung.

andreas124  22.05.2010, 11:30
@Panazee

Das Opfer hat aber zivile Ansprüche wie Schadenersatz, das es Einklagen kann. Straffrechtlich ist der Fragesteller raus, aber Zivilrechtlich auf keinen Fall.

Panazee  22.05.2010, 11:35
@andreas124

Also "das Opfer" könnte natürlich zivilrechtlich Schadensersatz fordern, aber dazu müßte es nachweisen, dass ihm irgendeine Art Schaden entstanden ist. Wenn das Video wirklich nur zeigt, wie derjenige durch die Stadt geht ist es unwahrscheinlich, dass ihm durch die Veröffentlichung dieses Videos ein, wie auch immer gearteter, Schaden entstanden ist. Natürlich wäre es eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, aber das wäre nur strafrechtlich von Bedeutung.

andreas124  22.05.2010, 11:49
@Panazee

Einzelne Bereiche des Persönlichkeitsrechts sind gesetzlich besonders geschützt, beispielsweise die persönliche Ehre in den §§ 185 ff. StGB, der Name (§ 12 BGB), das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KunstUrhG) oder das Urheberrecht (UrhG). Hierbei handelt es sich um besondere Persönlichkeitsrecht. Eine Verletzung dieser Schutzgesetze kann zu einem Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem jeweils verletzten Schutzgesetz führen.

Quelle: Wikipedia

Die Polizei erlaubt sich viel, da die Opfer vor ihnen kuschen.

Diese "Gefährderanprachen" sind sehr umstritten. Es gibt keine Grundlage dafür dass die Polizei einen zu Hause besucht. Das kann man als Nötigung betrachten. Schlimmer als wenn einen die Zeugen Jehovas besuchen, und das ist schon verboten.

Was "Vorladungen" der Polizei angeht, da hofft die Polizei, dass die Empfänger auftauchen oder sich zumindest melden.

Das ignorieren hat keinerlei Folgen. Ein Polizist hat keine Macht jemand zur Vorladung zu zwingen. Wenn da kein Staatsanwalt unterschrieben hat, muss man sich nicht mal melden um abzusagen. Lasst die einfach warten... Oder sendet ihnen eine Nachricht dass ihr wisst dass sie keinerlei Macht haben. Man kann sicher etwas entsprechendes aufsetzen das sie nicht strafwürdig beleidigt, aber ihre Authorität in Frage stellt. Z.B. indem man ihren "Wisch" mit dem der GEZ vergleicht.