Antrag auf Halbwaisenrente - nun wird mein Sohn aus der KV geworfen?

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Hallo,

die Landwirtschaftlichen Krankenkassen (LKK) haben viele besondere Regeln:

- Landwirte müssen sich dort versichern, sie haben keine Wahlrecht

- andere Personen können nur in ganz bestimmeten Fällen dort versichert werden.

- bei Rentnern wird geprüft, wie lange sie bei der LKK und bei anderen Krankenkassen versichert waren (bei Hinterbliebenen werden auch die Zeiten des Verstorbenen geprüft)

- es gilt ein eigene Gesetz für die LKK mit den Sonderregelungen:

 http://bundesrecht.juris.de/kvlg_1989/

bundesrecht.juris.de/kvlg_1989/__3.html -> § 3 Absatz 2 Nr. 2 dürfte hier entscheidend sein.

Wenn man sich keine Krankenkase aussucht, wird man automatisch bei der letzten Krankenkasse vor der LKK versichert. Ab Tag des Rentenantrages hat man 14 Tage Zeit eine andere Krankenkasse zu wählen. Die neue Krankenkasse gilt für mindestens 18 Monate (nur bei Einführung oder Erhöhung des Zusatzbeitrages kann man vorzeitig eine andere Krankenkasse wählen).

Eine Beitragszahlung für das Kind fällt ab Rentenbeginn an (unabhängig von der Rentenhöhe).

Gruß

RHW

Danke für den Stern!

Bei meiner Freundin war das genauso! Ihre Mutter ist verstorben und sie ist aus der Familienversicherung "geflogen" und wurde automatisch in die KVdR eingestuft (dafür wird ein Anteil der Halbweisenrente verwendet, das ist so geregelt )...

Ich weiß ja nicht, seit wann der Antrag bewilligt worden ist, wenn du die Medikamente vorher erworben hast, müsste die alte Krankenkasse dafür kommen. Ich denke nicht, das du zahlen musst. (dann eher die KVdR)..sicher bin ich mir aber nicht

Ach...ich glaube sie musste sich selbst eine Krankenkasse aussuchen...aber der Rententräger (ist glaube ich für die Halbweisenrente verantwortlich) übernimmt dann die Kosten der Versicherung

@MelJenSue

Nein, der wird anteilmäßig von der Bruttorente abgezogen - bei Kindern!!!

Ja, leider ,das stimmt ..das Krankenpflichtversicherungsgesetz macht es (leider) möglich ..dem Sohn ist gerade ein "KV Statuswechsel" passiert, so schmerzlich die Situation auch ist ,ist er jetzt Halbwaise ,bezieht eine auf Ihn abgestellte Rente und ist so nicht mehr in der Familienversicherung ,die so etwas nicht berücksichtigen kann, mitversichert ..Einspruch dagegen erheben wird leider nur das Zitieren von § aus dem Pflichtgesetz nach sich ziehen ,egal von welcher GKV..das wird sich wahrscheinlich erst wieder ändern wenn er "später mal" studieren oder eine Lehre beginnen wird..oder die HW Rente warum auch immer aberkenannt und gekürzt wird um einen gewissen Prozentsatz ! HG DerMakler

Grundsätzlich hat dem Gesetz nach eine Versicherung in der Krankenversicherung der Rentner Vorrang vor einer Familienversicherung. Das ist leider gesetzlich so geregelt. Ein Widerspruch dagegen hat da wenig Sinn bzw. wird keinen Erfolg haben.

Was die Wahl der Krankenkasse angeht, so kann der Erziehungsberechtigte bei Minderjährigen die Krankenkasse frei wählen, da man bei Ende einer Familienversicherung ein Wahlrecht hat. Man muss also das Kind nicht zwingend bei der Kasse versichern, bei der vorher die Familienversicherung bestanden hat.

In diesem speziellen Fall sollte die neue Kasse aber mit Bedacht gewählt werden, da bereits homöopathische Leistungen in Anspruch genommen wurden. Grundsätzlich ist es so, dass bereits in Anspruch genommene Leistungen unter den Krankenkassen "verrechnet" werden. Da aber nicht alle Kassen homöopathische Leistungen übernehmen und/oder sich die Leistungsübernahme der Krankenkassen bei Homöopathie nicht 100% decken, sollte die gewählte Krankenkasse natürlich auch eine sein, die die Kosten generell auch übernehmen würden. Tut sie das nicht, kann es natürlich sein, dass in Anspruch genommen Leistungen, die nicht im Leistungskatalog einer Krankenkasse stehen, beim Versicherten wieder zurückgefordert werden. Bei "normalen" Arztbesuchen ist das anders, da diese gesetzlich festgelegt sind und bei allen Kassen gleich abgerechnet werden. Homöopathie ist aber ein Bereich, der als Zusatzleistung von einigen Kassen übernommen werden, von anderen aber eben nicht.

Und wie schon erwähnt, sollte noch berücksichtigt werden, dass einige Kassen Zusatzbeiträge erheben.

Er wechselt nur von der Familienversicherung in eine eigene und ist durch die Halbwaisenrente selbst krankenversichert. Er ist also weiterhin versichert und die Krankenkasse bleibt auch die gleiche.

Am besten rufst du mal an und fragst nach, wie du dich verhalten sollst.

Falls du mit dem Vater deines Sohns verheiratet warst und von ihm geschieden bist, kannst du Erziehungsrente beantragen, wenn eins deiner Kinder jünger als 18 ist.