Anspruchseinbürgerung trotz ALG II in der Vergangenheit?

2 Antworten

du mußt 60 Monate versicherungspflichtig beschäftigt sein, darfst keine Sozialleistungen beziehen, weder für Dich oder Fam.angehörige, eine Wohnung haben und einen festen Arbeitsvertrag + einige weitere Voraussetzungen müßen stimmen..

Karl68  14.10.2015, 21:22

Das stimmt nicht. Bei der Anspruchseinbürgerung braucht man keine 60 Beiträge an die Rentenversicherung und keibnen unbefristeten Arbeitsvertrag. Wichtich ist, dass man einen Job hat und keine Sozialhilfe bezieht.

himako333  15.10.2015, 10:35
@Karl68

Vor einer Anspruchseinbürgerung muß man eine Niederlassungserlaubnis haben, die erhält man so :::: ... dazu s. aus ..http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/niederlassungserlaubnis.php

Die Niederlassungserlaubnis gibt somit ein Aufenthaltsrecht auf Dauer, das einer Abschiebung entgegensteht. Sie bringt zugleich auch eine weitgehende Arbeitserlaubnis mit sich. Diese gilt sowohl für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer als auch für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

Das Aufenthaltsgesetz enthält mehrere Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.** Im Einzelnen gehört dazu der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit mindestens fünf Jahren, ein gesicherter Lebensunterhalt sowie Beitragsleistungen von mindestens 60 Monaten zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen Einrichtung, die vergleichbare Ansprüche gewährt -** z. B. einer Versicherung. Fehlzeiten wegen Kinderbetreuung in den ersten drei Lebensjahren oder wegen häuslicher Pflege bleiben dabei außen vor.


bei Hochqualifizierten, Studenten mit erfolgreichen Abschluß, bestimmten Asylanten, nachweislich Staatlosen, Inhabern der Blauen Karte, Fam.zusammenführung, kann die Zeit der ansonsten 8 Jahre Aufenthalt hier verkürzt werden.. sogar auf nur 3 Jahre

eine unverschuldete Arbeitslosigkeit z. Bsp. Firmenpleite bei ausreichenden ALG1 -Bezug für noch mindestens 6 Monate stehen einer Einbürgerung auch nicht entgegen..

wünsche Dir ein schönes kommendes WE .. m.l.G. ;)h

Nein, daran scheitert keine Einbürgerung, das spielt keine Rolle.