Meine Mutter bekommt ALG II, kann ich die deutsche Staatsbürgerschaft haben?

6 Antworten

Lebensunterhalt :

Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG

Der Antragsteller darf keine Leistungen nach dem SGB II, also Hartz IV, oder Leistungen nach dem SGB XII, also Sozialhilfe, empfangen.

Hiervon gibt es jedoch eine Ausnahme:

Antragsteller erfüllen dann trotzdem die Voraussetzungen für die Einbürgerung, wenn sie die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht selbst verursacht haben bzw. nicht zu vertreten haben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Fall 2. Das sind Fälle wie:

staatliche Leistungen während der Schulausbildung, der Ausbildung und des Studiums,unverschuldeter Arbeitsplatzverlust durch bspw. betriebsbedingte Kündigung und ernsthafte Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle,besondere familiäre und persönliche Situation (bspw. kleine Kinder, die betreut werden müssen oder Krankheiten), wodurch der Lebensunterhalt nicht vollständig oder gar nicht bestritten werden kann.

Andere Sozialleistungen, die von dem Antragsteller bezogen werden, sind nicht für die Einbürgerung problematisch. D.h. sie stehen der Einbürgerung nicht im Wege. Das können folgende staatliche Leistungen sein:

BAföG,Arbeitslosengeld I,Erziehungsgeld oderWohngeld.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG ist Voraussetzung für den Einbürgerungsanspruch, dass der Antragsteller keine Sozialhilfe oder ALG II bezieht, es sei denn, er hätte den Bezug der staatlichen Unterstützung nicht zu vertreten. Hierzu sagen die vorläufigen Anwendungshinweise des BMI in Ziffer 10.1.1.3 Folgendes:

Der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) steht einer Einbürgerung nach § 10 nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Hilfebedürftigkeit nicht zu vertreten hat. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass der Ausländer nicht durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen die Ursache für einen fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat.

Als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 ist insbesondere ein Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten beziehungsweise eine Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Einbürgerungsbewerber das Fehlen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu vertreten hat, ergeben sich zum Beispiel auch daraus, dass er wiederholt die Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hat oder dass aus anderen Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit bestehen.

Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsbewerber insbesondere, wenn ein Leistungsbezug wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist und er sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung (Ausbildungs- oder Arbeitsplatz) bemüht hat. "

Ich denke Du hat das nicht zu vertreten... bist ja hier zur Schule gegangen, lebst schon über 8 Jahre hier und bekommst daher bestimmt eine positive Sozial-Prognose, da Du eine Ausbildung machst :)) somit bietet sich für Dich die Anspruchs.. oder Ermessenseinbürgerung an...

wünsche Dir Dir eine schnelle Einbürgerung m. l. G. ;)h

Ermessenseinbürgerung

Gewagte Theorie die in der Praxis nicht mal im liberalen Niedersachsen funktioniert.

@Seshikas

ich-- sorry .. zum Glück :)) wir haben da andere Erfahrungen gemacht.. lach... im schönen Niedersachsen ..

wünsche Dir noch ein schönes WE, aus dem schönen Niedersachsen..

m.l.G. ;)himako

@himako333

Lass mich raten: Göttingen ???

Wenn wir von denen Fälle bekamen standen uns uimmer die Haare zu berge.

Im Ernst: die niedersächsischen VV geben es nicht her. Und wenn der Aufenthaltstitel passt ist § 10 doch eh das einfachererer

Hängt von deinem Aufenthaltstitel ab. Ist ne Einbürgerungm nach § 10 möglich (z.B. wenn du ne Niederlassungserlaubnis hast) dann sdoll zwar der Lebensunterhalt gesichert sein,. aber dir in deiner Situation würde niemand das Verhalten deiner Eltern zurechnen. Bedeutet: Harz IV ist egal (gilt nur für dich und nur bei §10). Diese Form der Einbürgerung geht auch bei ner befristeten AE, nur darf die nicht nach den §§: §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5. Alle anderen gehen. Das wäre dann ne Anspruchseinbürgerung.

Eine Einbürgerung nach andeeren § ikst durch den Leistuhngsbezug ausgeschlossen.

Ja, Du hast eine Chance auf deutche Staatsbürgerschaft. Leider hast Du nicht geschrieben, wie alt/jung Du bist. Es kann sein, das Du Deine Eltern finanziell untertützen musst, aber wärst Du über 25, so kannst Du Dir eine eigne Wohnung nehmen, bist nicht mehr finanziell vom Staat abhängig, und schon klappt es. Du musst finanzille ohne den Staat leben können!!

Ich bin 19

Also klappt es nicht wenn ich noch bei meiner eltern wohne.