Anspruch auf Wohngeld bei Nießbrauchrecht?

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Das Wohngeld für Eigentümer und für Nießbraucher heißt "Lastenzuschuss", s. Wohngeldgesetz (WGG) § 3:

"(2) Wohngeldberechtigte Person ist für den Lastenzuschuss jede natürliche Person, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat. Ihr gleichgestellt sind (...) 2. die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehat,"

Der Lastenzuschuss ist im Wesentlichen da für die "finanzielle Belastung durch die Wohnungsfinanzierung" bzw. laut § 2 WGG "als Zuschuss ... zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum". Nicht aber für die Instandhaltung, Sanierung oder gar Modernisierung.

Für die Instandhaltung kommt bei Erwerbsfähigen unter 65 das SGB II - http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/index.html - in Frage, auch wenn man keinen laufenden Bedarf an ALG II hat. Hier aus § 22:

"(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll."

Hat man also zuviel Einkommen, um ALG II zu erhalten, dann kann sich das ja ändern, wenn der Bedarf steigt. Steigt der Bedarf um die Kosten der nötigen Instandhaltung und Reparatur, kann es eben deshalb aufstockend ALG II geben als Zuschuss.

Oder aber als Darlehen, wenn die Bedingungen einen Zuschuss nicht ermöglichen. Wie schlimm wäre nun ein Darlehen für eine Halbtags-Beschäftigte? Hier ist das wohl Verhandlungssache, lese ich aus SGB II § 42a Darlehen:

"(4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden."

Gruß aus Berlin, Gerd

VIELEN DANK !!! Damit hast du mir schon sehr geholfen !

So weiß ich schon mal, dass ich beim Wohngeldamt am besten gleich einen "Lastenzuschuss" anspreche !

Irritierend finde ich nur den letzten Satz im dritten Absatz:

... .** Nicht aber für die Instandhaltung, Sanierung oder gar Modernisierung**

Welche "finanzielle Belastung durch die Wohnungsfinanzierung" ist denn sonst gemeint, wenn nicht die Instandhaltung ?

Ich will mir ja keinen Whirlpool oder sonstigen Luxus einbauen, sondern brauche z.B. dringend jede Menge Holzschutz für die alten Balken, Farbe für Fenster, Türen und Wände, Lehm für das alte bröckelnde Fachwerk und ein Stück Mauer ist aus dem Fundament rausgebrochen - das sind also alles Maßnahmen, die einem Verfall entgegenwirken. Das kann ich auch arbeitsmäßig unmöglich alles alleine bewältigen weil ich im Rolli unterwegs bin, muss also weitgehend auch die Arbeitsleistung bezahlen können.

Ansonsten kann ich mir unter einer finanziellen Belastung durch die Wohnungsfinanzierung auch Garnichts vorstellen...!?!

@veritas55

Die Antwort von @GerdausBerlin ist nicht zu toppen. DH!

@veritas55

Unter "finanzieller Belastung durch Wohnungsfinanzierung" sind z. B. Kreditraten gemeint. Daher kommt der Lastenzuschuss für dich wohl nicht in Frage. Aber auch daran hat Gerd gedacht und deshalb das SGB II zitiert.

@veritas55

Sorry, veritas55, entgegen meiner Behauptung kann bei der Berechnung der Höhe des Lastenzuschusses auch ein pauschaler Anteil für Instandhaltung und Betriebskosten enthalten sein, nämlich 20,- € pro m² im Jahr:

WGG § 10 Belastung "(1) Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter Höhe. (2) Die Belastung ist von der Wohngeldbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1) in einer Wohngeld-Lastenberechnung zu ermitteln."

Wohngeldverordnung (WoGV) http://www.gesetze-im-internet.de/wogv/BJNR020650971.html

"§ 13 Belastung aus der Bewirtschaftung (1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind Instandhaltungskosten, Betriebskosten ohne die Heizkosten und Verwaltungskosten auszuweisen. (2) Als Instandhaltungs- und Betriebskosten sind im Jahr 20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und je Quadratmeter Nutzfläche der Geschäftsräume sowie die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung entrichtete Grundsteuer anzusetzen. Als Verwaltungskosten sind die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung an einen Dritten für die Verwaltung geleisteten Beträge anzusetzen. Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge hinaus dürfen Bewirtschaftungskosten nicht angesetzt werden."

Weitere interessierende §§ aus dieser Verordnung zum Wohngeld:

§ 12 Belastung aus dem Kapitaldienst

§ 14 Nutzungsentgelte und Wärmelieferungskosten

Gruß aus Berlin, Gerd

@GerdausBerlin

Danke dir nochmal für deine ausführliche Antwort - damit kann ich schon eine Menge anfangen und das ermutigt mich sehr, den Antrag in Angriff zu nehmen !

An der Miete Nicht aber an den Nebenkosten - Wohngeldantrag an deine Gemeinde stellen.

Danke ! Das wäre ja schon mal etwas - auch wenn die Nebenkosten nur bei etwa 40€ liegen, aber das wäre immerhin schon ein Eimer Farbe :).

Bekommt du aufstockendes ALG II? Wenn nicht, kannst du das bei der Arge beantragen. Sollten sie dir das dort ablehnen, stelle einen Antrag bei der Wohngeldstelle deiner Gemeinde: http://www.bafoeg-aktuell.de/soziales/wohngeld/anspruch.html

Aufstocken wurde bereits abgelehnt weil ich ein paar €uros drüber liege, auch wenn ich im Endeffekt (wg. all der Zuzahlungen, die ich als als Arbeitslose nicht hatte), weniger zur Verfügung habe als vorher mit ALG ll.

Zur Wohngeldstelle werde ich gehen, hatte aber gehofft, hier vorher ein paar Tipps zu kriegen, denn es ist immer besser wenn man bereits informiert ist bevor man bei einem Amt antanzt - sonst wird man leicht abgewimmelt ohne auf sämtliche Möglichkeiten hingewiesen zu werden :/.

Aber vielen Dank für deinen Link, - da werde ich mich heute noch reinknien und morgen hoffendlich ein wenig schlauer sein !

Freu' Dich: Wenigstens Daumen bekommst Du grins :) Das wird nix veritas, Zuschüsse wirst Du eher nicht bekommen vermute ich mal aus dem Bauch 'raus... Alte Häuser sind ein Fass ohne Boden... Vielleicht könntest Du eine online Spendenaktion starten... Gut formuliert hat das durchaus Chancen... Falls Du das in Erwägung ziehen solltest, bitte Nachricht an mich! Ich spende einen weiteren Topf Farbe! :)

Das ist aber lieb von dir ;))) - da du für die Antwort schon 4 Daumen gekriegt hast kann ich also schonmal mit vier Pötten Farbe rechnen....toll ;D!

Aber nee - klar könnte ich bei allen meinen Freunden schnorren gehen, aber das sind ja selber alles arme Schlucker und das mache ich nicht. Und online-Spenden - da werden sich nicht Viele melden, müßte ich ja auch meine Ktnr. angeben und irgendeiner würde den ganzen Geldsegen dann sicher wieder abzubuchen wissen :D.

Dagegen hatte ich schon mal an eine Renovierungsparty im nächsten Sommer gedacht, dafür muss ich dann aber wenigstens vorher die Materialien und genug Proviant beischaffen damit ich mich wenigstens mit ner guten Verpflegung revanchieren kann - und darüber sinniere ich gerade....;)

Wenn es dazu kommt bist du herzlich eingeladen :)!

Wenn Die NK bei 40 € liegen, dürftest Du kaum Wohngeld bekommen. Wohngeld ist immer nur ein Zuschuß zu den Wohnungsbelastungen - bei 40 € Belastungen dürfte sich - wenn überhaupt - der Zuschuß im niedrigen einstelligen Bereich bewegen, der aber dann nicht ausgezahlt werden wird.

Was zählt denn alles zu den Wohnungsbelastungen ? - Gehört eine angemessene Renovierung nicht auch dazu, sofern der Eigentümer laut Nießbrauchrecht dafür nicht zuständig ist ? Das ist ja die eigentliche Frage !

@veritas55

Renovierungen haben nichts mit Wohngeld zu tun.

@Hoppel1961

Es wäre eigentlich schön, wenn nur diejenigen antworten, die wirklich Ahnung haben...:/!

@veritas55

Undf wo ist nun Dein Problem? Meine Antworten sind hier vollkommen richtig.