Anspruch auf BG - Rente?


09.12.2020, 17:28

sorry hatte vergessen zu erwähnen ...es ist keine Altersrente sondern eine vorgezogene Rente mittels GdB ! ..... falls es eine Rolle spielt

6 Antworten

Hoi.

Wenn er eine dauerhafte Verletzung durch den Unfall hätte, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 nach sich zieht, steht ihm eine BG-Rente zu.

Aber:

"Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:

Rente und Unfallrente sollen zusammen einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten. Ist dies dennoch der Fall, wird die Rente aus der Rentenversicherung entsprechend herabgesetzt."

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung / 4 Zusammentreffen von Leistungen der Renten-/Unfallversicherung | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe

Man macht also keinen Gewinn beim zusammentreffen von Unfallrente und Rente aus der Rentenversicherung.

DerHans  10.12.2020, 13:30

Die BG-Rente wird sehr wohl zusätzlich zur gesetzlichen rentenversicherung geleistet. Und zwar bis zu, sog. Grenzwert.

Diese wäre die Höhe der möglichen Unfallrente bei MdE 100

Hier sind viele halbrichtige oder unvollständige Antworten im Umlauf.

Auch bei geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs) besteht ein Anspruch auf Verletztengeld. Inwiefern ein Anspruch auf Krankengeld besteht, ist unbeachtlich.

§ 45 SGB VII (Voraussetzungen für das Verletztengeld) unterscheidet nicht zwischen geringfügigen und anderen Beschäftigungsverhältnissen.

Solange Arbeitsunfähigkeit besteht und der Anspruch auf das Verletztengeld nicht z.B. wegen der Zahlung von Entgeltfortzahlung ruht, wird also Verletztengeld bezahlt.

Das widerspricht ein bisschen deiner Schilderung, dass Arbeitsfähigkeit inzwischen ärztlicherseits wieder eingeschätzt worden ist.

Wenn du meinst, dass zwar Arbeitsfähigkeit besteht, aber noch (Funktions-)Einschränkungen wegen der Unfallfolgen bestehen, so könnte ihm tatsächlich eine Verletztenrente zustehen durch die Berufsgenossenschaft zustehen.

In der Regel prüft die BG von Amts wegen nach Abschluss eines Heilverfahrens (die BG bekommt eine Mitteilung durch den Durchgangsarzt), ob Anspruch auf eine Verletztenrente besteht.

Hierfür muss über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 % bestehen. Es handelt sich um eine abstrakte Schadensbemessung. Für viele Funktionseinschränkungen gibt es medizinische/rechtliche Richtwerte. Rein subjektive Funktionseinschränkungen begründen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit, es sei denn, es handelt sich um gesicherte spezifische Schmerzerkrankungen (Phantomschmerzen, chronisches regionales Schmerzsyndrom, ...).

Die Entscheidung über eine Rente kann formlos bei der jeweiligen BG beantragt werden. Es folgt ein Begutachtungsverfahren oder eine Entscheidung auf Grundlage der medizinischen Befundberichte. Macht wie gesagt nur dann Sinn, wenn messbare Funktionseinschränkungen (Minderung der Kraft/Beweglichkeit/...) noch über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus bestehen.

Wenn der Versicherungsfall erst nach Eintreten der regulären Altersrente eintritt, wird diese neben der Verletztenrente ungekürzt weitergezahlt.

Wenn der Versicherungsfall zuvor eingetreten ist (wie offenbar von dir beschrieben), gibt es Höchstbeträge. Die Verletztenrente wird immer ungekürzt ausgezahlt, jedoch unter Umständen bei der Altersrente angerechnet.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
expertsv  11.12.2020, 16:06

Bezüglich der Rentenhöhe wird das gesamte Arbeitseinkommen/Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit aus dem Jahr vor dem Monat, in dem sich der Versicherungsfall ereignet hat, herangezogen. Bei alleiniger Ausübung eines Minijobs würde er unter den sogenannten Mindestjahresarbeitsverdienst kommen. Dieser liegt aktuell bei fast 23.000 EUR. Man würde also bei der Berechnung der Verletztenrente so tun, als hätte er so viel verdient. Für die konkrete Berechnung werden ⅔ des Jahresarbeitsverdienstes verwendet.

Bei einer MdE von 20 % würde sich also ein monatlicher Rentenbetrag in Höhe von etwa 250 EUR ergeben. Berechnung: 23.000 EUR * ⅔ * 20 % / 12 Monate

Nein!

Aus einem Minijob resultiert kein Anspruch auf Krankengeld, Verletztengeld oder einer Rente der Unfallversicherung. Er bekommt zwar Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, aber keine Entgeltersatzleistung.

Das resultiert daraus, dass der Minijob nicht berufsmäßig ausgeübt wird, sondern nebenbei. „Hauptberuflich“ ist er Rentner.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
expertsv  11.12.2020, 16:05

Das ist nicht korrekt. Anspruch auf Verletztengeld besteht auch bei einem Minijob. Beim Krankengeld ist das anders.

okieh56  11.12.2020, 20:08
@expertsv

Danke für die Korrektur! Das war mir nicht bewusst.

Hat denn der Arbeitgeber diesen Arbeitsunfall ordnungsgemäß seiner BG gemeldet. Dann hätte dein Vater auch Verletztengeld bekommen und NICHT auf 6 Wochen begrenzt.

Eine MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) wird frühestens 12 Monate nach dem Unfallereignis festgestellt.

Beispiel MdE 20 Jahresarbeitsverdienst vor dem Unfall 5.400 €

Eine volle BG-Rente wären 2/3 des JAV 3.600 = 300 € Rente

Davon 20 % 60 €

expertsv  11.12.2020, 16:06

In allen Hinsichten nicht korrekt.

Wer aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit einen gesundheitlichen Schaden erleidet, bekommt eine Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft. Der Anspruch besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit länger als 26 Wochen um mindestens 20 Prozent gemindert ist.

Problem dürfte sein, dass ein Rentner (Altersrentner) per se nicht mehr als erwerbsfähig gilt.

okieh56  09.12.2020, 17:28

Der letzte Satz ist der entscheidende!

expertsv  11.12.2020, 16:01
@okieh56

Der letzte Satz ist jedoch nicht richtig. Auch Altersrentner können im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung problemlos noch als erwerbsfähig gelten (er hat es durch seinen Minijob ja auch bewiesen). Nur wenn gar keine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen auf die individuellen Fähigkeiten des Versicherten nicht mehr wettbewerbsfähig hätte ausgeübt werden können, besteht eine vollständige Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu einer Rentenzahlung käme es dann nicht, mehr, da eine nicht mehr vorhandene Erwerbsfähigkeit auch nicht mehr gemindert werden kann.