Anhörung als Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit

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Es geht hier wohl um eine Ordnungswidrigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, [...] nicht rechtzeitig mitteilt.

Diese Ordnungswidrigkeit kann nach Abs. 2 mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden (deshalb nicht erschrecken, die Geldbuße hat sich auch nach deinen finanziellen Verhältnissen zu richten, daher wird sie nicht allzu hoch sein).

Nun meine frage,ist das nicht ein bischen spät für diese Anhörung???

Das Höchstmaß ist aber entscheidend für die Frage der Verjährung. Diese ist in § 31 Abs. 2 Nr. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt:

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind.

Die Tat ist also erst am 12.01.2015 verjährt, und solange kann das Jobcenter die Ordnungswidrigkeit noch verfolgen. Der Anhörungsbogen unterbricht sogar die Verjährung, sodass sie mit dessen Versand von vorn beginnt, daher hat das Jobcenter jetzt sogar noch bis Dezember 2015 Zeit zur Ahndung.

Muss ich das Bußgeld nun Bezahlen???

Wie willst du denn ein Bußgeld bezahlen, dessen genaue Höhe du noch gar nicht kennst? :-) Im Anhörungsschreiben wird es kaum genannt sein.

was kann oder muss ich nun machen???

Eine Anhörung ist im Bußgeldverfahren analog zur Beschuldigtenvernehmung im Strafverfahren zu verstehen, d.h. du musst dich nicht zur Sache äußern, sondern musst nur deine persönlichen Daten angeben. Das wird dir auch nicht negativ ausgelegt, wenn du dich nicht äußerst, damit nimmst du nur dein gutes Recht als Betroffene in Anspruch. Es kann aber sinnvoll sein, dich zu äußern, wenn du Tatsachen vortragen kannst, die dich entlasten, z.B. dass man beim Jobcenter so schwer einen Termin bekommt. Selbst wenn das gelogen wäre, darf es sich nicht zu deinen Lasten auswirken, denn niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen (alter Rechtsgrundsatz).

Ich bin mir leider keiner Schuld bewusst ,da ich immer alles sofort dort melde

Wenn das so ist, dann sag denen das. Am besten wäre es natürlich, wenn du das irgendwie beweisen könntest, z.B. durch eine Kopie der Niederschrift bei persönlicher Vorsprache oder durch eine Kopie des Briefes, wenn du die Änderung schriftlich mitgeteilt hast. Falls dir in der Anhörung Vorsatz zur Last gelegt wird, schaffst du es durch irgendwelche Angaben vielleicht, den Vorwurf in Fahrlässigkeit umzuwandeln, das hieße nämlich, dass die Ordnungswidrigkeit nur noch mit der Hälfte des Höchstsatzes, also höchstens 2.500 Euro geahndet werden kann. Danach kannst du nur noch warten, ob da noch ein Bußgeldbescheid kommt oder ob das Verfahren eingestellt wird.

Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen, Nachfragen beantworte ich natürlich auch gern.

ich habe ja doch von meinem damaligen Arbeitgeber den Vertrag und die Abrechnung dort abgegeben (habe ich ja noch in den Akten hier zu Hause) deswegen verstehe ich das nicht!!!

@gakeso

Zuerst einmal danke für den Stern!

ich habe ja doch von meinem damaligen Arbeitgeber den Vertrag und die Abrechnung dort abgegeben (habe ich ja noch in den Akten hier zu Hause)

Steht da vielleicht ein Datum drauf, wann du die Unterlagen abgegeben hast, und liegt das Datum vielleicht vor dem vorgeworfenen verspäteten Datum?

Du hast gegenüber dem jobcenter Pflichten

unter anderem auch die Pflicht SÄMTLICHE Änderungen in den Verhältnissen UNVERZÜGLICH mitzuteilen

das steht auf jedem Antrag und in jedem Merklblatt

die Erzielung von Einkommen kann unmittelbare Auswirkung auf die Leistungshöhe haben, wenn die Freibeträge überschritten sind (100,00 Euro)

eine geringfüige Beschäftigung ab den 01.11.2012 erst am 11.01.2013 anzuzeigen, ist eine Ordnungswidrigkeit

§ 63 SGB II Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

...

  1. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

verjährt ist da noch gar nichts ....


Du kannst froh sein, dass sie keine Strafanzeige wegen des Verdachts des Betrugs erstattet haben .....

PS: Wenn die Überzahlung rechtens ist, kann es nach Monaten oder Jahren zu einem Strafverfahren wegen Betrugs kommen.

@abcStefanie

Verjährung bei Betrug 5 Jahre ...

ist mir bekannt ...

Wenn die Jobcenter mal mehr Ordnung in ihren "Saftläden" hätten, Unterlagen nicht verschlampen würden und eingereichte Unterlagen zeitnah bearbeiten würden, als sie ständig nur von einer Seite des Schreibtisches auf die andere Seite umzuschichten, würde es zu gar keinen Überzahlungen kommen.

@Urknall

Wenn die Jobcenter mal mehr Ordnung in ihren "Saftläden" hätten, Unterlagen nicht verschlampen würden und eingereichte Unterlagen zeitnah bearbeiten würden, als sie ständig nur von einer Seite des Schreibtisches auf die andere Seite umzuschichten, würde es zu gar keinen Überzahlungen kommen.


hier geht es darum, dass offenbar Angaben gegenüber dem Jobcenter nicht gemacht wurden --- das mit Bergen auf dem Schreibtisch nichts zu tun ....

Wenn Du den Brief erst gestern bekommen hast, liegt es ja nicht an Dir. Vielleicht hättest Du Dir den Stress durch eine frühere Bekanntgabe ersparen können. Wäre denn ein früherer Termin überhaupt möglich gewesen, meistens ist es doch gar nicht so leicht beim Jobcenter einen Termin zu bekommen. Da würde ich doch versuchen, um das Bußgeld herumzukommen.

Als Betroffene DARFST aber MUSST Du nicht aussagen, insbesondere wenn Du Dich durch eine Aussage selber belasten müsstest.

An Deiner Stelle würde ich trotzdem hingehen, denn für die Zeit in der Du wieder gearbeitet hast und das Amt angeblich nicht Bescheid wusste, wirst Du vermutlich Leistungen erhalten haben, die Dir nicht zustanden.

Zu der Anhörung darfst Du eine(n) Zeugin(/Zeugen) mitbringen und an Deiner Stelle würde ich davon Gebrauch machen!

mich würde es einfach nur mal intresieren ob die mich nicht früher dazu befragen hätten müssen und nicht ein Jahr später??? Ich habe nichts zu verbergen ,ich bin mir ziemlich sicher ,das ich das rechtzeitig gemeldet.

Anhörung

du sollst dich dazu äußern