Anhänger mit grünem Nummernschild versehentlich verborgt. Strafrechtliche Konsequenzen?

3 Antworten

Das sieht mir nach einem Kennzeichenmissbrauch gemäß § 22 StVG aus. Der Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. "Halterduldung/-schuldung" ist mir als Begriff unbekannt, und dass die Polizei jemanden auffordert, Gesetze vorzuweisen, ist äußerst ungewöhnlich. Ich würde das für falsch verstanden oder gelogen halten.

Anhänger mir grünen Nummernschild gibt es viele Arten, Du schreibst nichts darüber.

Grundsätzlich benötigen alle zulassungspflichtigen Anhänger eine Hauptuntersuchung unabhängig, ob das amtl. Kennzeichen grün ist oder nicht.

Ds grüne Kennzeichen bedeutet nur, daß der Anhänger von der Steuer befreit ist. Das kann sein, weil er 1) von der Art des Anhängers von der Steuer befreit ist (z.B. Anh. für Sportzwecke, also Pferdertransporter oder Bootstrailer, Anhänger Arbeitsmaschine, z.B. ein Aufzug oder ein Kompressor) Diese Anhänger sind zwar "zulassungsfrei aber kennzeichnungspflichtig" siehe unten im §29(1) erklärt 2) Weil der Halter eine Steuerbefreiung bekommt (Verwendung in Land- oder Forstwirtschaft, Anh. für Milchtransporte, Anh. von Schaustellern) 3) Anhänger, die nur hinter Zugfahrzeugen geführt werden dürfen, für die ein Anhängerzuschlag bezahlt wurde (Die Anhängersteuer wird über das Zugfahrzeug bezahlt, loht sich, wenn eine Spedition mehr Anhänger als Zugfahrzeuge hat) 4) Anhänger und Zugfahrzeug stehen im "Kombinierten Verkehr" , also Gütertransport vom Kunden zur Bahn und umgekehrt).

Von allen Anhängern sind nur die bis 25km/h für die Land- und Forstwirtschaft von der HU befreit und alle Kraftfahrzeuge und Anhänger unter 6km/h.

Wenn der Anhänger "zugelassen" ist, dann ist er IMMER Hauptuntersuchungspflichtig.

Siehe §29(1) StVZO

§ 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger (1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen, 2. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.

Jetzt ist die Frage, was ist das für ein Anhänger gewesen ? Wenn er einen Anhänger für Sportzwecke (z.B. einen Pferdetransporer) für den Transport von Gütern verwendet, dann wäre das so ein Fall. Der Anhänger ist für die Sportzwecke "zulassungsfrei" (er hat keinen Fahrzeugschein sondern nur eine Betriebserlaubnis) aber "kennzeichnungspflichtig", er muß also ein eigenes amtl. Kennzeichen führen.

Somit ist er auch der HU vorzuführen,

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