Angemessene Frist für ein Zwischenzeugnis?
Wenn ein Arbeitnehmer (AN) ein Zwischenzeugnis verlangt, liegt es nahe, dass er sich woanders bewerben will.
Für den Arbeitgeber (AG) liegt es aber auch nahe - wenner dem Angestellten nicht wirlich wohl gesonnen ist - die Ausstellung bzw. Herausgabe des Zeugnisses möglichst lange herauszuzögern.
Es gibt doch garantiert irgendwo ein Gesetz oder Grichtsurteil, in dem steht: Der AG muss das Zeugnis nach spätestens XY Wochen aushändigen. ?
2 Antworten
Nein, man muss ja nicht zwangsläufig kündigen.
Ich habe im letzten Jahr ein Zwischenzeugniss beim Wechsel meiner Vorgesetzten verlangt, um zu sehen "wo ich stehe".Jeder Arbeitnehmer kann ein Zwischenzeugnis anfordern und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.Fristen sind nicht festgelegt, der Richtwert ist ca 14 Tage (bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses)Bei einem Zwischenzeugnis wegen Wechsel des Vorgesetzten z. B. kann es auch bis zu dessen Wechsel dauern (in meinem Fall 2 Monate nach Anforderung).
Jeder ist gut beraten, regelmässig ein Zwischenzeugnis einzufordern, damit am Ende nicht die vielen guten Ergebniss der Vergangenheit vergessen sind. Beim Wechsel des Vorgesetzten ist dies besonders zu empfehlen, weil man in Abhängigkeit von den Umständen, sich ggf, doch um eine neue Herausforderung kümmert. Da das Zeugnis eine wichtige Werbefunktion für den AN hat, macht sich der AG schadensersatzlichpflichtig, wenn er neue Engagements dadurch vereitelt, dass er die Zeugnisausstellung und Übergabe nicht umgehend veranlasst. 14 Tagen sind daher zu lang. Eine Woche ist das Maximum also ausreichend Zeit, das Zeugnis zu erteilen. Besser ist es in der Praxis, eine Aufstellung seiner "Highlights" von vornherein abzugeben, damit es keine "Fehler" gibt. Wegen des Zeugnisses werden auch häufig die Arbeitsgerichte angerufen, weil die verklausulierte Sprache ein schlechteres Zeugnis dem Eingeweihten signalisiert, als der AN erkennen kann.. Grundsätzlich ist das Zeugnis umgehend auszustellen. Daher ist im BGB auch keine Frist angegeben. Bei tarifgebundenen Unternehmen muss man im nachprüfen, ob im Tarifvertrag eine bessere Regelung enthalten ist.