Alte Elektroinstallation in Mietwohnung

10 Antworten

Sofern keine Änderungen daran vorgenommen werden, haben alte Elektroinstallationen Bestandsschutz...

Sorbas48  02.11.2013, 11:45

Der Begriff "Änderungen" ist hier nicht ganz richtig, der Bestandschutz geht speziell bei wesentlichen "Erweiterungen" (für kleinere Erweiterungen braucht nur der Stromkreis der die Erweiterung beinhaltete angepasst werden) und bei "Änderung des Nutzungsverhaltens" (z. B. in ein Bad wird eine Heizung mit metallischer Verrohrung eingebaut, aus einem Abstellraum wird ein Wohnraum, ein Wohnraum wird zu einem Bad usw.).

Ein Austausch von Geräten (was auch einer Änderung entspricht) durch solche mit elektrisch gleicher Funktion hat typisch keinen Einfluss auf den Bestandsschutz, so können z. B. Schalter, Steckdosen und sogar alle Diazed-Sicherungen gegen Leitungsschutzschalter getauscht werden, ohne dass der Bestandsschutz verloren geht. Es dürfen aber dagegen Lichtschalter in Dreh-Ausführung nicht gegen Wipp-Schalter getauscht werden, wenn eine "Hamburger"-Wechselschaltung verdrahtet ist.

MosqitoKiller  02.11.2013, 11:52
@Sorbas48

Danke, das war es, was ich mit "Änderungen" meinte...

Ja und? Nur weil ein neuer Mieter kommt gibt es doch keine neuen Leitungen incl. Putz- und Malerarbeiten für etliche Tausender. Und in allen alten Hütten gibt es auch diese Leitungen und wenn man/Frau unsicher ist, können sie ja dem Vermieter einen E-Check (rd. 120,00 EUR) vorschlagen und diesen dann auch bezahlen. Alles doch heute ganz einfach.

Auf die alte Installation kommt man erst nach Einzug, komisch, man kann doch davon ebenfalls ausgehen, dass da keine neue Leitungen liegen; logisch oder? Da hilft nur mit dem Vermieter zu sprechen.

Du hast Unrecht mit deinen Vorbehalten gegen eine klassische Nullung.

Ob die Elektroinstallation noch einen Bestandsschutz hat oder nicht kann ich nicht beurteilen, aber ich würde davon ausgehen. Bei einer Neuinstallation würde man natürlich heutige Vorstellungen einer sicheren Verdrahtung realisieren, aber wenn du einen VW Käfer fährst hast du halt keinen Katalysator...

Wenn du Bedenken hast rede mit der HV oder dem Vermieter ob du auf eigene Kosten einen FI Schutzschalter anbringen (lassen) kannst, der hilft in dein meisten Fällen auch bei klassischer Nullung, da im Personenschutzfall der Fehlerstrom in der Regel nicht über den Nullleiter abfließt.

Mindeststandard Altbauwohnung Urteil Az VIII ZR 281/03

"Der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung kann mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung jedenfalls einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt." Der BGH hat mit dieser Entscheidung die Beklagte Vermieterin zur Installation einer Steckdose im Badezimmer und zur Verbesserung der Stromversorgung der Wohnung verpflichtet. Der Mieter hat im Rahmen seines Mietgebrauches daher Anspruch auf die strommäßige Versorgung für mindestens zwei Großverbraucher wie Waschmaschine und Geschirrspüler. Verneint wurde der Anspruch auf Anpassung der gesamten Elektroinstallation auf den heutigen Stand der Technik. Es wurde bestätigt, dass die DIN-Normen auch hinter den zurückbleiben können. Nach § 535 I BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter ein einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten, andernfalls entsteht für den Mieter ein Erfüllungsanspruch. Zu prüfen ist daher der vertraglich vereinbarte oder vorausgesetzte Gebrauch. Inhalt dieser Bestimmung ist daher ohne gesonderte Vereinbarung der allgemeine Nutzungszweck im Sinne der allgemeinen Verkehrsanschauung. Der Standard bei Neubauten ist daher kein Maßstab für den bei Altbauten. En Anspruch besteht nach § 535 I S. 2 BGB jedoch auf bestimmte Einzelmaßnahmen, die einem Mindeststandard genügen müssen, der ein zeitgemäßes Wohnen und alle mit der Haushaltsführung üblicherweise verbundenen Tätigkeiten unter Einsatz technischer Hilfsmittel erlaubt. Dabei wird als Standard eine Lebensweise zugrunde gelegt, die seit Jahrzehnten üblich ist und dem allgemeinen Lebensstandard entspricht. In einer Nebenentscheidung bestätigt der BGH auf eine Anschlußrevision der Vermieterin hin, dass kein Anspruch des Mieters auf Beseitigung von Knarrgeräuschen am Parkett besteht. Gewisse Unzulänglichkeiten einer Altbauwohnung, die allgemein verbreitet sind, sind hinzunehmen, wobei es ohne Bedeutung ist, ob diese Nachteile durch normale Abnutzung oder unfachmännische Reparaturen entstehen, solange sie sich von der Intensität her im üblichen Umfang halten. Interessanterweise gibt der BGH in dieser Entscheidung dem Vermieter die Möglichkeit, über einen unter diesem Mindeststandard liegenden Zustand ausdrücklich zu vereinbaren . Quelle: BGH Az VIII ZR 281/03