ALG II-Empfänger/Honorarjob/Rechnungsstellung?
Ein ALG II-Empfänger hat einen Nebenjob ergattert und ist happy! Er arbeitet in einer größeren Gärtnerei mit. Die rufen immer an, wenn sie Arbeit haben, er entscheidet dann, ob er annimmt. Und er nimmt fast immer an, denn er arbeitet gerne.
Er ist nicht angestellt oder Mini-Jobber, sondern schreibt Rechnungen (fester Honorarsatz pro Stunde). Üblich ist es dort, diese monatsweise zu schreiben.
Da es Monate mit sehr viel Arbeit gibt und andere mit kaum etwas, wäre der Geldeingang sehr unregelmäßig. Um da mehr Konstanz rein zu bekommen ist nun die Idee, Rechnungen aus einnahme-intensiven Monaten aufzuteilen und vom Arbeitgeber in Ratenzahlung zu erbitten.
Kann er das machen?
5 Antworten
Rechnungen schreiben tut man nur, wenn man als Selbstständiger arbeitet.
Als Selbstständiger ist es völlig unerheblich, wie er diese Rechnungen zeitlich aufteilt.
Das Finanzamt interessiert sich nur für den Jahresumsatz.
Es geht nicht um das FA. Es geht um ALG II.
Wenn der AG das mitmacht, kann er das natürlich machen. Für das JC gilt das Zuflußprinzip.
er kann erstmal dem amt erklären, warum er scheinselbstständig ist
also selten ist es so deutlich wie hier
Es ist seit langer Zeit sein erster Job. Also auch sein erster Kunde. Er sagt, wenn es gut läuft, sollen andere Kunden dazu kommen - jeder Selbstständige fängt mit 1 Kunden/Auftrag an, oder?
Die Hinweise der Agentur für Arbeit zu SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen schreiben dazu auf der PDF-Seite 19:
Das Alg II soll bei Selbstständigen in der Regel für Bewilligungszeit-räume von sechs Monaten berechnet werden (§ 41 Absatz 3 Satz 2 Nr. 3). Die Bewilligung erfolgt vorläufig gemäß § 41a.
(2) Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbe-betrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Steuerrechtliche Rege-lungen finden keine Anwendung mehr.
(3) Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nur in einem Teil des Be-willigungszeitraumes ausgeübt, z. B. weil die Tätigkeit beendet wird, wird das Einkommen aus dieser Tätigkeit nur für diesen Zeitraum berechnet und berücksichtigt.
Wenn mein "Bewilligungszeitraum" also von Januar bis Juni dauert, spielt es keine Rolle,
- ob ich ich eine Rechnung für eine Honorar-Tätigkeit im Januar nun im Januar oder im Februar schreibe oder im März,
- und ob ich das Honorar dafür im Februar oder im März oder sogar erst im Juni erhalte.
Am Ende werden ohnehin sämtliche Horare von Januar bis Juni zusammengezählt, danach die § 11b Absetzbeträge aus diesem Zeitraum davon abgezogen, und dann die abschließende Höhe des ALG II ermittelt - um mir dann noch fehlendes ALG II nachzuzahlen oder überzahltes ALG II zurückzufordern.
Wenn mir in unserem Beispiel aber Honorare zustehen, die ich vor Ende Juni liquidieren könnte, und ich davon absehe (weil mir mein Auftraggeber leid tut oder weil ich etwas mit dem Jobcenter tricksen möchte),
könnte SGB II § 33 Übergang von Ansprüchen greifen:
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären.
Dann schickt einfach das Jobcenter die Rechnung an den Auftraggeber und klagt das Geld notfalls auch ein (kann dies aber auch an dich delegieren, siehe Absatz 4 ebenda).
Nehmen wir ein konkretes fiktives Beispiel:
Du hast einen Vertrag mit deiner Gemeinde, für den Marktplatz eine Bronze-Skulptur zu schaffen. Du lieferst diese im Januar ab. Euer Vertrag sieht vor, dass das Honorar dafür im Folgemonat fällig ist - oder dies ist sonstwo vorgesehen, etwa in der Gemeindeordnung.
Du aber mahnst die Stadt nicht an, denn du hast ja ALG II. Nun kann das Jobcenter sagen: Dein Honorar war schon im Februar fällig, oder du hättest es zumindest kriegen können, wenn du dich darum bemüht hättest.
Laut SGB II § 2 Grundsatz des Forderns hättest du das auch tun müssen, denn darin heißt es:
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
Eine bewusste Verzögerung der Liquidierung könnte also Folgen haben für dich. Wenn es statt Schusseligkeit sogar Absicht war, könnte StGB § 263 Betrug greifen.
Gruß aus Berlin, Gerd
sondern schreibt Rechnungen
das klingt nach Gewerbe, und zwar am Finanzamt vorbei. Das Einkommen wird er dem JC mitteilen müssen,
Diesen Tipp gebe ich gerne weiter!
Er wollte das Gewerbe anmelden, sobald klar ist, dass es nicht nur bei einem Nachmittag bleibt ...
Gartenbau muß man als Gewerbe nicht anmelden.
Weil es zählt zur Urproduktion.