Muss man die Gebühr für eine Erbausschlagung als ALG II Empfänger zahlen?

2 Antworten

Kann jemand die Gebühren nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen, kann das Gericht ihm auf Antrag Verfahrenskostenhilfe bewilligen (§ 76 FamFG). Dem Antrag ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen.

Nur kleiner Hinweis:

Ich hoffe daß Du die Erbschaft als ALG-II-Empfänger gemeldet hast, denn dazu bist Du verpflichtet; ein Erbe darf nur ausgeschlagen werden, wenn es überschuldet ist.

Ansonsten wird durch Ausschlagung einer nicht überschuldeten Erbschaft die Hilfebedürftigkeit im Hinblick auf § 34 Abs. 1 SGB II  vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt; das kann eine Ordnungswidigkeit oder sogar eine Straftat sein.

ER hat das erbe ausgeschlagen  kannst du nicht lesen ??

@toele

Als ALG-II-Empfänger darf man kein Erbe ausschlagen, das nicht überschuldet ist, da man dann seine Bedürftigkeit mutwillig herbeiführt. Das stand ja oben sehr deutlich.

Beim Rechtspfleger des Nachlassgerichts eine Gebührenbefreiung beantragen. Hierzu den Leistungsbescheid über das ALG-II in Kopie beifügen.