ALG 2 schulden meiner Eltern bezahlen?

5 Antworten

Also ich glaube nicht, daß Du in diesem Fall haftbar bist. Die Forderunge entstand zu einer Zeit als Du noch minderjährig warst und da ist Deine Mutter allein dafür verantwortlich, was Du machst. Es geht hier ja nicht um Unterhalt, sondern um Altschulden Deiner Mutter. Dafür bist du nicht verantwortlich.

Ich würde erstmal Widerspruch einlegen und notfalls zum Rechtsanwalt gehen.

Wende Dich doch vertrauensvoll an einen "Fachanwalt für Sozialrecht"!

Hier gilt es die Sachlage genau zu prüfen, also auch die damaligen Bescheide einzusehen und wer tatsächlich für irgendwas Gelder beantragt und bezogen hat!

Auf mich wirkt das Schreiben ein bisschen stümperhaft. Man pickt sich einfach einen Namen aus der Akte raus und schickt dann halt son "amtliches Schreiben" in der Hoffnung, dass einfach gezahlt und nix mehr geprüft wird.

Falls Du kein Geld für einen Anwalt hast, so hol Dir einen Beratungsschein bei Gericht und falls es zur Klage kommt, was bei Bescheiden vom Jobcenter übrigens keine Seltenheit mehr ist, dann kannst Du Prozesskostenhilfe beantragen. Wie das alles funktioniert erklärt Dir der Anwalt.

Alles Gute wünsche ich Dir und viel Erfolg ;-)

Hier sei als Lektüre auf

verwiesen. Hier kannst Du gut einen Widerspruch mit juristischer Begründung selber zusammenbauen. Die Rechtslage wurde durcgh die letzte Entscheidung recht deutlich: es ist nur Vermögen von Dir aufzuwenden, welches Du an dem Tag besaßt, an dem Du 18 wurdest.

Das heißt die dürfen mir zwar Rechnungen stellen aber nur in der Höhe wie viel ich ab 18Jahren verdient habe?

@Sonicr120

Nein, sie können von Dir nur den Betrag verlangen, den Du an deinem Geburtstag als Vermögen verfügbar hattest (Vermögensauskunft). Ein Zitat aus dem BSG-Urteil vom 7.7.2011:

Tritt - wie in diesem Verfahren - die Volljährigkeit nach Erlass des ursprünglichen Erstattungsbescheides, aber noch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens ein, ist zu beachten, dass bei (reinen) Anfechtungsklagen der maßgebende Zeitpunkt in der Regel die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten behördlichen Entscheidung ist (vgl nur Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 33 mwN). Sollten die Voraussetzungen des § 1629a BGB gegeben sein, was mangels Feststellungen des SG zur Vermögenslage der Klägerin bei Eintritt der Volljährigkeit nicht beurteilt werden kann, wäre der Erstattungsbescheid von Anfang an rechtswidrig.

Nun ja... es kann sein dass du als Kind für Unterhalt für deine Eltern herangezogen wirst, allerdings gehe ich stark davon aus, dass diese Forderungen gegenüber deiner Mutter bestehen (die ja auch zu arbeiten scheint, nehme ich an).

Ich würde an deiner Stelle erstmal, genau mit dieser Begründung Einspruch einlegen. Und zwar gegen die ganze Forderung an sich (die Mahngebühren hättest du umgehen können, wenn du einfach sofort auf das Ding geantwortet hättest, denn da muss ja wohl schonmal ein schreiben gekommen sein).

Ggf. beantragst du noch eine Aussetzung er Vollziehung und wartest dann erstmal ab. Im Einspruchsverfahren wird sich nochmal mit dem gesamten Fall befasst d.h. der muss tatsächlich nochmal genau durchleuchtet werden und gerade bei einer geringen Forderungen winkt die Behörde da eventuell durch.

Die mahngebühren haben mich auch sehr verwundert. Ich habe nämlich zum ersten mal Post von denen Bekommen aber aufjedenfall werde ich versuchen Einspruch zu erheben.

Vielen Dank für die schnelle Antwort:)

@Sonicr120

Hattest Du vielleicht zu dem genannten Zeitraum gearbeitet, z.B. Dein Ausbildungsgehalt das bei der Agentur nicht gemeldet wurde und daher der Anspruch auf ALGII geringer war?

@moneychris

Nein zu dem Zeitpunkt war ich noch Schüler. Sowie ich des verstanden habe hatte meine Mom gar kein Anspruch auf AlG2. Hat es aber trotzdem bekommen.

@Sonicr120

Dann ist das eine Sache deiner Mutter und nicht deine. DU hast im Moment vermutlich in erster Linie ein Ausbildungsgehalt und kannst die Leistung dementsprechend auch nicht bewirken.

Das Geld muss wohl zurückgezahlt werden, aber das sollte deine Mutter übernehmen. Und die Mahngebüren, die erwähnst du am besten in einem Nebensatz.

Wie man Einspruch einlegt weißt du oder? Den musst du innerhalb EINES Monats (das heißt du machst ihn am besten gleich jetzt fertig) einlegen und daraus muss eigentlich nur erkennbar sein wer (also du) wogegen (gegen den Mahnbescheid vom xy) was machst (nämlich Widerspruch einlegen).

Problematisch ist es mit dem eigentlichen Bescheid, denn die Einspruchsfrist beträgt einen Monat und damit wäre der Einspruch verfristet, so wie ich das sehe

@BeviBaby

Werde ein Widerspruch einlegen. Den die Rechnung kann und will ich nicht übernehmen. Bekomme zwar ein Azubi Gehalt aber der Reicht mir auch gerade so.

@Sonicr120

Davon wirst du vermutlich auch nicht zahlen müssen. Es wundert mich eigentlich eher dass anscheinend nie eine Festsetzung gegen dich stattgefunden hat

Das Geld mus zwar zurückgezhal twerden aber so einfach wie die frau das Behauptet geht das auch nicht sosnt müsten zb damals minderjärige sonst für die feheler der Eltern aufkommen! Aber Es ist möglichdas da noch andere faktoren mitenscheident sind ob du es bezaheln must oder nicht !

Schaue mal auf den artikel auf den die sich beziehn und schaue 5-10 davor und dahinte rnach den oft istdas der Ideale Widerspruchsgrund!

Könnte ich diesen Absatz hier als widerspruchsgrund angeben?

§ 1629a BGB

https://dejure.org/gesetze/BGB/1629a.html

@Sonicr120

In meinen Augen nicht. Der ist erstens unpassend und zweitens bist du nicht mehr Minderjährig. Schulder ist aber Grundsätzlich deine Mutter und nicht du. Klär erstmal die Frage wieso die Schuldnerschaft plötzlich auf dich übergeht bzw. warum sie davon ausgehen dass du die Schulden deiner Mutter zahlst.

Sollte sie im übrigen verstorben sein, dann wäre die Festsetzung gegen dich als ihren Erben rechtens...

@BeviBaby

Meine Mutter lebt noch. Am Telefon hat die Frau gemeint ich bekomme die Rechnung, da ich zur Bedarfsgemeinschaft gehört habe und das Geld auch zum Teil für meine Verpflegung bestimmt war.