Abrechnungsspitze bei Eigentümerwechsel - (Deutsches WEG-Recht)

Das Ergebnis basiert auf 2 Abstimmungen

Stimmt so nicht ganz! 100%
Hä? 0%
Stimmt so! 0%

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Stimmt so nicht ganz!

Ja, das sehe ich etwas anders.

Insbesondere Punkt 2 und 6. Der ausscheidende Wohnungseigentümer schuldet die monatlichen Vorauszahlungen genauso lange, wie er im Grundbuch eingetragen ist. Lediglich wenn die Vorauszahlungen zum Beginn des Wirtschaftsjahres in einer Summe fällig wären, müßte er auch für den Gesamtbetrag des Wirtschaftsplans gerade stehen.

In deiner aktuellen Abrechnung spielt dies allerdings keine Rolle mehr, weil das Wirtschaftsjahr am 30.06. endet und zu diesem Zeitpunkt der ausscheidende Eigentümer noch im Grundbuch eingetragen war.

Im nächsten Jahr allerdings haftet der ausscheidende Wohnungeigentümer noch für die Monate Juli bis einschließlich September 2012. Dabei ist es für den neuen Eigentümer (Käufer) völlig egal, ob die Zahlungen auch tatsächlich vom ausgeschiedenen Eigentümer (Verkäufer) geleistet wurden. Denn in der nächstjährigen Abrechnung wird der neue Eigentümer so abgerechnet, als ob der ausgeschiedene Eigentümer voll bezahlt hätte.

Der Verwalter muß aufgrund des beschlossenen Wirtschaftsplanes, die noch bis zum September 2012 fehlenden monatlichen Beiträge des ausgeschiedenen Eigentümers bei diesem geltend machen.

Fazit: Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Beschlussfassung, sondern die Fälligkeit.

ParanoidFerret 
Fragesteller
 22.09.2012, 07:19

danke dir.

Ich hab die Sache vom Tisch, aber du hast ebenfalls genau meinen Denkfehler erfasst UND bist ausführlich darauf eingegangen.

Meine Darstellung gegenüber Käufer und Verkäufer war zwar korrekt, aber das war wohl eher Glück, weil ich mich da knapp gehalten habe.

ich hasse unterjährige ABrechnungszeiträume.

Aber trotzdem. Der Verwalter rechnet mit dem ET ab, der zur Versammlung = Beschlussfassung im Grundbuch steht. Voraussetzung Sollabrechnung. WEnn Verkäufer nicht alle Beträge aus WP gezahlt hat klagen - die läuft hoffentlich schon.

Viele Software können dann 2 Abrechnungen ausspucken, die dann dem Käufer zugeschickt werden und auch kassiert werden. Denn Verwalter udn ETG haben nur ein Geschäftsverhältnis mit dem, der im Grundbuch steht. Alles andere ist Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer udn da halten wir uns schön raus.

Zumal auch immer der Streit enfacht wer muss ab wann was zahlen. Kosten- Nutzen übergang immer früher als die Grundbuchumschreibung. Zumal das völlig uninteressant ist, da die beiden auseinanderrechnen müssen- wir nicht.

Hilft das - ich hatte keine Geduld das alles zu lesen. (Kann es sein, dass du dir zuviel Gedanken machst??? ♥

Oh ich seh grade - du bist aus Krefeld - gar nicht so weit weg von mir. Hast du HausPerfekt???

ParanoidFerret 
Fragesteller
 19.09.2012, 14:13

HausPerfekt - Bisher nicht, aber ich schaue später mal, ob sich das ändern könnte. Danke für den Tipp.

Stimmt so nicht ganz!

Du übersiehst dabei eines: Bei Wohnungsverkauf gilt das Fälligkeitsprinzip...

Du als Verwalter darfst die Abrechnung überhaupt nicht teilen, sie muss einheitlich für das ganze Jahr erfolgen. Das Guthaben bzw. die Nachzahlung gelten allein für den neuen Eigentümer, auch für die Zeit, zu der er noch nicht Eigentümer war...

Solle es eine Teilung im Wirtschaftsjahr geben, so müssen die beiden dies vertraglich vereinbaren und im Innenverhältnis klären, der Verwalter hat damit absolut gar nichts zu tun...

Oder habe ich an der Frage etwas falsch verstanden?

ParanoidFerret 
Fragesteller
 23.09.2012, 14:28

Danke dir.

Naja .. die Frage war eigentlich, ob die von mir aufgeführten Punkte insgesamt korrekt waren, weil ich mein Verständnis der ganzen Sache überprüfen lassen wollte.

Tatsächlich habe ich mich dadurch verwirren lassen, dass das eine Konstellation war, die völlig von den Wechseln abweicht, die ich bisher hatte. Und so etwas ist schlecht, wenn man solche Fälle zu Anfang nach der einschlägigen Literatur gelöst hat, ohne die zugrunde liegenden Vorschriften und Urteile im Einzelnen zu kennen.

Der auch von dir angeführte Grundgedanke "Fälligkeitsprinzip" hat das aber sofort aufgelöst und inzwischen habe ich auch mal meine Hausaufgaben gemacht. :-)

Für sämtliche Zahlungsverpflichtungen (Voraussetzung: Beschluss der Eigentümergemeinschaft) bis Grundbuchumschreibung (06.09.2012) haftet der scheidende Eigentümer gegenüber der Gemeinschaft; ab diesem Zeitpunkt ist der Erwerber in der Pflicht. Ein Nutzen-/Lastenwechsel ist nur im Innen-Verhältnis zwischen Verkäufer und Erwerber von Bedeutung, nicht jedoch gegenüber der WEG und interessiert den Verwalter des Gemeinschaftseigentums für die Erstelklung der Abrechnung im Grunde genommen nicht. Bitte Ihre ganzen Überlegungen mit diesem Hintergrund nochmal aufbröseln. Dann dürfte sich einiges selbst erklären.

ParanoidFerret 
Fragesteller
 19.09.2012, 14:16

"Für sämtliche Zahlungsverpflichtungen [...] bis Grundbuchumschreibung (06.09.2012) haftet der scheidende Eigentümer gegenüber der Gemeinschaft"

Treffer, Versenkt. Das ist die wichtige Grundüberlegung, die alles klärt. Danke.

Für die Abrechnung einer WEG ist immer ein Kalenderjahr (01.01.-31.12.) zugrunde zu legen gemäß WEG-Recht. Alles andere ist nicht konform bzw. nicht zulässig. Daher keine weitere Beantwortung.

ParanoidFerret 
Fragesteller
 19.09.2012, 12:01

Da hier das abweichende Wirtschaftsjahr in der Gemeinschaftsordnung festgelegt ist, sehe ich das nicht so.

Immofachwirt  21.09.2012, 22:34

Für die Abrechnung einer WEG ist immer ein Kalenderjahr (01.01.-31.12.) zugrunde zu legen gemäß WEG-Recht. Alles andere ist nicht konform bzw. nicht zulässig.

Ach @babslouise, wieder mal nicht richtig aufgepasst. ;-) Probier es mal mit § 10 Abs. 2 S. 2 WEG:

Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

Na? .... In der Teilungserklärung und im Einräumungsvertrag kann etwas anderes vereinbart werden, zum Beispiel, dass das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30 Juni des darauffolgenden Jahres gilt. Und es gibt keine Vorschrift im ganzen WEG, der den teildenden Eigentümer daran hindern kann. Übrigens auch die WEG nicht, wenn sie eine entsprechende Vereinbarung trifft, sprich die Teilungserklärung oder den Einräumunsvertrag ändert.