Ab wann muss man dein Bußgeld nicht mehr bezahlen?

5 Antworten

In einem Kommentar hast du geschrieben, dass es sich um Urinieren an einen Zaun handelt. Da das keine Verkehrsordnungswidrigkeit ist, gilt nicht die spezielle Verjährungsfrist von drei Monaten, sondern die nach der Bußgeld-Obergrenze gestaffelte allgemeine Verjährung nach § 31 OWiG.

Ordnungswidrigkeiten, die im Höchstmaß mit Geldbuße bis 1.000 Euro bedroht sind, verjähren gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG nach sechs Monaten. Viel mehr sollte für öffentliches Urinieren nicht fällig sein. Du kannst auch die im Bußgeldbescheid angegebenen Paragraphen hier angeben, dann kann ich dir genau sagen, wann es verjährt. Im Moment ist jedenfalls noch keine Verjährung eingetreten.

Einspruch einlegen kann man fast immer. Ist Aufwand. Und die Frage ist, um was es sich bei dir handelt. 

Aber nur, weil der Bescheid erst heute kam, heißt dies natürlich nicht das er seine Wirkung verloren hat. 

Es handelte sich um urinieren an einen Zaun

@tim1011

Na dann passt die Antwort von Adk710.

Wenn er berechtigt ist, musst du wohl zahlen. Ansonsten Widerspruch einlegen

In Bußgeldverfahren gibt es keinen Widerspruch ! Der dortige Rechtsbehelf heißt Einspruch.

Ohje mal ganz ehrlich: für den Fragensteller kommt es doch aufs gleiche raus oder?

@Marakowsky

Ohje mal ganz ehrlich: für den Fragensteller kommt es doch aufs gleiche raus oder?

Da hast Du für den Hausgebrauch sicher Recht.

Ich bin aber auch dafür immer die korrekten Begriffe zu verwenden, auch wenn das manchmal kleinlich erscheint. Es werden viel zu viele Fachbegriffe falsch benutzt, vertauscht, und sogar aus verschiedenen Wort-Silben fehlerhaft neu kreiert das man beim Lesen schon fast blind werden könnte.

Das hier ist zwar keine Rechtsberatung, letztendlich geht der Eine oder Andere aber vielleicht doch einen Schritt weiter - und dann macht es sich gut dabei die richtigen Begriffe zu verwenden.

@Marakowsky

Widerspruchsfrist = 1 Monat; Einspruchsfrist = 2 Wochen !

Über einen Widerspruch entscheidet eine Behörde, über einen Einspruch ein Amtsrichter....

Ist also doch ein großer Unterschied, oder ?

@Geochelone

Und jetzt komm ich und trolle mal mit § 300 StPO. :-)

Die Verjährungsfrist von 3 Monaten kann durch verschiedene Ereignisse unterbrochen werden -- was bedeutet, dass sich die Frist auf 6 Monate verlängert .Ein typisches Beispiel dafür ist der Übersenden eines Anhörungsbogens an den Beschuldigten.

Ist auszuschließen, dass sich die Verjährungsfrist verlängert hat, ist ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit Hinweis auf die eingetretene Verjährung bei der erlassenden Stelle sinnvoll.

Ist auszuschließen, dass sich die Verjährungsfrist verlängert hat, ist ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit Hinweis auf die eingetretene Verjährung bei der erlassenden Stelle sinnvoll.

Das sollte man dann auch tun um alle Unklarheiten zu beseitigen.

Denn: Auch wenn es keine anderen unterbrechenden Maßnahmen gegeben hat muss noch keine Verjährung eingetreten sein. Das wäre dann der Fall wenn der Bußgeldbescheid innerhalb der Frist von 3 Monaten erlassen worden ist und er den Betroffenen nach spätestens 2 Wochen erreicht - und das ist hier rein rechnerisch möglich.

Je nach dem Höchstmaß der Geldbuße für den Tatbestand liegt die Verjährungsfrist zwischen 3 Monaten und 3 Jahren. Wenn du also nicht verrätst, um was für eine Owi es sich handelt, kann man dir nicht korreckt antworten.