4 Jahre Gefängnis und 2 Jahre Führerscheinentzug?

1 Antwort

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Zum einen heißt es nicht umsonst GerichtsSHOW - die Realität ist davon weit entfernt.

Zum andern unterliegst Du - wie viele Andere auch - dem Irrglauben, der Entzug der Fahrerlaubnis sei zeitlich begrenzt.

Das ist falsch.

Der Entzug der Fahrerlaubnis (§69 StGB) bedeutet: Weg ist weg und kommt nicht nach einer bestimmten Zeit wieder.

Statt dessen muss der Betroffene die Fahrerlaubnis erneut beantragen. Und hier kommt die Sperrfrist nach §69a StGB ins Spiel. Hier kann das Gericht einen Zeitraum bis zu 5 Jahren festlegen.

In deinem Beispiel bedeutet das: Die Fahrerlaubnis wird entzogen und kann frühestens nach 2 Jahren erneut beantragt werden.

Dann erst entscheidet die Führerscheinstelle ob und welche Auflagen (z. B. MPU) auferlegt werden.

Es kann auch durchaus sinnvoll sein, dass die Sperrfrist kürzer als die Freiheitsstrafe ist: Nach 2 Jahren ist der Täter evtl. bereits im offenen Vollzug oder steht kurz vor Erlassung der Reststrafe zur Bewährung.