2 Arbeitsverträge überschneiden sich um 4 Tage. Was tun , Welche Möglichkeiten habe ich, welche Konsequensen kommen auf mich zu?

1 Antwort

Suche am besten noch einmal zunächst das Gespräch mit Deinem bisherigen Arbeitgeber und schildere ihm die Situation samt ihrer Dringlichkeit. ( Du wirst Dir solch eine ungünstige Konstellation ja nicht bewusst ausgesucht haben )

Und wenn er Dir keinen Aufhebungsvertrag anbieten möchte oder kann, so bitte ihn alternativ um unentgeltliche Freistellung für die betreffenden Tage.

Das ist auf jeden Fall DEUTLICH besser, als eine vorgeschobene Krankheit und gleichzeitiger Aufnahme der neuen Arbeit. Das könnte Dir arbeitsrechtlich dann sogar als "Arbeitszeitbetrug" vom bisherigen Arbeitgeber ausgelegt werden und schlimmstenfalls ( je nach Konstellation ) sogar Schadenersatzansprüche generieren. 

Und wenn Du beim alten Chef wider Erwarten nicht wirklich weiterkommen solltest, so bespreche die Situation mit dem künftigen Chef nach Möglichkeiten des Überganges. ( z.B. wenn die bisherige betriebliche Situation absolut keine vorzeitige Freistellung zulassen würde ).

Rechtlich wäre es aber für beide Arbeitgeber kein Problem, wenn sich beide Arbeitsverträge diese 4 Tage überschneiden würden. Du darfst prinzipiell ja auch mehrere Jobs gleichzeitig ausüben, wenn es das Arbeitszeitgesetz nicht nachteilig  / unzulässig berührt.

Tomekgun 
Fragesteller
 16.11.2015, 17:58

Das Problem ist ehrlich gesagt habe ich dem neuen Arbeitgeber schon versichert, dass das alles klar ist mit der Frist und ich antreten kann. Und später anfangen bei der Firma weiß ich jetzt schon, dass das nix wird. ( die sind halt genau ).

Unentgeltlich freistellen lassen oder Aufhebungsvertag ist doch das gleiche oder ?

Parhalia  16.11.2015, 18:15
@Tomekgun

Dann musst Du Deinem künftigen Arbeitgeber notfalls halt ( so schnell wie möglich ) mitteilen, dass es eventuell doch Probleme mit dem vorzeitigen Verlassen Deines bisherigen Betriebes gibt. ( wenn Dein bisheriger Arbeitgeber nicht mitspielt oder mitspielen kann ).

Aufhebungsvertrag und Freistellung sind leider nicht das selbe. 

Ein Aufhebungsvertrag bezeugt als schriftliches Dokument halt eine ( möglicherweise auch nicht fristgemässe ) Aufhebung eines derzeit noch bestehenden Arbeitsvertrages "im beiderseitigen Einvernehmen". Bei Inkrafttreten dieses Vertrages bist Du zum genannten Austrittsdatum ( z.B. dem 29.11 ) dann komplett raus aus dem bestehenden Altvertrag. 

Bei einer unentgeltlichen Freistellung läuft Dein bisheriger Vertrag noch bis zum fristwirksamen Austrittsdatum. Du bekommst dann lediglich für die Tage der unentgeltlichen Freistellung keinen Lohn. Ich bin mir in diesem Fall allerdings nicht sicher, wie es sich dann mit den (Arbeitgeber-) Anteilen der Fortzahlung in die Sozialversicherungen und Steuern genau verhalten würde.

Optimal wäre halt der Aufhebungsvertrag für beide Seiten zu einem sauberen Übergang. Da schreibt man als Begründung dann am besten noch rein, warum diese Art der vorzeitigen Vertragslösung gewählt wurde.

Parhalia  16.11.2015, 18:27
@Parhalia

Wann hattest Du die ( fristgerechte ) Kündigung Deinem Chef denn gegeben? Wenn er sie bereits spätestens am letzten Freitag in Händen hielt, so wäre unter Wahrung der 14 Tage KüFri doch normalerweise vom 15. ( Sonntag ) nun der 29. ( ebenfalls Sonntag ) Dein letzter Vertragstag. 

Tomekgun 
Fragesteller
 17.11.2015, 09:07
@Parhalia

Kündigung habe ich erst gestern den 16.11. abgegeben.
Bedeutet laut meinen Berechnungen bis einschließlich 03.12 ?

Parhalia  18.11.2015, 10:46
@Tomekgun

Laut Paragraf 622 BGB kannst Du einen Arbeitsvertrag fristgerecht jeweils zum 15. oder letzten eines Monats kündigen, sofern keine konkreten Vereinbarungen diesbezüglich im Arbeitsvertrag getroffen wurden.

Und wenn Du Deine Kündigung am 16.11 persönlich übergeben hast, so wäre es in Deinem Fall fristgerecht dann der 30.11.

Solltest Du in Deiner Kündigung den 03.12. genannt haben, so wäre es somit lediglich ein Formfehler. Spreche diesbezüglich dann noch mal mit Deinem bisherigen Chef und bitte um Korrektur und Akzeptanz seinerseits. 

Hier die Quelle: 

http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html

Und lasse Dich nicht von der dort genannten Frist von 4 Wochen beirren, wenn in Deinem Vertrag eine 14-tägige KüFri ( z.B. als Probezeitregelung o.ä. ) rechtswirksam ist.