Strafe für fahren mit 50kmh Traktor mit T-Schein mit 16 Jahren?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo VincentP112,

in dem Fall leitet die Polizei gegen Dich ein Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage ein:

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§ 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
  2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

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Zu den Ermittlungen der Polizei gehört es auch noch einmal, dass Du Dich zur Sache äußern kannst. Diesbezüglich wird man Dich und Deine Eltern zur Vernehmung vorladen. Aber weder ist diese Vorladung bindend, noch musst Du Dich zur Sache äußern. Es ist bloß ein gesetzlich vorgeschriebenes Recht, dass sich der Beschuldigte zum Tatvorwurf einlassen kann.

Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen, wird die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft übersand.

Die Staatsanwaltschaft liest sich dann  die Ermittlungsakte samt Deiner Einlassung durch und entscheidet dann,

  • ob sie das Verfahren gem. § 153 StPO wegen Geringfügigkeit einstellt oder
  • ob sie das Verfahren gem. § 153a StPO gegen Auflagen einstellt oder
  • ob sie eine Hauptverhandlung für erforderlich hält und Du Dich vor einem Richter verantworten musst

Solltest Du wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt werden, ist eine Verurteilung weder zu der im § 21 StVG angeführten

  • Geldstrafe, noch zu der
  • Freiheitstrafe

möglich, da Du noch nach Jugendstrafrecht zu verurteilen bist und somit fast hundertprozentig nur eine 

  •  Erziehungsmaßregel, die meist in Form einer Arbeitsauflage verhängt wird

erhalten wirst. Die Verurteilung steht später auch nicht im Führungszeugnis drin.

Das Du im Falle einer Verurteilung (wie hier immer gerne andere User anführen) auch mit einer Sperre belegt wirst, halte ich für äußerst unwahrscheinlich, denn eine Sperre ist wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis weder vorgeschrieben, noch wird sie in der Regel verhängt.

So gesehen kommst Du selbst wenn das Verfahren nicht eingestellt wird, noch relativ glimpflich davon.

Möglich ist aber, dass auch gegen den Halter des Fahrzeuges ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zukommt, denn strafbar macht sich nicht nur der Fahrer, sondern auch der Halter, wenn er die Fahrt anordnet oder zulässt.

Hier schreiben auch immer gerne User, dass der Versicherungsschutz durch das Frisieren erlöscht. Auch das ist nicht richtig.

Das Fahrzeug ist nach wie vor versichert, so dass auch kein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vorliegt.

Kommt es allerdings zu einem von Dir verschuldeten Unfall, kann Dich die Versicherung aufgrund der fehlenden Fahrerlaubnis bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen. 

Schöne Grüße
TheGrow

Vielen Dank für diese Ausführliche und Verständlich Antwort. Da sie sich ja extrem gut auszukennen scheinen würde ich sie noch gerne Fragen wie wahrscheinlich es ist dass das Verfahren eingestellt wird.

Mit Freundlichen Grüßen Vincent

@VincentP112
wahrscheinlich es ist dass das Verfahren eingestellt wird.

Kommt immer auf den Staatsanwalt bzw. letztendlich auf den Richter an. Als Ersttäter ohne strafrechtliche Vorbelastung hat man oftmals Glück und das Verfahren wird eingestellt. Bei Vorstrafen oder im Wiederholungsfall sind die Chancen auf Einstellung eher gering.

Aber wie AntonAntonsen bereits angemerkt hat, darfst Du mit der Klasse T folgende Fahrzeuge führen:

Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
@TheGrow

Ja aber es besteht für unter 18 jährige eine Begrenzung auf 40kmh schlepper

@VincentP112

Stimmt, Du hast Recht.

Hatte tatsächlich den folgenden Absatz des § 6 der FeV vergessen bzw. übersehen:

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

Denke AntonAnonsen geht's genauso

Das selbe Verfahren trifft Dich und den Halter im übrigen auch, wenn es sich um einen Traktor bis 40 km/h handelt, die Fahrt aber nicht für die Landwirtschaft ist.

Z.B. Wenn Du mit einem Anhänger Boden oder Bauschutt für privat oder einen Gewerbetrieb fährst, da reicht schon ein Transport von Mais für eine Biogasanlage oder eine Fahrt mit dem Traktor zur Pizzeria oder zur Schule.

Die Klasse L und T sind FE Klassen die sind zusätzlich zweckgebunden .

Zunächst mal ist festzustellen, dass die Klasse T Zugmaschinen bis 60 km/h umfasst. Ich gehe daher davon aus, das du entweder die Klasse L oder nicht Traktoren (Zugmaschinen), sondern selbstfahrende Arbeitsmaschinen meinst.

Es handelt sich dann um die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Du wirst dafür vom Gericht vermutlich Sozialstunden und einen Eintrag in das Erziehungsregister erhalten.

Der Halter hat unter normalen Umständen mit grob geschätzt einem Monatsgehalt Geldstrafe zu rechnen. Voraussetzung dafür ist, dass er angeordnet oder zugelassen hat, dass du ohne erforderliche Fahrerlaubnis fährst. Außerdem wird die Geldstrafe im Zentralregister eingetragen, taucht aber vermutlich nicht in Führungszeugnis auf.

Du und der Halter erhalten jeweils 2 Punkte in Flensburg.

Fahren ohne Führerschein wird u.U. "aufgehoben", wenn du dann einen führerschein machen willst.