§13b UstG Subsubunternehmer

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

C stellt seine Rechnung an B mit Hinweis auf §13b. B bucht die Subunternehmerrechnung mit 19% USt und gleichzeitigem Abzug von 19% VSt.

B stellt eine Subunternehmerrechnung an A A bucht die Subunternehmerrechnung mit 19% USt und gleichzeitigem Abzug von 19% VSt.

A stellt eine Gesamtrechnung an den Endkunden und führt die fällige USt an das zuständige FA ab.

Eine Freistellungsbescheinigung benötigen alle.

Nachdem ich nun noch einmal nachgelesen habe und nichts anderslautendes gefunden, so sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden. Demnach müsste m.E. sowohl C als auch B nach 13b abrechnen, weil B der Leistungsempfänge von C und A der von B ist. Doppelt abgerechnet wird im Endeffekt nichts, da B und A ja die 13b-Steuer als VoSt abziehen können.

Die Bescheinigung nach 48b ist zunächst wichtig für die Bauabzugssteuer nach dem EStG. Sofern die Freistellungsbescheinigung nicht vorliegt, muss der Leistungsempfänger 15 % der Rechnungssumme einbehalten im Sinne der ESt. Für die USt ist die Bescheinigung insoweit von Bedeutung, als sie Indizwirkung dafür hat, dass der Leistungsempfänger (!) Bauleistungen erbringt und damit nach 13b abgerechnet werden kann. Hierfür muss sie aber speziell für Umsatzsteuerzwecke ausgestellt worden sein. 13b ist aber auch anzuwenden, wenn der Leistungsempfänger keine 48b-Bescheinigung hat, aber dennoch nachhaltig Bauleistungen erbringt (weitere Voraussetzungen des USt-AE zu 13b Nr. 4). Die Bescheinigung ist im Sinne der USt also wichtig für den Leistenden, denn wenn der Leistungsempfänger sie vorlegt, weiß der Leistende, dass er nach 13b abrechnen kann.

Auch ein Subunternehmer muß doch eine Steuererklärung machen, dazu hat er meist einen Steuerberater. Warum wird dieser denn nicht befragt, er müßte es eigentlich genau wissen.

Ich glaube im Prinzip hat die Funnyhanni schon recht. Jeder muß eine Rechnung an den anderen stellen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, nicht Umsatzsteuer, und kann den Vorsteuerabzug wieder geltend machen.

mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, nicht Umsatzsteuer

Erklär mir doch bitte den Unterschied. Wie schon angemerkt, ist der § 13b UStG ein spezielles Problem, er beschäftigt sich mit der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft. Überlass das mal bitte den Fachleuten. Dass Du nicht dazugehörst, zeigt obiges Zitat.

Habe keine Ahnung von §en, usw... Da Du aber noch keine Antwort hast, erlaube ich es mir als Otto Normalverbraucher...in der Buchhaltung tätig..

Rechnung wird immer an den Auftraggeber gestellt und zwar mit MWSt. D.h. für mich, jeder stellt seine Rechnung an seinen entspr. Auftraggeber.

Alle 3 Unternehmer sind vorsteuerabzugberechtigt, denn das ist man als Einzelunternehmer auch.

Jeder bezahlt holt sich die bezahlte MWSt vom FA wieder zurück.

Was hat das mit der Einkommenssteuer zu tun?

Rechnungen können generell korrigiert werden. Sollte ich falsch liegen, bitte aufklären!

B hat die Rechnung auch für C gestellt hat und ist Leistungsempfänger von C. Also muß C beantragen und stellt seine Re an B nach § 13b. (wär Doppelzahlung der USt von B+C) Wird sowas wirklich praktiziert?

Auszug aus §48b - Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn zuständige Finanzamt, den Leistungsempfänger von der Pflicht zum Steuerabzug befreit.

Habe keine Ahnung von §en, usw Was hat das mit der Einkommenssteuer zu tun?

Nimm es mir nicht übel, aber das ist echt ein Spezialproblem, da kannst Du wohl nicht viel beitragen. Ich selbst kann aus der Kalten da auch nichts zu sagen, da muss ich erst mal BMF-Schreiben lesen, bevor ich was falsches sage.

Und wie kriege ich das brauche das unbedingt