§ 31 Absatz 2 BBiG, Europaklausel?

1 Antwort

Nun, es ist nach dem Gesetz wohl so, dass der "Ausbilder" eben bestimmte persönliche und fachliche Kompetenzen aufweisen muss (28 BBiG). Diese werden dann in § 29 und vorallem fachlicherweise in § 30 spezifiziert.

Das gilt natürlich eigentlich nur für Personen mit deutscher Ausbildung, muss aber nach europavertraglichen Regeln allgemein auch mit anderen Ausbildungen aus dem europäischen Ausland möglich sein.

Daher sagt § 31 Absatz 1, dass die Qualifikationen der europäischen Länder den Anforderungen nach § 30 zunächst gleichwertig sind,

um das dann in § 31 Absatz 2 gleich wieder einzuschränken, und sagt daher:

Wer so eine europäische, aber nicht deutsche falchliche Voraussetzung hat, dem kann es passieren, dass er erst einmal einen Eignungstest oder einen 3 jährigen Lehrgang dafür machen muss, wenn die Voraussetzungen gegegen sind.

Diese Voraussetzungen stehen eben in der Richtlinie 2005/36/EG unter Artikel 14 derselben :-)

Dieser Artikel ist zu finden auf Seite 12 der Richtlinie:

https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:255:0022:0142:DE:PDF

Ich hoffe, Du wolltest nicht ganz was anderes wissen :-)

Es wird eben dafür Sorge getragen, dass man zwar mit einer europäischen Ausbildung grundsätzlich auch in Deutschland ausbilden KANN, aber dann eben NICHT, wenn man in einem europäischen Staat diese Ausbildung gemacht hat und die krass der deutschen Ausbildung unterlegen ist, z.B. weil diese im Ausland viel kürzer dauert oder eben nicht den vollen Umfang hat ...