§ 15 Brandschutz der Landesbauordnung

7 Antworten

Der § 15 LBO regelt nur die Grundsätze. Die Details des Brandschutzes werden im Folgenden an unterschiedlichen Stellen der Gesetze beschrieben. Danach müssen Treppenhäuser an der Außenwand liegen und Fenster haben, damit die Feuerwehr anleitern zum löschen und retten kann. Selbstverständlich ist das Kippen dieser Fenster erlkaubt und sogar gut, denn dann kann der evtl. Qualm abziehen.

Das kommt nun genau darauf an,wie diese Fenster definiert sind.Sollten diese Teil der Entrauchungsanlage(z.B.) sein,so müßten Sie gg.unbefigtes Öffnen gesichert sein. Grundsätzlich hast Du mit Deiner Einschätzung Recht. Du müßtest also den Feuerwehrplan oder den Bauplan kennen.Dort ist genau beschrieben, welche Einrichtungen in den Brandschutz integriert sind.Vielleicht kann ich mich auch über den Grund Deiner Frage annähern,oder die Art des Gebäudes,von dem Du sprichst? Bei einem privaten Mietshaus,dürfte die Landesbauordnung,Brandschutz nicht unbedingt Anwendung finden.Stört dich der Zug,die Kaltluftzufuhr,oder hast Du angst vor dem Kamineffekt,Verrauchung des Treppenraumes? Beste Grüße,und vielleicht sagst Du mir noch Dein Bundesland,dann recherchiere ich gerne für Dich.

Ein 24 h geöffnetes Treppenhausfenster muss nicht zwangsläufig zu einer schnelleren Brandausbreitung beitragen. Damit ein Kamineffekt entsteht muss Luft zu- und abströmen können. Ist nur Unten oder nur Oben ein Fenster offen kann kein Kamineffekt entstehen da entweder Zu- oder Abluft fehlen.

Selbst wenn im ungünstigsten Fall ein Fenster Unten und eins Oben offen sind muss der Kamineffekt nicht zur Brandausbreitung beitragen. Der Kamineffekt wirkt in dem Fall wie eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA). Hitze und Rauch werden nach außen abgeführt, durch die einströmende relativ kalte Luft erfolgt zusätzlich eine Rauchgaskühlung und Verdünnung. Eine zusätzliche Gefährdung gegenüber dem normalen Brand (bei geschlossenen Fenstern) ist also nicht zu erkennen.

Ich vermute man du hast ein Problem damit das deine Nachbarn die Fenster offen lassen und willst dem jetzt mittels des Brandschutzes eine Riegel vorschieben. Solche Versuche gehen in der Regel in die Hose. Das Haus hat eine Baugenehmigung nach den geltenden Vorschriften, da später etwas anzudeuten funktioniert nicht.

Es besteht immer wieder, wie hier die irrige Ansicht, daß es im Brandfall besser sei die Treppenhausfenster geschlossen zu halten. Das aber ist ein tödlicher Irrtum. In einem außenliegenden Treppenhaus mit geschlossenen Fenstern verqualmt dieses sehr schnell und wird dabei zur tödlichen Falle für die Flüchtenden. Daher müssen die inn- und außenliegenden Treppenhäuser so gebaut, unterhalten und technisch ausgerüstet, daß wirkungsvolle Rauchabzugsanlagen, z.B. an die BMZ angeschlossene selbsttätige Öffnungsmechanismen oder sich automatisch öffnende Fenter, vorhanden sind. In Altbauten oder in mangelhaft geplanten und gebauten neuen Treppenhäusern ist oft als Notlösung das ständige Offenhalten der vorhandenen Treppenhausfenster zu sehen. Aber das hat wiederum seine Probleme, wie: Öffnungsquerschnitt oder Kälteeintritt im Winter. Äußerst wichtig ist aber, der tödliche Rauch muß schnellstens entweichen können und den Flucht- und Rettungsweg freigeben. Erst in diesem Frühjahr verstarb eine Frau mit ihrem Kind durch Brandgaseinwirkung in ihrem Treppenhaus. Zwei Atemzüge genügen und das Kohlenmonoxid tötet. Karelien

Werden die Treppenhausfenster geschlossen dringt der Rauch in die Wohnungen zurück, wo die Leute auf die Feuerwehr warten. Also in Wohnhäusern nie geschlossene Treppenhäuser mit Überdruck zur Rauchfreihaltung bauen, sonderrn immer an obersten Stellen für Rauchabzug sorgen!

Und selbstverständlich in Treppenhäusern keine Brandlasten zulassen.