Werden Loggien zur Berechnung der Vollgeschossigkeit berücksichtigt?

2 Antworten

Das kommt darauf an, ob man als Berechnungsgrundlage die etwas älter DIN 277 oder die Wohnflächenverordnung zu Grunde legt.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Kann man da einfach verschiedene Grundlagen heranziehen? (Nicht Wohnfläche, sondern Vollgeschossigkeit) bei einem Bauantrag bzw. Bauvoranfrage für ein neues Dach. Um Vollgeschossigkeit zu vermeiden, könnte man eine Loggia im Dach vorsehen. Diese ist jedoch an drei Seiten zu und ist überdacht.

@micholee

Du würfelst schon wieder Wohnfläche und Geschossigkeit zueinander. Das hat nix miteinander zu tun.

Ja, man kann wählen ob man die ältere DIn 277 wählt (= mehr Wohnfläche) oder die neuere Wohnflächenverordnung (= weniger Wohnfläche).

Ob das oberste Geschoss ein Vollgeschoss ist, richtet sich danach, wieviel % des Geschosses darunter das Dachgeschoss hat. Meistens ist es ab 75% ein Vollgeschoss (das ist aber etwas unterschiedlich in den verschiedenen Bundesländern).

@pharao1961

Ja, danke. Mir geht es in diesem Fall nicht um Wohnfläche (also egal ob ältere oder neuere DIN), sondern um Geschoss.

@micholee

Ja, dann schau in der LBO deines Bundeslandes nach, wieviel % dort zulässig sind. Ist meist zu finden unter "Begriffe". Bei uns im Saarland ist es § 2.

Bei der Berechnung der Wohnfläche für einen Mietvertrag werden Loggien, Balkone und Terrassen anteilig berücksichtigt.

Für die Berechnung der Vollgeschosse finden sie keine Anwendung. Da gilt der umbaute Raum.

Wenn das unabhängig vom Bundesland ist, wäre das gut, wenn bei der Berechnung der Vollgeschossigkeit die Loggien keine Anwendung finden. In vielen Foren klingt das jedoch anders. (Müsste ich nochmal heraussuchen). Sprich, wenn ein Balkon oder Loggia von den Wänden umfasst wird und überdacht ist (Nur eine Seite offen), würde dies wohl dazugehören.

@micholee

Das wäre ja umbauter Raum