Muss die Umsatzsteuer der Lagerraumvermietung an das Finanzamt gezahlt werden?

1 Antwort

Die Vermietung von Grundstücken und Gebäuden ist nach §4 Nr. 12 UStG grundsätzlich umsatzsteuerfrei (ausgenommen kurzfristige Vermietung von Wohnräumen und KFZ-Stellplätzen und ein paar andere spezielle Ausnahmen).

Nach §9 UStG kann auf die Befreiung verzichtet werden, sofern der Mieter die Räume selbst für Umsatzsteuerpflichtige Umsätze nutzt.

Der Verzicht auf die Befreiung scheidet also aus, wenn die Vermietung an Privatpersonen erfolgt, die keine Unternehmer I.S.d. UStG sind.

Daher ist die Miete netto zu berechnen und unterliegt auch bei dem vermietenden Unternehmen nicht der Umsatzsteuer.

Wichtig zu beachten ist der möglicherweise noch laufende Vorsteuerberichtigungszeitraum von 10 Jahren für Gebäude nach §15a UStG.

Sofern in den letzten 10 Jahren keine Vorsteuer für die Errichtung oder Sanierung der Halle geltend gemacht wurden, sollte dies jedoch auch kein Risiko darstellen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung