In der BRD wird das Welteinkommen besteuert dh sie muss auch die Einkünfte aus Polen mittels der Anlage EU /EWR bei der deutschen Steuererklärung angeben.Die einkünfte aus Polen werden im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt dh die Einkünfte aus Polen werden zu den deutschen Einkünften hinzugerechnet und aus dieser Einkünftshöhe wird der Steuersatz ermittelt, der dann nur auf die deutschen Einkünften angewandt wird. So könnte evtl Steuer. entstehen
Bei Versetzung gehe ich davon aus, dass die erste Tätigkeitsstätte, also Dein Arbeitsplatz, nun an dem Ort, wo Du hinversetzt wurdest für immer ist.Dann ist dies wie ein Arbeitsplatzwechsel zu behandeln, so dass es hier nichts zusätzliches gibt.
Ansonsten lies mal im Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 24.10.2014, ob vielleicht Dein Fall hier angeführt ist.
Auch wenn Sie weniger als 183 Tage in der BRD arbeitet, bleibt sie vom Steuerabzug nicht verschont, wenn es sich um einen Arbeitgeber handelt, der seinen Betriebssitz in der BRD hat. Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt nach deutschem Steuerrecht ist anders einzuordnen als nach dem Doppelbesteuerungsabkommen.
Die Höhe des Gewinns bestimmt die höhe der Vorauszahlungen. Die Anforderungen sind rechtmäßig. Vielleicht wird es klarer, wenn einem verständlich ist, dass bei jedem Arbeitnehmer die Lohnsteuer/ Einkommensteuer bereits bei der Lohnauszahlung abgezogen wird.Dh hier ist ein Schieben überhaupt nicht möglich. Jeder Bürger soll seine Steuer zeitgerecht leisten.Deshalb werden beim Gewerbetreibenden/ Selbständigen die Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt. Bitte den Gewinn 2014 rasch ermitteln und prüfen, ob die nachträgliche Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung in der Höhe auch zutreffend ist.
Man muss hier zwischen Umsatzsteuer und Einkommensteuer unterscheiden. Daher die Frage, ob in Deutschland die Steuer bezahlt wird. Ich gehe davon aus, dass das Studio in der BRD ist. Die Einkommensteuer ( auf den Gewinn ) wäre dann im Land des Betriebssitzes zu bezahlen.
Grundsätzlich sollte klargestellt werden, dass die Erbengemeinschaft nur Feststellungserklärungen einreicht. In dieser Erklärung werden die Einkünfte der EG ermittelt und den Erben zugerechnet. Erst dann ergeht ein Einkommensteuerbescheid für jeden Erben. Hier werden die Einkünfte der EG mit ein bezogen. Erst jetzt wird die Einkommenmsteuer fällig sollte es zu einer Nachzahlung kommen. Erfolgt die Nachzahlung nicht, dann wird vollstreckt und beigetrieben zB Pfändung. wehren: Schreibe an das Finanzamt, dass Du den Einkommensteuerbescheid nicht bekommen hast. Das Finanzamt muss Dir den Zugang beweisen und dies kann es nicht. Folglich müssen die Pfändungen vorerst zurückgenommen werden. Jetzt musst Du Deine Einkommensteuererklärung einreichen. Die Mieteinkünfte werden Dir zugerechnet, weil Du Miteigentümer bist, ob Du diese erhalten hast oder nicht, da das Finanzamt immer nach den bürgerlich-rechtlichen Beteiligungsverhältnissen aufteilen muss. Um tatsächlich an die Mieteinkünfte zu kommen die Dir zustehen, musst Du Dich an den Erben wenden, der die Einkünfte verteilt. Dies ist unabhängig vom Finanzamt : Zivilverfahren. Sicherlich willst Du immer wissen, was in der Feststellungserklärung der Erbengemeinschaft steht. Du kannst von der Feststellungserklärung, die der Miterbe gefertigt hat eine Kopie verlangen. wenn er Dir dies nicht macht bitte das Finanzamt darum; hier musst Du aber evtl bezahlen ( 1,- € für die ertse Kopie, 0,75 € für jede weitere ). Damit das Finanzamt die Feststellungsbescheide mit Wirkung an alle Miterben versenden kann, müsste es normalerweise jedem einezelnen Miterben eine ausfertigung zusenden. Dies ist zu teuer; daher wird der feststellungsbescheid immer an einen miterben gesandt. Dies geht aber nur, wenn dieser Miterbe die Empfangsvollmacht aller anderen erben erhalten hat. dafür hättest Du unterschreiben müssen. Suche Dir einen Steuerberater und investiere dieses Geld, weil das Verfahren schon zu weit fortgeschritten ist. Alleine wirst Du hier nicht mehr weiter kommen.
Die Kosten der Hochzeit sind zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung zu zählen (§ 12 Einkommensteuergesetz ). Diese Kosten können daher nicht von der Steuer abgesetzt werden. Scheidungskosten gelten als außergewöhnliche Belastung ( § 33 EStG ) und können bei der Steuer geltend gemacht werden. Hintergrund ist, dass eine Ehe nur mittels Gerichtsverfahren aufgelöst werden kann und die Kosten daher als zwangsläufig an zu sehen sind. Steuerlich wirken sich aber die vollen Kosten nicht aus.Da ein Abzug um die zumutbare Eigenbelastung erfolgt.
Es spielt keine Rolle, ob man als Leherer in der Urlaubszeit an einer Fortbildung teilnimmt. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die Fortbildung ein Privatvergnügen oder tarsächlich zur Erwerbung , Sicherung und Erhaltung der Einnahmen als Lehrer dient ( § 9 EStG ). Von Bedeutung ist schon, dass die Schule hier positiv gestimmt ist und daher sicherlich auch den Bedarf und die tatsächliche spätere Verwendung des Lehrers schriftlich bestätigen kann. Absetzbar wären diese Aufwendungen als werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Hallo, zuerst wäre einmal wichtig wie hoch Deine Umsätze waren. Bis zu 17500,- € kannst Du eine vereinfachte Einnahmen-Überschuss-rechnung nach Deinem System abgeben und den gewinn / Verlust direkt in die Anlage GSE ( Steuererklärung ) übernehmen. Wenn nicht musst Du die Anlage EÜR ausfüllen. Buchhaltung: Du sortierst die Belege nach dem Ausgabedatum. Dh. bei Barzahlung ist das Belegdatum ein zu geben. Bei Zahlung über die Bank wird das Datum der Wertstellung auf dem Kontoauszug genommen. Nun hast Du die Belege zumindest in der Reihenfolge sortiert. Beim Geldeingang geht das genauso - nur umgekehrt. Das Programm Lexware buchhalter kann ich Dir nur empfehlen, weil du deine Kosten dann auch auf die entsprechenden Konten verbuchen kannst. Nach vollkommener Verbuchung hast Du Deine fertige Gewinnermittlung.
hallo geigers, hast Du von der Finanzbehörde eigentlich schon einen Bescheid darüber, dass es sich um Liebhaberei handelt und die Aufwendungen nicht mehr abzugsfähig sind ? Beachte dies gilt nur für die Einkommensteuer. Bzgl der Umsatzsteuer gibt es den Begriff der Liebhaberei nicht, so dass hier immer eine Erklärung ab zu geben ist.
Mittlerweile werden die Krankenkassenbeiträge nicht nur von der Höhe der Rente berechnet, sondern auch von den restlichen Einkünften,was eigentlich korrekt ist. Es kann nicht sein, dass jemand niedrige Beiträge bezahlt, weil die Rente sehr gering ist, aber gleichzeitig über andere hohe Einkünfte verfügt. Insofern soll hier eine gleichmäßige Beitragsverteilung erreicht werden.
Natürlich darf er nur zu einem Steuerberater gehen, der sich bzgl ausländischer Einkünfte auskennt. Je mehr Routine hier vorherrscht desto besser und korrekter sind die Auskünfte.Sollten spezielle Fragen auftreten, so verfügt dieser Steuerberater auch über die entsprechende Fachliteratur. Anhaltspunkt bei der Suche ist der Hinweis : Internationales Steuerrecht. Auf die Ehrlichkeit beim Erstgespräch würde ich nicht vertrauen.Bitte unbedingt sich bereits bei Kollegen vorab eine Empfehlung holen.
Als Beamter in der unteren Hierarchie wird dies wohl kaum möglich sein, weil alles genehmigt werden muss. Die Bedingungen sind eng gehalten. Selbst wenn das Unternehmen auf die Ehefrau laufen würde und der beamte unentgeltlich mitarbeitet, muss dies genehmigt werden. Schließlich soll der Beamte seine Arbeitskraft voll seinem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Als Professor oder Ministeriumsbeamter mit unterrichtender Tätigkeit ist schon mehr geboten.
Diese Kosten sind mit dem Ausbildungsfreibetrag abgegolten ( § 33a EStG ). Hierbei handelt es sich um Beträge, die in keiner Weise an die tatsächlichen Kosten der Eltern anknüpfen.