Im Falle einer Scheidung unterscheidet man drei unterschiedliche Unterhaltsansprüche, die aufwendig errechnet werden. Wenn du auf Unterhaltszahlung verklagt wirst, musst du Auskunft über die gesamten Einkünfte des letzten Jahres (bei Selbstständigen sogar der letzten drei Jahre) geben.

Nur wenn sich deine Einkünfte wesentlich ändern, wird das berücksichtigt. Das heißt die Änderung muss mindestens 10% nach oben oder unter betragen.

Was den Zugewinnausgleich angeht, kann dieser nur noch einvernehmlich geregelt werden. Ansonsten wird die Differenz zwischen deinem Vermögen und dem Vermögen deiner Frau an sie als Zugewinn ausgeglichen, wenn kein Ehevertrag besteht (wovon ich hier ausgehe).

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Also am Besten wäre es natürlich zu einer gemeinschaftlichen Einigung zu kommen, ohne Rechtsstreit. In ganz argen Fällen kann man aber tatsächlich einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB durchsetzen. Das geht aber nur bei den ganzen schlimmen Fällen und du müsstest dafür bestimmt so was wie Lärmbelästigung oder so nachweisen müssen. Ob das klappt, ist was anderes.

Hast du schon probiert, "Zeiten" zu vereinbaren? Vielleicht mit einem Stück Kuchen nochmals darum bitten, dass nicht zur Mittagszeit und nicht nach Uhrzeit xy die ganze Nachbarschaft unterhalten wird.

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Grüß Gott schlappi1964,

der vom Gericht festgelegte Unterhalt soll sicherstellen, dass die Bedingungen der ehelichen Lebensverhältnissen auch nach der Scheidung aufrechterhalten werden können. Für die Berechnung werden die Einkommen der Parteien hinzugezogen. Wenn das geerbte Haus also in irgendeiner Form zu einem weiteren Einkommen der Unterhaltsberechtigten führt, könnte es zu Differenzen bei einer neuen Berechnung kommen. Der Wert des Hauses allein spielt aber bei der Erbschaftssteuer wohl noch eine Rolle.

Das der Unterhaltsanspruch komplett entfällt, wird also wohl eher nicht passieren.

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Sooo, wir sortieren mal: Das Haus hat dir schon vor der Ehe gehört, damit wird es zu deinem Anfangsvermögen gezählt. Dein Mann hat die Hälfte eines Hauses geschenkt bekommen, Schenkungen werden zum Anfangsvermögen eines Ehepartners addiert. Wenn das Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung noch vorhanden ist, ist der Zugewinn neutral. Wertsteigerungen müssen hingegen ausgeglichen werden. Da die Wertsteigerung euch beide betrifft, ist allein für das Haus - wenn unabhängig vom restlichen Vermögen - nicht viel zu machen.

Das wird aber nicht der Fall sein. Ich weiß nicht, wie eure freundlich eure Beziehung ist, sonst könntet ihr euren Zugewinn tatsächlich außergerichtlich vornehmen https://scheidung.link/Zugewinnausgleich).

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Hallo Zemra,

bei Angelegenheiten des täglichen Lebens darfst du alleine entscheiden, weil dein Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort bei dir hat. Bei großen Entscheidungen werden hingegen beide Elternteile benötigt.

Mein Vorredner hat aber recht, du solltest zusehen, dass du das alleinige Sorgerecht bekommst. Das wird normalerweise nur bei einer Gefährdung für das Kindeswohl angenommen aber in deiner individuellen Situation hast du wahrscheinlich trotzdem eine reelle Chance.

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Für die Scheidungskosten kommt es lediglich auf das addierte Einkommen der letzten drei Monate an.

Wenn du als Student aktuell kein Einkommen hast, dann hast du kein Einkommen. Selbständigkeit oder Nebenjob in den letzten drei Monaten muss jedoch selbstredend angegeben werden.

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Hallo,

Erbschaften fallen grundsätzlich nicht in den Zugewinnausgleich, weil man sie aufgrund einer persönlichen Beziehung erhält. Sie werden vom Vermögenszugewinn herausgerechnet.

In deinem Fall müssen wir die Erbschaft und den Hausbau getrennt voneinander betrachten. Wegen der Erbschaft gilt, dass diese für den Zugewinnausgleich neutral bleibt. Beim Haus stellt sich mir nun die Frage, ob du aufgrund der Erbschaft mehr bezahlen konntest als dein Partner. Wenn das der Fall war, steht dir auch ein größerer Anteil am Haus zu bzw. kann dein Partner einen größeren Zugewinn aufweisen, sodass er dich entschädigen muss.

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Hallo,

benutzen deine Eltern das Wohnmobil als Küchengerät oder als Wohnsitz? Da es sogar finanziert wird, spricht vieles dafür, dass es sich bei dem Wohnmobil um Vermögen und nicht um Hausrat handelt.

Der Kredit muss natürlich abbezahlt werden. Und zwar von der Person, die den Kredit aufgenommen hat. Beim Zugewinnausgleich rechnet man Vermögen minus Schulden. Wenn der Kredit noch größer ist das der Wert des Wohnmobils, dann besteht diesbezüglich gar kein Vermögenszuwachs. Deine Muter muss an ihn nur dann etwas ausbezahlen, wenn sie einen Vermögenszuwachs generiert hat. Dafür müsstest du schauen, von welchen Vermögensgegenständen sie Eigentümerin ist.

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Hallo Selda,

grundsätzlich ist nach deutschem Scheidungsrecht zunächst ein verpflichtendes Trennungsjahr vorgesehen.

Heirfür gibt es allerdings die Ausnahme der unzumutbaren Härte. Diese muss in der Person des anderen Ehegatten begründet sein. Nimmt dein Noch-Mann Drogen und lässt sich dieser Konsum als Missbrauch darstellen, hättest du die Chance, dich schon vor Ende des Trennungsjahres von ihm scheiden zu lassen. In der Vergangenheit haben Gerichte bspw. Alkoholmissbrauch unter den Tatbestand der unzumutbaren Härte subsumiert.

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Die Kosten für das Gutachten zahlt der Beweispflichtige, also hier die Antragsstellerin. Denn sie möchte nachweisen, dass ihr nach dem Zugewinnausgleich Geld zusteht, hierfür bedarf es jedoch eines Gutachtens. Da sie das Gutachten in das Scheidungsverfahren einbringen möchte, muss sie zunächst die Kosten vorstrecken.

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Hallo Dete,

wenn du alle Nachweise zur Auszahlung deiner Ex-Frau im Rahmen des Zugewinnausgleichs parat hast, kannst du die Austragung beim Grundbuchamt beantragen.

Dieses befindet sich für den dich betreffenden Bezirk möglicherweise beim Amtsgericht. In jedem Fall sollte das unproblematisch möglich sein.

Es gibt zum Teil Antragsmuster, die du ausfüllen kannst. Möglicherweise gibt es allerdings die Voraussetzung, dass du die Austragung über einen Notar beantragst.

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Hallo Daniel,

mit Eintritt der Insolvenz verliert eine Person erstens nicht ihre Rechtsfähigkeit und zweitens auch nicht ihre Ansprüche. Denn im Falle einer Insolvenz geht es darum, Gläubigeransprüche bestmöglich zu befriedigen. Dafür muss man sich dann auch bei eigenen Schuldnern bedienen.

Von daher steht die Insolvenz hier der Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs aus Kreditverhältnis nicht entgegen.

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Hallo Timon,

das entscheidet ausschließlich das Gericht.

Solltest du in den Zeugenstand berufen werden sollen, wird dich das Gericht darüber informieren. Du kannst, wenn du in den Zeugenstand berufen wirst, auch eine schriftliche Nachricht von dir zunächst verlesen lassen.

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Hallo Tina,

wer ein Recht hat, in dem von euch bisher bewohnten Haus zu bleiben, hängt von den Eigentumsverhältnissen ab, also davon, wer von euch letztendlich im Grundbuch steht. Ein Indiz dafür, wer das es dein Ex-Mann sein könnte, ist, dass er die Kreditraten abbezahlt hat. Letztendlich müsstest du hier aber nochmal nachforschen, gerade weil ihr das Haus ja gemeinsam gekauft habt.

An deiner Stelle würde ich jetzt so schnell wie möglich Rat einholen. Zunächst kannst du versuchen, an das Gewissen deines Mannes zu appelieren, dass er möglicherweise einsieht, dass du dich in einer sozialen Notlage befindest und er es viel leichter hätte, sich eine neue Wohnung zu suchen.

Um die Rechtslage zu beurteilen, solltest du einen Anwalt konsultieren. Dafür kannst du dir beim Amtsgericht einen Schein für eine kostenlose Beratung holen.

Alles Gute!

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Hallo Lapotchka,

nun ist es jedoch auch so, dass dein Mann mit dem Grundstück einen nicht unerheblichen Teil des späteren Immobilienwertes zu eurem Projekt beisteuert. Denn bedenke, dass beim Bauen eines neuen Hauses stets zwei Dinge benötigt werden:

  • Das Haus an sich, genauso aber AUCH das Grundstück. Denn ohne das zugehörige Grundstück ist es nicht euer Grundtsück, siehe § 93 BGB

Die finanzielle Unterstützung, die dein Mann einbringt, ist somit die Schenkung. Denn es gehört nunmal ihm.

Dass auch du kräftig dazuzahlst, wirkt sich später auf de Zugewinnausgleich aus. Das gilt nur für den Fall der Scheidung. Derjenige von euch, der nach Abzug der Ausgaben mehr Vermögen während der Ehezeit hinzugewonnen haben wird, muss dem anderen anschließend die Hälfte dieser Differenz abgeben.

Ich hoffe, dass ich dir etwas weiterhelfen konnte. Bei weitergehenden Fragen melde dich sonst nochmal bei mir.

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Hallo Cemi,

ich vermute, dass sich deine Frage auf den Zugewinnausgleich bezieht. Das ist nämlich der anzuwendende Güterstand, wenn die Ehegatten keine Gütertrennung vereinbart haben.

Offenbar hat dein Mann 100% der Zahlungen für seinen Bausparvertrag geleistet und 67% der Zahlungen für deinen Bausparvertrag. Wenn dein Bausparvertrag auf deinen Namen läuft, bedeutet das, dass du davon profitiert hast. Beziffert man den Anspruch aus dem Bausparvertrag als Vermögenswert, dann hast du einen Zuwachs erhalten, ohne dafür zu zahlen.

Das kann allerdings dahin stehen, wenn hinsichtlich der Summen der Bausparverträge keine Differenz besteht. Denn der Zugewinnausgleich ist nur dann anwendbar, wenn ein Ehegatte höhere Vermögenszuwächse als der andere hatte. Hier ist es so, dass ihr offenbar den gleichen Zuwachs hattet.

Deshalb hat dein Mann keinen Anspruch aus dem Zugewinnausgleich darauf!

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Hallo Tommix,

ja, die Höhe, in der du Eigenkapital eingebracht hast, wird definitv im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt.

Wenn du für die Finanzierung des Darlehens Eigenkapital eingebracht hast, das tatsächlich einen Teil der Finanzierung ausgemacht hat, dann wirkt sich das auf den Zugewinnausgleich aus. Denn ohne deine Leistung stündet ihr beide bei 50%. Jeder hat dasselbe hinzugewonnen. Wenn sie dich raushaben will, müsste sie dir 50% des Hauswertes zahlen.

Wenn du allerdings eine Eigenkapitalleistung in Höhe von bspw. 10% des Hauswertes erbracht hast, dann hast du 10% weniger hinzugewonnen (weil mehr gezahlt) und sie 10% mehr hinzugewonnen (weil zu Beginn weniger gezahlt). Somit steht ihr bei einem 40:60-Verhältnis. Dieses muss im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgeglichen werden, indem sie die Hälfte deiner Eigenkapitalleistung zurückzahlt.

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Deine Scheidungskosten werden anhand des Verfahrenswertes errechnet. Das heißt, deine finalen Scheidungskosten für Gericht und Anwalt bilden einen Teil des Verfahrenswertes. Anhand der Tabelle kannst du sehen, wie hoch deine Scheidungskosten nach dem Verfahrenswert sein werden.

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Hallo Luis,

zwingen kannst du deine Ex-Frau nicht.

Es wird beim Kindesunterhalt ausschließlich die Einkommenshöhe zugrunde gelegt. Es kommt nicht darauf an, wie viel jemand verdienen könnte.

Möglicherweise ist es für deine Ex-Frau aber selber attraktiv, mehr zu arbeiten, da sie dann auch abzüglich des Kindesunterhalts mehr in der Tasche hätte. Vielleicht lohnt sich hier ein Gespräch?

Viel Erfolg und alles Gute!

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Wegen Regelungen zu Scheidungsfolgen oder ähnlichem (z.B. Zugewinnausgleich) kann hier sicherlich kein Anspruch hergeleitet werden.

Möglicherweise aber aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), §§ 677 ff. BGB.

Am ehesten kommt heir ein Anspruch aus § 683 BGB in Betracht. Mann müsste davon ausgehen, dass man als Aufwendungen hier den Wertverlust bzw. die anfallende Renovierungsbedürftigkeit annimmt.

Viel Erfolg dabei. Anscheinend ist die Konsultation eines Anwalts in deinem Fall aber unerlässlich.

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