Hallo, hier wurde schon sinnvolles und leider auch sehr viel Unsinn geschrieben. Als Versicherungsmakler beschäftige ich mich auch mit sog. biometrischen Risiken, unter anderem mit der Berufsunfähigkeitsversicherung. Aus Erfahrung möchte ich die Empfehlung meines Collegen die BU Versicherung so bald wie möglich abzuschließen bekräftigen. Niemand weiß ob und wann ein Kind oder ein Erwachsener krank wird. Die Risikoprüfung hat sich bei den BU Versicherern inzwischen derart verschärft, dass es mit Vorerkrankung kaum noch möglich ist einen BU Schutz ohne Ausschluss zu bekommen. Ein Beispiel hatte ich erst kürzlich, ein Mandant wollte sich BU Versicherung und hatte sich 2 Jahr vorher beim Sport 2 x hintereinander einen Hexenschuss zugezogen, war aber seither Behandlungs- und beschwerdefrei, ist ja nicht weiter tragisch, meint man. Das sahen die BU Versicherer allerdings etwas anders. Alle Interessanten BU Versicherer gaben ein Angebot nur mit Ausschluss der kompletten Wirbelsäule ab.

Wird z.B. während der Schulzeit ADHS diagnostiziert, eine Diagnose die inzwischen schon fast epidemisch auftritt, ist für die Zukunft eine BU Absicherung ausgeschlossen.

Ein weiterer Grund ist, die mögliche Berufswahl, die BU Versicherer habe die Tarifeinstufungen sehr stark differenziert. Berufe mit günstiger BU Prognose werden auch mit günstigen Beiträgen angeboten. Berufe mit weniger günstigen BU Prognosen sind entsprechend teuer. Gute BU Versicherer behalten aber die Einstufung bei Abschluss des BU Vertrages bei, auch wenn der gewählte Beruf wesentlich schlechter und damit erheblich teurer eingestuft würde. Ist der gewählte Beruf aber günstiger eingestuft, wechselt der Tarif in die günstiger Tarifklasse.

Deshalb möchte ich Ihnen empfehlen die BU Versicherung bei meinem Collegen, mit collegialem Gruß, abzuschließen. VG manni

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Hallo, das eine Berufsunfähigkeitsversicherung immer Sinn macht, steht meiner Ansicht nach außer Frage. Das Thema Gesundheitsprüfung ist immer sehr erheblich. Habe gerade einen Fall mit einem Beamten, dieser hat bei den Gesundheitsfragen im Antrag ein paar "Kleinigkeiten" nicht angeben. Nach sechs Jahren Laufzeit der Dienstunfähigkeitsversicherung wurde meine Mandant nun dienstunfähig. Aufgrund der nicht angegebenen "Kleinigkeiten" erklärt die Gesellschaft den Rücktritt, wegen arglistiger Täuschung. Wie man sieht es mit Gesundheitsprüfung im Antrag nicht zu spaßen. Ich empfehle die Gesundheitsfragen am besten mit dem Hausarzt auszufüllen, am besten die Patientenakte dem Antrag beizulegen. Falls gesundheitliche Probleme vorliegen, gibt es zurzeit bei einigen Gesellschaften die Möglichkeit eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit vereinfachter Gesundheitsprüfung abzuschließen. Viele Grüße Manfred Walter

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Hallo,

Awando hat das ja schon sehr treffend geschildert, ich möchte nur noch ergänzen, dass der Beihilfeanspruch auch für Priester im Diözesandienst nach den Beihilferegeln des Bundes geregelt ist. Für Priester gilt auch die Versicherungspflicht, das bedeutet jeder Priester muss eine Restkostenversicherung über 50% haben. Ein erhöhter Beihilfesatz während des Arbeitslebens kommt ja aus den bekannten Gründen nicht in Frage. Der Beihilfesatz steigt dann wie bei allen „Beamten“ mit der Pensionierung auf 70%.

VG Manfred

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Hallo, ich würde empfehlen eine Gesellschaft zu wählen welche die Individualvereinbarung akzeptiert. Dann ist eine Klage nicht nötig. Vg manfred

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Hallo,

wie gut die WWK ist kann ich auch nicht sagen. Allerdings empfehle ich in der BU grundsätzlich nur Gesellschaften welche die Individualvereinbarung akzeptieren. Diese stellt eine rechtsichere Ergänzung der Versicherungsbedingungen zu Gunsten des Versicherungsnehmers dar. Aussagen aus Vergleichen gleich welcher Couleur geben meiner Ansicht nach keine rechtsicher Auskunft über die Qualität des Tarifes. Die Individualvereinbarung wird in Form einer Ausschreibung der Fa. Trixi in Verbindung mit dem ARD Ratgeber Geld des bayerischen Rundfunks an alle BU Versicherer gegeben. Es gibt einige Gesellschaften die nicht daran teilnehmen, es gibt ein paar Gesellschaften welche daran teilnehmen die Individualvereinbarung aber nicht für die Kunden als rechtsverbindliche Erklärung akzeptieren und es gibt ein paar Gesellschaften welche diese als rechtsverbindliche Erklärung akzeptieren. Bei der Suche nach einer BU würde ich mich auf diese Gesellschaften konzentrieren.

Die weitere Frage ist das Thema Krankentagegeld( KT bei der PKV) bzw. Krankengeld (KG bei der GKV)und Übergang zur BU auch diese Frage sollte eine wichtige Rolle spielen. Die BU zahlt nur, wenn die bei der BU vorgegeben Definition der BU auch erfüllt ist. Die Definition der BU ist aber im sowohl in der BU Versicherung als auch beim KT und auch beim KG immer unterschiedlich. Als Folge kann es sein das die BU nicht zahlt obwohl das KT / KG die Leistung wegen BU einstellt. Auch diese Gegebenheit ist mit der Individualvereinbarung so weit wie möglich zu lösen. VG manfred

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Hallo, ich denke es macht Sinn zu diesem Thema ein paar klärende Worte zu schreiben. Zunächst besteht als Student Versicherungspflicht in der GKV die steht im SGB V § 5 Nr.1 (9) wie folgt:

Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,...

Von dieser Versicherungspflicht kann man sich innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt nach SGB V § 8 Nr.5 befreien lasse:

durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),...

Doch Vorsicht, eine Befreiung kann nicht widerrufen werden, das bedeutet, wenn der Student nach dem Studium zunächst keinen Job bekommt, kann er nicht in die GKV zurück. Eine GKV Pflicht tritt erst ein, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angenommen wird.

Aus diesem Grunde sollte man sich von einem Fachmann gründlich beraten lassen. Wichtig ist vor allem welche Leistungen man in der PKV wünscht, diese können besser und auch schlechter als in der GKV sein. VG manfred

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Hallo,

zur Berufsunfähigkeitsversicherung sehe ich das genauso wie meine Vorredner. Ich glaube schon, dass es Versicherer gibt, welche ein Angebot mit Ausschluss der Atemwege anbieten. Die Leistungsfälle im Bereich der BU sind nach meinen Informationen bei Frauen:

1 das Thema Psyche und Nervensystem mit 45%

2.der Bewegungsapparat mit 18 %

3.Krebs 16 %

4.Verdauung und Stoffwechsel mit 12 %

Diese 4 Bereiche decken schon über 90% der BU Leistungsfälle ab. Von daher denke ich, dass ein Ausschluss der Atemwege akzeptabel ist. Eine Alternative wäre eine Erwerbsunfähigkeitsrente, in diesem Bereich ist die Gesundheitsprüfungen bei machen Gesellschaften recht locker.

VG Manfred

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Nun, von diesen Mondprovisionen habe ich auch schon gehört. Ich bin nun seit 10 Jahren im Bereich der PKV tätig, solche Provisionen hat mir bisher noch kein Versicherer geboten. Soweit ich das gehört habe (auch nur vom Hörensagen) gibt es Großvertriebe im Bereich der PKV, mit dem entsprechenden Umsatz, zum Schaden der Versichertengemeinschaft mit solche Provisionsätzen. Diese dumme verallgemeinerte Berichterstattung schadet auch der gesamten zum Großteil seriösen Maklerschaft. Ein typisches Beispiel war ja die MEG die inzwischen pleite ist.

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Hallo, um die Beiträge zur PKV absetzten zu können ist es notwendig der PKV die Steuer ID mitzuteilen. Bei den neuen PKV Anträgen wird dies automatisch nachgefragt. Am besten setzen sie sich mit Ihrer PKV in Verbindung und lassen sich die steuerlich absetzbaren Beträge mitteilen. Alles andere ist Spekulation VG Manfred

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Hallo,

nachdem hier schon so viel geschrieben wurde, möchte ich auch noch meinen Senf dazu geben. Ich denke ein paar Informationen fehlen noch. zunächst einmal zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Bin ich der Meinung, dass die Vertragsbedingungen klar geregelt sein sollten. Diese weitgehende Rechtssicherheit ist m.E. nur durch die Individualvereinbarung als Bestandteil der BU Vertragsbedingungen gewährleistet. Die Individualvereinbarung bietet eine Ergänzung Zusatz zu den Vertragsbedingungen. Diese erfolgt im Rahmen einer Ausschreibung durch den bayerischen Rundfunkratgeber Geld und der Firma Trixi GmbH.

Zu berücksichtigen ist auch das Thema Übergang vom Krankentagegeld (KTG) (gleiches gilt für das Krankengeld (KG) in der GKV) zur Berufsunfähigkeit- (BU) Rente. Grundsätzlich ist es so, dass die Leistung des KTG beendet werden, wenn der private Krankenversicherer feststellt das Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass der Berufsunfähigkeitsversicherer leisten muss. Dieser prüft ob eine BU vorliegt oder nicht. Die Problematik ist, dass die Definition was BU bedeutet im KTG eine andere ist als in der BU.

In Bezug auf die Altersvorsorge ist zunächst einmal zu überprüfen, welche Gesellschaftsform die Firma hat, die sie übernommen haben. Ist es eine juristische Person (GmbH, Ltd oder AG) wäre zu prüfen, ob nicht im Rahmen der Pensionszusage die Altersvorsorge besser geregelt werden kann.

In Bezug auf die Basisrente ist die Flexibilität besonders wichtig. Insbesondere im Bereich der Hinterbliebenenversorgung, gerade dann, da sie verheiratet sind. Von einer klassischen Rentenversicherung würde ich wie meine Vorredner auch schon geschrieben haben abraten. In diesem Bereich würde ich auch einen Fondssparplan vorziehen.

Zur privaten Krankenversicherung sind insbesondere die Leistungen von besonderer Bedeutung. Diese unterscheiden sich erheblich von Versicherer zu Versicherer und sogar von Tarif zu Tarif. Ob die Debeka, bei der ihre Gattin versichert ist, der passende Versicherer ist, muss in einem ausführlichen Gespräch über die Leistungen geklärt werden. Zu diesem Thema empfehle ich Ihnen einen Fachmann der sich gründlichem Thema private Krankenversicherung kennt.

VG Manfred

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Hallo, die Verwirrung kann ich gut verstehen den der Begriff „Teilversicherung“ ist auch mir nicht bekannt. Es gibt im Beamtenbereich die Restkostenversicherung. Diese leistet mehr oder weniger die Differenzkosten zwischen der Leistung der Beihilfe und den tatsächlichen Kosten. In der Voll Krankenversicherung wechselt der Versicherte aus der gesetzlichen Krankenkasse in die private Krankenversicherung mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen. Dies hat vor und Nachteile, deshalb ist es wichtig sich hier vernünftig beraten zu lassen. In der Zusatzkrankenversicherung gibt es zwei Bereiche:

  1. die klassische Zusatzkrankenversicherung in dieser kann man zum Beispiel den Bereich Zahn Behandlungen und Zahnersatz, oder auch die Wahlleistungen im Krankenhaus, die freie Arztwahl und ein oder zwei Bettzimmer versichern. Im ambulanten Bereich kann man die Restkosten zum Beispiel bei Heil und Hilfsmittel und Leistungen für Brille oder auch den Heilpraktiker versichern.

  2. In zudem gibt es auch noch die Kostenerstattung. Der gesetzlich krankenversicherte stellt bei der Krankenkasse einen Antrag auf Kostenerstattung. Mit dieser kann der Versicherte im ambulanten Bereich oder auch im Zahnbereich sich beim Arzt als Privatpatient behandeln lassen. Die Rechnung wird dann an die Krankenkasse geschickt welche den GKV üblichen Satz erstattet abzüglich einer Pauschale für die fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung. Der Rest wird dann von der notwendigerweise abgeschlossenen privaten Zusatzversicherung an Kostenerstattungstarif erstattet. Es gibt bei dieser Möglichkeit ein paar Dinge zu beachten, zum Beispiel dass man nicht jeden Arzt aufsuchen kann sondern dass dieser auf jeden Fall einen Kassenarzt sein muss. Das bedeutet Ärzte die keine Kassenzulassung haben sind in diese Modell Tabu.

Auch für eine Zusatzversicherung, speziell im Bereich der Kostenerstattung ist eine fachkundige Beratung notwendig VG Manfred

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Hallo, in der PKV gibt es immer 3 Bereiche welche jeder Tarif nur 2 erfüllen kann.

  1. Beitrag

2.Leistungen

3.Beitragsstabilität

Wenn also eine Tarif mit guten Leistungen auch noch sehr günstig ist. bleibt notgedrungen die Betragsstabilität auf der Strecke. Ein teurer Taif mit wenigen Leistungen kann dementsprechend beitragsstabil sein. Was in der PKV auch zu beachten ist sind die Alterungsrückstellungen, es gibt sog. Einsteigertarife die sehr günstig sind. Bei diesen wird aber an den Alterungsrückstellungen gespart, oft mit der Begründung, dass die Kunden durch die vorhandenen Optionen bald in einen vernünftigen Tarif wechseln. Für die Kunden die in einen anderen Tarif wechseln müssen ja keine Alterungsrückstellungen mehr gebildet werden. Aus diesem Grunde sollte man sich in der Beratung zur PKV erst einmal mit den Leistungen der einzelnen Tarife befassen VG Manfred

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Hallo Victoriana, das Thema ist Krankentagegeld und Übergang zur Berufsunfähigkeit (BU). In der privaten Krankenversicherung (PKV) wird das Krankentagegeld nur solange gezahlt wie der Versicherte krank ist. Stellt die PKV nun fest, dass nach den Bedingungen des Krankentagegeldes BU besteht, dann stellt die PKV die Leistung ein. Das ist ein sehr wesentlicher Teil in der Beratung zur PKV. Die Schwierigkeit ist, dass die Definition, was BU bedeutet in der PKV eine andere ist als die der privaten Berufsunfähigkeitsrente und in der Sozialversicherung gibt es nochmal andere Definitionen. Deshalb kann es, wie bei Ihrer Freundin passieren, dass die PKV die Leistung einstellt, weil die BU durch das Gutachten festgestellt wurde. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass die Dt. Rentenversicherung (Dt. RV) leistungspflichtig ist. Hier muss erst einmal geprüft werden, ob die Anwartschaftszeiten erfüllt sind, so wie ich das auch der Frage herauslese, wurde in den letzten Jahren wegen der Selbstständigkeit keine Pflichtbeiträge in die Dt. RV gezahlt, deshalb besteht vermutlich schon aus diesem Grunde kein Anspruch auf die Rente von der Dt. RV. Falls eine private BU Rente besteht, wird diese auch erst einmal den Anspruch auf BU Rente prüfen. Da es auch hier unterschiedliche Definitionen gibt was BU bedeutet, ist auch hier nicht klar was bei einer solchen Prüfung herauskommt. Die Definition, der BU ist i.d.R., dass der Beruf zu 50% nicht mehr ausgeübt werden kann. deshalb bedeutet das nicht, dass der Bezieher von BU Rente nicht mehr arbeiten darf. Hier ist je nach BU Versicherer entscheidend, dass die berufliche Tätigkeit tatsächlich nur max. zu 50% ausgeübt werden kann und dass das Einkommen auch entsprechend zurückgegangen ist. Aus diesem Grunde gehört zu einer Beratung zur PKV auch das Thema KT und Übergang zur BU zwingend dazu, zumindest wenn ein Versicherungsmakler diese Beratung durchführt. Denn für dieses Thema gibt es eine Lösung. Falls Ihre Bekannt die PKV bei einem Versicherungsmakler abgeschlossen hat, könnte es durchaus sein, dass dieser haftbar ist, wenn dieses Thema nicht angesprochen wurde. Heute ist es leider zu spät, für eine Lösung, zur Not muss Ihre Bekannte Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen
VG Manfred

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Hallo, das ist ein weit verbreiteter Irrtum, denn Chefartbehandlung gibt es nicht. Was es gibt ist die Wahlleistung: freie Arztwahl. Wenn sie also einen Arzt gewählt haben, der die Behandlung durchführen soll und dieser dann auch im Rahmen der GOÄ abrechnen darf, dann sollte dieser Arzt auch die notwenige Behandlung, gerade wenn es um eine Operation geht durchführen. Wenn dieser „Chefarzt“ dann die Behandlung delegiert hat muss das mit dem Patienten abgesprochen werden. Es kann ja triftige Gründe geben, dass ein Teil der Behandlung delegiert wird, z.B. wenn dem gewählten Arzt, für diesen Teil der notwenigen Behandlung, die Qualifikation fehlt. Beispiel: der gewählte Arzt Internist ist und behandelt einen Patienten stationär wegen einer Schilddrüsenerkrankung. Nun stellt sich heraus, dass die Schilddrüse entfernt werden muss. Der Internist ist aber nun mal kein Chirurg. Da macht es Sinn die Operation an einen qualifizierten Chirurgen zu delegieren. In jedem Falle muss es zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten abgesprochen sein. An sonsten kann das auch nach hinten los gehen, dazu ein nettes Beispiel unter: Werbung durch Support gelöscht

VG

manfred

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Hallo, in erster Linie ging es ja um den möglicherweise behandlungsbedürftigen Zahn. Eine Verkalkung des Nervs sieht man i.d.R. auf einem Röntgenbild. Diese wird aber nicht ohne Grund angefertigt. Von daher ist in erster Linie die Frage was der Zahnarzt in der Akte dokumentiert hat. Das ist natürlich bei den Gesundheitsfragen anzugeben. Die Frage ist dann wie die Zusatzversicherung dieses Risiko einschätzt. Ich könnte mir vorstellen, dass ein Leistungsausschluss angeboten wird. Von daher macht eine Zusatzversicherung wegen dieses Zahns vermutlich wenig Sinn. Von den empfohlenen Tarifen ARAG, Janitos und CSS würde mir die ARAG am besten gefallen. Bei der Janitos bin ich noch etwas skeptisch, da diese mit der Zusatzkrankenversicherung noch nicht lange auf dem Markt ist. Bei der CSS gefällt mir nicht, dass diese ohne Alterungsrückstellungen (AR) kalkuliert ist. Mir ist schon klar, dass die Gesamtkosten mit oder ohne AR über die gesamte Laufzeit die geglichen sind. Allerdings möchte ich behaupten, dass keiner der CSS versicherten das eingesparten kapital wirklich anlegt. Dann wird der Tarif teurer weil eben keine AR gebildet wurden und irgendwann, dann natürlich wenn man die Versuchung im Alter braucht, wird der Tarif möglicherweise zu teuer und wird gekündigt. Was macht das für einen Sinn? Vg Manfred

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Hallo, Zunächst wünsche ich allen ein gesundes Jahr 2011. So pauschal wie die Aussagen getroffen wurden, will ich diese nicht stehen lassen. Zunächst kommt es darauf an bei welcher PKV die Versicherung besteht. Bei der Universa ist ein Wechsel in viele Fällen möglich, weil die Universa die weitergehenden Wechselrechte hat. Ob das Gut oder schlecht ist möchte ich an dieser Stelle nicht diskutieren. Fakt ist, dass man einen Tarif mit hoher SB wählen kann und dann z. B. zum 01.01. des Jahres in dem mit hohen Behandlungskosten zu rechnen ist, in eine Tarif mit weniger SB wechseln kann und das ohne Gesundheitsprüfung. Bei den anderen PKV unternehmen kommt es darauf an wie der §204 der VVG ausgelegt wird, hier ist beschrieben dass man einen Tarifwechsel mit allen erworbenen Rechten vornehmen kann, wenn der Zieltarif die gleichen Leistungen beinhaltet. Diese Frage sollte man durch eine Spezialisten für die Tarifoptimierung klären lassen. Vg Manfred

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Hallo, da ich als PKV Spezialist nicht in die PKV wechseln kann muss ich notgedrungen in der GKV bleiben. Ich war bisher bei der Techniker Krankenkasse und bin wegen des besseren Service zur BKK Pfalz gewechselt. Auf meinem Blog beantworte ich Fragen rund um das Thema Krankenversicherung, da habe ich schon oft wertvolle und kompetente Informationen von der BKK Pfalz erhalten. Vg Manfred

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Hallo, natürlich kann der Betroffene in der GKV verbleiben, allerdings als freiwilliges Mitglied mit eigenem Beitrag. Wenn diese Situation langfristig bestehen bleiben sollte wäre auch zu überlegen in die PKV zu wechseln. Der Vorteil sind zum einmal die Leistungen zum anderen kann der Beitrag beim Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitgeberzuschuss berücksichtigt werden. Dieser Weg bedarf aber eine gründlichen Beratung Vg Manfred

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Hallo Troll, wenn sie nach Kanada auswandern und damit die EU verlassen, wird die PKV in Deutschland beendet weil sie das Geschäftsgebiet der PKV verlassen. Es gibt nur Möglichkeiten die PKV aufrecht zu erhalten solange sie in der EU verbleiben da kommt es auf die Versicherungsbedingungen der PKV an. Sinn macht auf alle Fälle eine Anwartschaft aufrecht zu erhalten, falls sie später doch wieder nach Deutschland zurück wollen. Habe sie die Möglichkeit ohne Gesundheitsprüfung wieder aufgenommen zu werden VG manfred

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Hallo, die Frage ist halt was sie wollen, die Sicherheit, dass die versicherten Leistungen auch zukünftig bestehen bleiben oder die vermeintliche Sicherheit in der GKV. Diese Frage gehört in ein Beratungsgespräch zum Thema PKV Vg Manfred

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