Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht ausüben. Ihr dürft keine Mauscheleien machen. Das Vorkaufsrecht besteht zu dem tatsächlichen Kaufpreis und muss der Gemeinde auch so angeboten werden. Das weiß der Notar und wird euch richtig belehren. Ansonsten macht er sich schadensersatzpflichtig.

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Ich würde sagen, die Zusage gilt. Du hast aber dann nur ein Nachweisproblem, falls sich der Arbeitgeber bzw. Chef anders besinnt. Du hast aber ein Anrecht auf einen Lehrvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz.

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Ich würde die kürzere Fälligkeit wählen, weil du dann schon im Besitz der Zinsen bist, während du bei der anderen Variante immer noch warten müsstest.

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Meine Eltern haben für mich ein ganz normales Sparbuchkonto eingerichtet, das jedoch gesperrt war, bis ich mein 18tes Lebensjahr vollendet hatte. Dafür bekam ich mehr Zinsen als üblich.

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Bei den Eltern meiner Freundin ist gerade eine solche Mieterhöhung durch geführt worden. Der Text liegt mir vor. Da wurde der Form nach auf § 559 b BGB verwiesen und inhaltlich bei den 11 von Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten auf § 559 BGB.

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Gesetzliche Vertreter des Kindes sind beide Elternteile. Wenn das Sorgerecht bei der Trennung nicht auf einen Elternteil übertragen ist, bleibt auch der andere sorgeberechtigt und damit gesetzlicher Vertreter. Für gewöhnlich genügt es aber, dass ein gesetzlicher Vertreter zustimmt, weil er damit auch den anderen vertritt und insoweit von ihm als bevollmächtigt angesehen wird.

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Ich schließe mich der Antwort von broker an. Derjenige, der mit Minderjährigen ein Geschäft macht, trägt auch das Risiko, dass die erbrachte Leistung nicht mehr zurück gefordert werden kann.

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Nein, sie bedarf noch der Zustimmung ihrer Mutter, deiner Freundin. Denn sie ist minderjährig und deshalb muss für ein Rechtsgeschäft, bei dem sie nicht nur einen Vorteil hat, der gesetzliche Vertreter zustimmen.

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Nein, eine versäumte oder schlechte Arbeitsleistung muss nicht nachgeholt werden. Es besteht ein Dienstvertrag. Es werden somit Dienste geschuldet. Werden diese schlecht oder überhaupt nicht erbracht, muss abgemahnt und gekündigt werden. Ein Anspruch auf Nachholung der Arbeit besteht nicht.

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Ja, das kann und muss er sogar, wenn er konkrete Hinweise darauf hat. Denn dann wird der Verdacht einer Scheinehe ganz klar begründet. Aber er kann auch ein Heiratsschwindler sein und der Frau die Ehe versprochen haben, weil sie ihm soviel zahlt. Der Standesbeamte darf sich an einer Sraftat nicht beteiligen.

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Soweit ich weiß, wird der Anwalt nicht nach dem Erfolg seiner Leistung gezahlt, sondern nach seiner Tätigkeit. Es gibt dafür gesetzlich vorgeschriebene Gebühren, die sich in deinem Fall nach dem Gegenstandswert orientieren.

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Tatsächlich kommt es zuerst auf den Güterstand an, in dem die Eheleute leben. Gehen wir davon aus, ihr lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dann bekommt die Frau die Hälfte und dein Kind die andere Hälfte. Wenn du deine Frau als Alleinerbin einsetzt, dann bekommt dein Kind nurmehr ein Viertel von deinem Vermögen. Sie erbt also in keinem Fall an dem Vermögen deiner Frau, da sie nicht ihre Mutter ist.

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Das sind ja die typischen Haftpflichtfälle, für die man eine Haftpflichtversicherung haben sollte. Darum rät auch meine Tante als Vermieterin zu einer solchen Versicherung. Wenn sie nämlich nicht besteht, kanns für den Mieter eng werden.

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Am besten vorweg mit Telefax und dann das Originalschreiben mit einfacher Post nachschicken, wobei man darauf hinweisen sollte in dem Schreiben, dass es vorweg per Fax erfolgt und mit einfacher Post nachübermittelt wird.

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Das darf man bestimmt nicht in jedem Fall. Denn der Vermieter könnte dagegen tatsächlich Einwände haben. Es kommt auf das Gewerbe an, das ausgeübt werden soll. Daher muss man unbedingt mit dem Vermieter sprechen oder wenigstens ihn in Kenntnis setzen.

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Das ist ein Preisnachlass, der dem Käufer oder Auftraggeber eingeräumt wird. Dazu gibt es keine Verpflichtung. Dieser Nachlass ist nur eine freiwillige Zusage des ihn gewährenden Auftragnehmers bzw. Verkäufers.

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Ich schließe mich der Meinung von albwolf an. Nein, da davon auszugehen ist, dass der Handwerker korrekt abgerechnet hat. Aber du musst die Rechnung natürlich überprüfen. Nur wenn dir dabei Sachen auffielen, die nicht stimmen, also z. B. dass er zuviel Stunden oder etwas doppelt abgerechnet hätte, kannst du mit Recht die Rechnung drücken. Aber das ist ja alles nicht der Fall. Dann geht es nicht.

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Wenn auf ein Zustimmungsverlangen zu einer Mieterhöhung nicht reagiert wird, wie in deinem Fall, gilt es nicht als Zustimmung. Du musst nämlich ausdrücklich zustimmen. Ansonsten erhält der Vermieter die Klageberechtigung zur Mieterhöhung wie wenn du sie ausdrücklich versagtest oder ihr ausdrücklich nicht zustimmtest. Aber du bist ja mit der Mieterhöhung einverstanden. Wenn du jedoch nicht damit einverstanden gewesen wärest, hättest du die Abbuchung der erhöhten Miete auch rückgängig machen können.

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